Begründung:
Mit der am 15. Juli 1998 beim Bezirksgericht Radstadt überreichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von S 401.496,-- sA. Er habe als Betreiber des Hotels S***** in O***** mit dem beklagten Reisebüro vereinbart, zu bestimmten Terminen bestimmte Zimmerkontingente zur Verfügung zu stellen. Spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Reisetermin sollte die beklagte Partei eine Anzahlung von S 50.000,-- leisten. Die beklagte Partei habe in der Folge gebuchte Reisen ungerechtfertigt storniert, worauf er ihr nach den österreichischen Hotelvertragsbedingungen den Klagsbetrag in Rechnung gestellt habe.
Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes stützte der Käger auf Art 5 Z 1 des Lugano Übereinkommens (LGVÜ). Es entspreche bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen, auch wenn dieser mit einem Reisebüro abgeschlossen werde, der Verkehrssitte und den Interessen des Unterkunftsgebers, daß das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen sei. Die sachliche Zuständigkeit gründet der Kläger auf § 49 Z 2 Z 7 JN.Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes stützte der Käger auf Artikel 5, Ziffer eins, des Lugano Übereinkommens (LGVÜ). Es entspreche bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen, auch wenn dieser mit einem Reisebüro abgeschlossen werde, der Verkehrssitte und den Interessen des Unterkunftsgebers, daß das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen sei. Die sachliche Zuständigkeit gründet der Kläger auf Paragraph 49, Ziffer 2, Ziffer 7, JN.
Das Erstgericht wies die Klage a limine mit Beschluß zurück. Die vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei bestehe darin, an den Kläger Zahlungen für ein bestimmtes Zimmerkontingent zu leisten. Dabei sei nach § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Ein vereinbarter Erfüllungsort sei vom Kläger nicht behauptet worden. Wenngleich es der Natur eines Beherbergungsvertrages mit dem Gast entspreche, daß der Gast sein Entgelt anläßlich der Abreise am Unterbringungsort begleiche, sei dieser Grundsatz nicht auf die Verpflichtung eines Reisebürounternehmens gegenüber einem Gastwirt anzuwenden. Das Reisebüro nehme schließlich kein Quartier in Anspruch und sei auch am Unterbringungsort nicht anwesend. Nach § 905 Abs 1 ABGB sei daher die beklagte Partei verpflichtet, am Ort ihrer Niederlassung zu leisten, somit in M*****. Die beklagte Partei schulde Geld, sodaß es sich gemäß § 905 Abs 2 ABGB um Schickschulden handle, bei welchen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort bleibe. Der Schuldner sei nur verpflichtet, den Leistungsgegenstand an den Gläubiger abzusenden. Demnach sei Erfüllungsort M*****, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.Das Erstgericht wies die Klage a limine mit Beschluß zurück. Die vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei bestehe darin, an den Kläger Zahlungen für ein bestimmtes Zimmerkontingent zu leisten. Dabei sei nach Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Ein vereinbarter Erfüllungsort sei vom Kläger nicht behauptet worden. Wenngleich es der Natur eines Beherbergungsvertrages mit dem Gast entspreche, daß der Gast sein Entgelt anläßlich der Abreise am Unterbringungsort begleiche, sei dieser Grundsatz nicht auf die Verpflichtung eines Reisebürounternehmens gegenüber einem Gastwirt anzuwenden. Das Reisebüro nehme schließlich kein Quartier in Anspruch und sei auch am Unterbringungsort nicht anwesend. Nach Paragraph 905, Absatz eins, ABGB sei daher die beklagte Partei verpflichtet, am Ort ihrer Niederlassung zu leisten, somit in M*****. Die beklagte Partei schulde Geld, sodaß es sich gemäß Paragraph 905, Absatz 2, ABGB um Schickschulden handle, bei welchen der Sitz des Schuldners Erfüllungsort bleibe. Der Schuldner sei nur verpflichtet, den Leistungsgegenstand an den Gläubiger abzusenden. Demnach sei Erfüllungsort M*****, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach Art 5 des LGVÜ könne die beklagte Partei in einem anderen Vertragsstaat, vorliegend in Österreich, verklagt werden, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre". Dabei