Nach § 1313 a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verplfichtet ist, diesem für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Person, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Der Abschluß eines Vertrages läßt nun nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, daß alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (SZ 47/72, JBl. 1985, 748 ua.). Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner haben die Erfüllungshandlung so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (SZ 57/205, SZ 51/26 ua.).Nach Paragraph 1313, a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verplfichtet ist, diesem für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Person, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Der Abschluß eines Vertrages läßt nun nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, daß alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (SZ 47/72, JBl. 1985, 748 ua.). Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner haben die Erfüllungshandlung so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (SZ 57/205, SZ 51/26 ua.).
Bei der Beurteilung der Gehilfenhaftung können jedoch nur solche Umstände als Schutz- und Sorgfaltspflichten in Betracht gezogen werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Interessenverfolgung des Schuldners stehen. Ausgehend von der Grundidee des § 1313 a ABGB ist nämlich bei der Frage der Gehilfenhaftung der sachliche Zusammenhang mit der Interessenverfolgung zu prüfen. Es kommt allein darauf an, ob die Schädigung in Verbindung mit der Interessenverfolgung gegenüber dem Geschädigten entstanden ist. Haftungsration ist nämlich ausschließlich die Interessenverfolgung über dem Geschädigten (Reischauer in Rummel, Rdz 1 und Rdz 2 zu § 1313 a ABGB).Bei der Beurteilung der Gehilfenhaftung können jedoch nur solche Umstände als Schutz- und Sorgfaltspflichten in Betracht gezogen werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Interessenverfolgung des Schuldners stehen. Ausgehend von der Grundidee des Paragraph 1313, a ABGB ist nämlich bei der Frage der Gehilfenhaftung der sachliche Zusammenhang mit der Interessenverfolgung zu prüfen. Es kommt allein darauf an, ob die Schädigung in Verbindung mit der Interessenverfolgung gegenüber dem Geschädigten entstanden ist. Haftungsration ist nämlich ausschließlich die Interessenverfolgung über dem Geschädigten (Reischauer in Rummel, Rdz 1 und Rdz 2 zu Paragraph 1313, a ABGB).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen ein Teilkaskoversicherungsvertrag besteht. Im Rahmen dieses Vertrages hat die Beklagte ausschließlich die Pflicht, dem Kläger Ersatz für Schäden an seinem Fahrzeug zu leisten. Zu einer aktiven Mitwirkung an der Behebung der Schäden bzw. zu einer technischen Beratung darüber, inwieweit das Fahrzeug trotz der Schäden noch betriebsfähig ist, ist die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet. Eine derartige Beratung steht in keinerlei Zusammenhang mit diesem Vertrag. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Interessenverfolgung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht lediglich in der Feststellung der Schäden. Nur zu diesem Zweck wird die Beklagte einen Sachverständigen bestellen. Wendet sich der Versicherungsnehmer an den Sachverständigen mit Fragen, die mit dem Versicherungsvertrag in keinerlei Zusammenhang stehen, so ist der Sachverständige in dieser Hinsicht kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Erteilt er die von ihm erbetenen Auskünfte, so handelt er nicht in Erfüllung der Vertragspflichten des Versicherers, und zwar nicht einmal in Erfüllung von Schutz- und Nebenpflichten. Kommt der Versicherungsnehmer durch einen schlechten Rat des Sachverständigen, der vom Versicherer zu einem ganz anderen Zweck bestellt wurde, zu Schaden, so wurde er nicht durch Erfüllungshandlungen, sondern äußerstenfalls nur gelegentlich der Erfüllung geschädigt. Der zur Erfüllung verpflichtete Schuldner haftet jedoch nicht für den von einem Gehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden (ZVR 1982/266, SZ 48/107 ua.). Auch Aufklärungspflichten der Beklagten können dem Versicherungsvertrag nicht einmal als Nebenpflichten entnommen werden. Die Beklagte hat, wie bereits dargelegt wurde, nur nachträglich für Schäden an dem Kraftfahrzeug aufzukommen. Daß aber Ing. S*** dem Kläger irgendeine Weisung der Beklagten erteilt hätte, die dieser ausführen hätte müssen, wurde vom Kläger nicht einmal behauptet.
Es ergibt sich sohin, daß der Klagsanspruch schon nach dem Klagsvorbringen keinesfalls im § 1313 a ABGB Deckung finden kann. Eine andere Haftungsgrundlage ist aber weder dem Klagsvorbringen zu entnehmen, noch nach diesem Vorbringen denkbar.Es ergibt sich sohin, daß der Klagsanspruch schon nach dem Klagsvorbringen keinesfalls im Paragraph 1313, a ABGB Deckung finden kann. Eine andere Haftungsgrundlage ist aber weder dem Klagsvorbringen zu entnehmen, noch nach diesem Vorbringen denkbar.
Da die Sache im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif ist, hatte der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.Da die Sache im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif ist, hatte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.