Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Anzeigepflicht des Lenkers eines Unfallsfahrzeuges bestehe auch dann, wenn jemand getötet worden sei. Der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB "im Falle der Verletzung von Personen" lasse nur die Auslegung zu, daß die Anzeigepflicht lediglich im Falle der Verletzung von Verkehrsteilnehmern bei einem Verkehrsunfall bestehe. Die Tötung einer Person hebe daher nicht nur die Hilfeleistungs-, sondern auch die Anzeigepflicht des Lenkers eines an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges auf.Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Anzeigepflicht des Lenkers eines Unfallsfahrzeuges bestehe auch dann, wenn jemand getötet worden sei. Der Wortlaut des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB "im Falle der Verletzung von Personen" lasse nur die Auslegung zu, daß die Anzeigepflicht lediglich im Falle der Verletzung von Verkehrsteilnehmern bei einem Verkehrsunfall bestehe. Die Tötung einer Person hebe daher nicht nur die Hilfeleistungs-, sondern auch die Anzeigepflicht des Lenkers eines an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges auf.
Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Nach der mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 StVO übereinstimmenden Norm des Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB muß der einen Verkehrsunfall verursachende Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), wenn ein Verkehrsteilnehmer verletzt wurde, diesem Hilfe leisten oder, wenn er hiezu nicht fähig ist, unverzüglich für fremde Hilfe sorgen; ferner die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigen. Zur Beurteilung der Frage, ob der Versicherte diese Obliegenheit erfüllt hat, ist daher auch die Judikatur zu § 4 Abs. 2 StVO heranzuziehen. Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt aber auch dann vor, wenn - wie hier - die von einem Verkehrsteilnehmer erlittenen Verletzungen so schwer waren, daß sie dessen Tod zur Folge hatten. In diesem Falle besteht im Hinblick auf die zu erwartenden Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen das gleiche Interesse an einer Sicherung vorhandener Beweise durch sofortige Erhebungen der Sicherheitsbehörden am Unfallsort, wie wenn bei einem Verkehrsunfall jemand nur verletzt wurde (ZVR 1969/2). Die Hilfeleistungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn sie auch faktisch möglich ist. Sie entfällt daher, wenn der Tod des Verletzten eingetreten ist. Die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle wird dagegen durch den mittlerweile eingetretenen Tod des Verletzten nicht berührt und besteht somit weiter. Seiner Anzeigepflicht hat der Revisionswerber nicht entsprochen, weil er sich erst zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall dem Gendarmeriepostenkommando K stellte. Der im Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB gebrauchte Ausdruck "sofort" ist nämlich, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, wörtlich zu verstehen (VersR 1977, 535; 7 Ob 49/77, 7 Ob 57/77, zuletzt 7 Ob 19/78).Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Nach der mit dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, StVO übereinstimmenden Norm des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB muß der einen Verkehrsunfall verursachende Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), wenn ein Verkehrsteilnehmer verletzt wurde, diesem Hilfe leisten oder, wenn er hiezu nicht fähig ist, unverzüglich für fremde Hilfe sorgen; ferner die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigen. Zur Beurteilung der Frage, ob der Versicherte diese Obliegenheit erfüllt hat, ist daher auch die Judikatur zu Paragraph 4, Absatz 2, StVO heranzuziehen. Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt aber auch dann vor, wenn - wie hier - die von einem Verkehrsteilnehmer erlittenen Verletzungen so schwer waren, daß sie dessen Tod zur Folge hatten. In diesem Falle besteht im Hinblick auf die zu erwartenden Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen das gleiche Interesse an einer Sicherung vorhandener Beweise durch sofortige Erhebungen der Sicherheitsbehörden am Unfallsort, wie wenn bei einem Verkehrsunfall jemand nur verletzt wurde (ZVR 1969/2). Die Hilfeleistungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn sie auch faktisch möglich ist. Sie entfällt daher, wenn der Tod des Verletzten eingetreten ist. Die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle wird dagegen durch den mittlerweile eingetretenen Tod des Verletzten nicht berührt und besteht somit weiter. Seiner Anzeigepflicht hat der Revisionswerber nicht entsprochen, weil er sich erst zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall dem Gendarmeriepostenkommando K stellte. Der im Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB gebrauchte Ausdruck "sofort" ist nämlich, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, wörtlich zu verstehen (VersR 1977, 535; 7 Ob 49/77, 7 Ob 57/77, zuletzt 7 Ob 19/78).
