Die Klägerin rügt darin zu Recht, daß das Berufungsgericht bei seinen rechtlichen Ausführungen nicht von dem vom Erstgericht festgestellten und seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt ausgegangen ist. Die vom Erstgericht einerseits als Außerstreitstellung bezeichnete und nochmals im Rahmen der Feststellungen wiederholte Tatsache, daß der Mietvertrag zwischen der Klägerin als Vermieterin und (nur) Ingeborg W***** als Mieterin zustandegekommen sei, wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht bekämpft. Die Klägerin hat in ihrer Berufung mehrmals auf den zwischen ihr und der Beklagten (also Ingeborg W*****) geschlossenen Mietvertrag Bezug genommen und auch die Rechtsrüge auf Basis dieser eingangs wiedergegebenen Feststellungen ausgeführt. Auch die Beklagte geht in ihrer Berufungsbeantwortung von diesen Feststellungen aus und betont, daß an der Richtigkeit der Feststellung, daß die Beklagte den Mietgegenstand benützen könne, solange sie lebe, kein Zweifel bestehen könne.
Gemäß § 468 Abs 2 ZPO in der Fassung WG 1997 ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des § 473a ZPO - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht (§ 468 Abs 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO). Da in der Berufung mehrmals der zwischen der Klägerin und Ingeborg W***** geschlossene Mietvertrag, insbesondere im Zusammenhang mit der vereinbarten Dauer, zitiert wurde, hätte die Beklagte im Sinn des § 468 Abs 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes über die Vertragsparteien des Mietvertrages bekämpfen müssen, um das Berufungsgericht in die Lage zu versetzen, deren aktenkonformes Zustandekommen zu überprüfen (vgl zur Auslegung des § 468 Abs 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO die jüngst ergangene Entscheidung 1 Ob 41/99g mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien und der Lehre hiezu).Gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO in der Fassung WG 1997 ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des Paragraph 473 a, ZPO - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht (Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 erster Halbsatz ZPO). Da in der Berufung mehrmals der zwischen der Klägerin und Ingeborg W***** geschlossene Mietvertrag, insbesondere im Zusammenhang mit der vereinbarten Dauer, zitiert wurde, hätte die Beklagte im Sinn des Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 erster Halbsatz ZPO in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes über die Vertragsparteien des Mietvertrages bekämpfen müssen, um das Berufungsgericht in die Lage zu versetzen, deren aktenkonformes Zustandekommen zu überprüfen vergleiche zur Auslegung des Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO die jüngst ergangene Entscheidung 1 Ob 41/99g mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien und der Lehre hiezu).
Da das Berufungsgericht ohne Anlaß von der insoweit unbekämpften, von beiden Parteien in ihren Rechtsmittelschriften zugrundegelegten Sachverhaltsgrundlage des Erstgerichtes abgewichen und von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, ist ihm in einem wesentlichen Punkt eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Im Sinne des Schutzes der Rechtssicherheit und Rechtseinheit kommt auch einem solchen Fehler des Berufungsgerichtes erhebliche Bedeutung zu, liegt es doch auch im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen vermieden werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502 ZPO).Da das Berufungsgericht ohne Anlaß von der insoweit unbekämpften, von beiden Parteien in ihren Rechtsmittelschriften zugrundegelegten Sachverhaltsgrundlage des Erstgerichtes abgewichen und von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, ist ihm in einem wesentlichen Punkt eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Im Sinne des Schutzes der Rechtssicherheit und Rechtseinheit kommt auch einem solchen Fehler des Berufungsgerichtes erhebliche Bedeutung zu, liegt es doch auch im allgemeinen Interesse, daß Fehlentscheidungen vermieden werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO).
Anstelle der aus den aufgezeigten Gründen aktenwidrigen Feststellung des Berufungsgerichtes, daß der Mietvertrag zwischen der Klägerin und den beiden ursprünglich Beklagten zustandegekommen sei, ist daher davon auszugehen, daß der Mietvertrag zwischen der Klägerin und (nur) der Beklagten Ingeborg W***** geschlossen wurde.
Das Berufungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf dieser Tatsachengrundlage mit der Berufung der Klägerin und der Berufungsbeantwortung der Beklagten auseinanderzusetzen haben. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache ist derzeit insbesondere deshalb noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht die in der Berufung der Klägerin enthaltene Beweisrüge betreffend die Vereinbarung über die Dauer des Mietverhältnisses nicht behandelt hat. Das angefochtene Berufungsurteil war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.