sei der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen sei, aufgrund des Kollisionsrechtes desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befaßt wurden. Es komme somit auf das internationale Privatrecht des Forumstaates, vorliegend Österreichs, an. Eine Rechtswahl im Sinne des § 35 IPRG sei nicht behauptet worden, sodaß nach § 36 IPRG gegenseitige Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, die die sogenannte charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das sei jene Leistung, die nicht überwiegend in Geld bestehe und die vorliegend als vom Kläger zu erbringen angesehen werden müsse, und zwar in der Form der Zurverfügungstellung eines bestimmten Zimmerkontingents oder vereinfacht gesagt von Zimmerreservierungen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei daher zur Bestimmung des Erfüllungsortes auf § 905 ABGB zurückzugreifen. Wenn es auch richtig sei, daß der Oberste Gerichthof zu 4 Ob 299/97 ausgesprochen habe, daß bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen wäre (JBl 1998, 379), handle es sich hier nicht um einen Beherbergungsvertrag, sondern um einen Vertrag über die Reservierung bzw die Zurverfügungstellung von Zimmern, den der Kläger einerseits nicht mit Feriengästen abgeschlossen habe und dessen Inhalt andererseits nicht die Beherbergung von Gästen sei, sondern das Bereithalten von Quartier für von der beklagten Partei zu entsendende Gäste. Diese Vertragsart könne aber auch nicht mit einem Hotelreservierungsvertrag gleichgesetzt werden. Mangels besonderer Vereinbarung bleibe daher auch dann, wenn Geld geschuldet werde, die Niederlassung des Schuldners Erfüllungsort. Da der Kläger die beklagte Partei wegen vertraglicher Ansprüche in Klage ziehe, die am Sitz des Schuldners, nach den Behauptungen M***** in der Bundesrepublik Deutschland, zu erfüllen seien, sei der Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 LGVÜ im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach Artikel 5, des LGVÜ könne die beklagte Partei in einem anderen Vertragsstaat, vorliegend in Österreich, verklagt werden, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre". Dabei sei der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen sei, aufgrund des Kollisionsrechtes desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befaßt wurden. Es komme somit auf das internationale Privatrecht des Forumstaates, vorliegend Österreichs, an. Eine Rechtswahl im Sinne des Paragraph 35, IPRG sei nicht behauptet worden, sodaß nach Paragraph 36, IPRG gegenseitige Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, die die sogenannte charakteristische Leistung zu erbringen hat. Das sei jene Leistung, die nicht überwiegend in Geld bestehe und die vorliegend als vom Kläger zu erbringen angesehen werden müsse, und zwar in der Form der Zurverfügungstellung eines bestimmten Zimmerkontingents oder vereinfacht gesagt von Zimmerreservierungen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei daher zur Bestimmung des Erfüllungsortes auf Paragraph 905, ABGB zurückzugreifen. Wenn es auch richtig sei, daß der Oberste Gerichthof zu 4 Ob 299/97 ausgesprochen habe, daß bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen wäre (JBl 1998, 379), handle es sich hier nicht um einen Beherbergungsvertrag, sondern um einen Vertrag über die Reservierung bzw die Zurverfügungstellung von Zimmern, den der Kläger einerseits nicht mit Feriengästen abgeschlossen habe und dessen Inhalt andererseits nicht die Beherbergung von Gästen sei, sondern das Bereithalten von Quartier für von der beklagten Partei zu entsendende Gäste. Diese Vertragsart könne aber auch nicht mit einem Hotelreservierungsvertrag gleichgesetzt werden. Mangels besonderer Vereinbarung bleibe daher auch dann, wenn Geld geschuldet werde, die Niederlassung des Schuldners Erfüllungsort. Da der Kläger die beklagte Partei wegen vertraglicher Ansprüche in Klage ziehe, die am Sitz des Schuldners, nach den Behauptungen M***** in der Bundesrepublik Deutschland, zu erfüllen seien, sei der Wahlgerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.