Der Revisionswerber hat demnach den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB (Anzeigepflicht) verwirklicht. Er hätte daher seinerseits beweisen müssen, diese Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt zu haben (SZ 46/106; VersR 1974, 1039, 1977, 167 u. a. m.). Für die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht genügt aber das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers (mitversicherten Kraftfahrzeuglenkers), im Falle eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles mit Personenschaden zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet zu sein. Dieses Bewußtsein ist bei einem Kraftfahrzeuglenker vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt (VersR 1976, 1196, 1977, 167; 7 Ob 49/77 u. a. m). Der Revisionswerber konnte jedoch nicht beweisen, daß er nach dem Unfall unter der von ihm behaupteten Schockeinwirkung gestanden wäre. Ein den Vorsatz ausschließender Unfallsschock erfordert nämlich eine derartige Beeinträchtigung des Bewußtseins und der Willensbildung der betreffenden Person, daß diese als unzurechnungsfähig anzusehen ist (SZ 47/44; VersR 1975, 964; 1976, 1196; 1977, 755; 7 Ob 49/77). Der beim Revisionswerber zweifellos vorgelegene Unfallsschreck entlastete ihn hingegen nicht vom Vorwurf der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (VersR 1975, 964; 1976, 1196; 1977, 755 u. a.). Der Revisionswerber hat daher die vorsätzliche Verletzung seiner Anzeigepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB zu verantworten. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit bewirkt aber die Leistungsfreiheit des Versicherers (hier Klägerin) aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung selbst dann, wenn sie auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen ohne Einfluß geblieben ist (SZ 42/40; VersR 1975, 964; 1976, 1196; 1977, 167 u. a.).Der Revisionswerber hat demnach den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB (Anzeigepflicht) verwirklicht. Er hätte daher seinerseits beweisen müssen, diese Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt zu haben (SZ 46/106; VersR 1974, 1039, 1977, 167 u. a. m.). Für die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht genügt aber das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers (mitversicherten Kraftfahrzeuglenkers), im Falle eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles mit Personenschaden zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet zu sein. Dieses Bewußtsein ist bei einem Kraftfahrzeuglenker vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt (VersR 1976, 1196, 1977, 167; 7 Ob 49/77 u. a. m). Der Revisionswerber konnte jedoch nicht beweisen, daß er nach dem Unfall unter der von ihm behaupteten Schockeinwirkung gestanden wäre. Ein den Vorsatz ausschließender Unfallsschock erfordert nämlich eine derartige Beeinträchtigung des Bewußtseins und der Willensbildung der betreffenden Person, daß diese als unzurechnungsfähig anzusehen ist (SZ 47/44; VersR 1975, 964; 1976, 1196; 1977, 755; 7 Ob 49/77). Der beim Revisionswerber zweifellos vorgelegene Unfallsschreck entlastete ihn hingegen nicht vom Vorwurf der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (VersR 1975, 964; 1976, 1196; 1977, 755 u. a.). Der Revisionswerber hat daher die vorsätzliche Verletzung seiner Anzeigepflicht nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB zu verantworten. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit bewirkt aber die Leistungsfreiheit des Versicherers (hier Klägerin) aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung selbst dann, wenn sie auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen ohne Einfluß geblieben ist (SZ 42/40; VersR 1975, 964; 1976, 1196; 1977, 167 u. a.).
Die Ausführungen des Revisionswerbers, die Klägerin habe in Kenntnis der ihre Leistungsfreiheit begrundenden Umstände ihm vorbehaltlos Rechtsschutz im Strafverfahren gewährt, gehen von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Den Urteilen der Untergerichte kann nämlich eine derartige Feststellung nicht entnommen werden, die überdies mit dem Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 1975 an den Verteidiger des Revisionswerbers, Dr. Friedrich H nicht vereinbar wäre. Die Echtheit und die Übereinstimmung der Photokopie dieses Schreibens mit der Urschrift wurde vom Revisionswerber ausdrücklich anerkannt. In diesem Schreiben hebt aber die Klägerin ausdrücklich hervor, daß ihr im Falle einer Verurteilung des Revisionswerbers wegen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkte gegen ihn hinsichtlich der Verteidigungskosten Regreßansprüche zustehen würden und sie noch eine endgültige Stellungnahme abgeben werde. Von einem konkludenten Verzicht auf die Regreßansprüche durch vorbehaltlose Gewährung des Rechtsschutzes seitens der Klägerin kann somit keine Rede sein.
Auch der Umstand, daß die Klägerin an die Witwe des Getöteten Teilleistungen erbrachte, rechtfertigt nicht die Annahme eines schlüssigen Verzichtes der Klägerin auf ihre Regreßansprüche gegen den Revisionswerber. Ein derartiger Verzicht stellt nämlich eine einseitige Belastung des Verzichtenden dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, ist daher grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich und gewollt gewesen ist (VersR 1963, 963; SZ 41/123, 44/86; EvBl. 1976/20 u. a. m). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung den geschädigten Dritten gegenüber nach dem Gesetz (§ 158c Abs. 1 VersVG) zur Leistung verpflichtet war. In ihren Zahlungen an die Witwe des Getöteten könnte daher auch dann nicht ein Verzicht auf ihre Regreßansprüche gegen den Revisionswerber erblickt werden, wenn die Klägerin ihm gegenüber vorher nicht auf seine Ersatzpflicht (§ 158 f. VersVG) hingewiesen hätte.Auch der Umstand, daß die Klägerin an die Witwe des Getöteten Teilleistungen erbrachte, rechtfertigt nicht die Annahme eines schlüssigen Verzichtes der Klägerin auf ihre Regreßansprüche gegen den Revisionswerber. Ein derartiger Verzicht stellt nämlich eine einseitige Belastung des Verzichtenden dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, ist daher grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich und gewollt gewesen ist (VersR 1963, 963; SZ 41/123, 44/86; EvBl. 1976/20 u. a. m). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung den geschädigten Dritten gegenüber nach dem Gesetz (Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG) zur Leistung verpflichtet war. In ihren Zahlungen an die Witwe des Getöteten könnte daher auch dann nicht ein Verzicht auf ihre Regreßansprüche gegen den Revisionswerber erblickt werden, wenn die Klägerin ihm gegenüber vorher nicht auf seine Ersatzpflicht (Paragraph 158, f. VersVG) hingewiesen hätte.
Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hatte der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nach allen Richtungen hin zu untersuchen und nicht nur jene Rechtsfragen zu überprüfen, hinsichtlich welcher das Urteil des Berufungsgerichtes angefochten wurde (Fasching IV 41, 322; JBl. 1947, 243; 1950, 140 u. a. m.). Im Zuge dieser allseitigen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes kann dessen Rechtsansicht, daß die Verteidigungskosten des Revisionswerbers im gerichtlichen Strafverfahren ausschließlich unter das versicherte Risiko der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fallen, nicht gefolgt werden. Nach der von der Klägerin als aufrecht bestätigten Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzversicherung nach Abschnitt B der Ergänzenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen war sie nämlich nach Art. 1 Abs. 1 lit. b ARB verpflichtet, dem Revisionswerber hinsichtlich seiner Verteidigungskosten in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen Rechtsschutz zu gewähren. Dessen Verteidigungskosten im gerichtlichen Strafverfahren von 11 759.40 S (3037.20 S + 8732.20 S) fielen daher unter das versicherte Risiko der Kraftfahrzeughaftpflicht- und der Rechtsschutzversicherung. Im Falle der Leistungspflicht der Klägerin aus nur einer dieser Versicherungen wäre daher ihr Regreßanspruch hinsichtlich der von ihr getragenen vorerwähnten Verteidigungskosten nicht berechtigt.Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hatte der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nach allen Richtungen hin zu untersuchen und nicht nur jene Rechtsfragen zu überprüfen, hinsichtlich welcher das Urteil des Berufungsgerichtes angefochten wurde (Fasching römisch vier 41, 322; JBl. 1947, 243; 1950, 140 u. a. m.). Im Zuge dieser allseitigen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes kann dessen Rechtsansicht, daß die Verteidigungskosten des Revisionswerbers im gerichtlichen Strafverfahren ausschließlich unter das versicherte Risiko der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung fallen, nicht gefolgt werden. Nach der von der Klägerin als aufrecht bestätigten Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzversicherung nach Abschnitt B der Ergänzenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen war sie nämlich nach Artikel eins, Absatz eins, Litera b, ARB verpflichtet, dem Revisionswerber hinsichtlich seiner Verteidigungskosten in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen Rechtsschutz zu gewähren. Dessen Verteidigungskosten im gerichtlichen Strafverfahren von 11 759.40 S (3037.20 S + 8732.20 S) fielen daher unter das versicherte Risiko der Kraftfahrzeughaftpflicht- und der Rechtsschutzversicherung. Im Falle der Leistungspflicht der Klägerin aus nur einer dieser Versicherungen wäre daher ihr Regreßanspruch hinsichtlich der von ihr getragenen vorerwähnten Verteidigungskosten nicht berechtigt.
Hiemit ist jedoch für den Revisionswerber nichts gewonnen. Zu Unrecht verneinte nämlich das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Regreßanspruch aus der Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzversicherung, der nach dem Klagsvorbringen auf Abschnitt B Z. 3 lit. a und b ERB gestützt wird. Nach Abschnitt B Z. 3 lit. b ERB hat der Versicherungsnehmer, der nach einem von ihm verursachten oder mitverursachten Unfall versucht hat, sich der Feststellung seiner Person zu entziehen und dies in der Begründung eines im Zusammenhang mit dem Unfall erflossenen rechtskräftigen Straferkenntnisses eines Gerichtes ..... festgestellt wurde, dem Versicherer sämtliche aus diesem Ereignis erbrachten Leistungen (hier Verteidigungskosten) zurückzuzahlen. Die vorerwähnte Bestimmung der Ergänzenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen normiert eine Obliegenheit, weil der Regreßanspruch des Versicherers ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Voraussetzung hat (VersR 1970, 47 u. a. m.). Diese Obliegenheit hat der Revisionswerber verletzt, weil er nach dem Unfall Fahrerflucht beging und damit ein Verhalten zeigte, das geeignet war, die Feststellung seiner Identität als Lenker des Unfallsfahrzeuges zu verhindern (VersR 1979, 340). Die Verpflichtung zur Erfüllung der vorgenannten Obliegenheit bestand nämlich für den Revisionswerber schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (hier des das Strafverfahren auslösenden Verkehrsunfalles). Allerdings stellte sich der Revisionswerber etwa zwei Stunden nach dem Unfall, als seine Täterschaft noch nicht bekannt war, dem Gendarmeriepostenkommando K. Ob dieses Nachholen einer Obliegenheit für die Leistungsfreiheit des Versicherers noch von Bedeutung sein kann, ist umstritten. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung steht fast ausschließlich auf dem Standpunkt, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers von selbst eintritt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begeht, weshalb der Nachholung der Obliegenheit durch ihn keine Bedeutung zukommt (Prölss - Martin, VersVG[21] 203 f. und die dort zitierte Judikatur). Vereinzelt wird allerdings auch die Ansicht vertreten, daß im Falle der Nachholung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer der Versicherer nur dann leistungsfrei ist, wenn die Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigt werden können (Baumann, VersRdSch 1975, 94 ff.; vgl. auch BGH in VersR 1968, 137). Welcher dieser Meinungen der Vorzug zu geben ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst nach der für den Versicherten günstigeren Ansicht ist nämlich der Rückforderungsanspruch der Klägerin nach Abschnitt B Z. 3 lit. b ERB zu bejahen. Durch die vom Revisionswerber begangene Unfallsflucht konnten nämlich die erhebenden Gendarmeriebeamten bei ihm noch vor seinem Nachtrunk keinen Alkotest vornehmen und auch eine Blutabnahme zur Feststellung seines Blutalkoholgehaltes nicht veranlassen. Deshalb konnte auch nicht geklärt werden, ob der Revisionswerber das Unfallsfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Abschnittes B Z. 3 lit. a ERB gelenkt hatte. Es war daher auch nicht erweislich, daß der Revisionswerber seine Obliegenheit nach Abschnitt B Z. 3 lit. a ERB verletzt hat. Die der Klägerin durch die Obliegenheitsverletzung entstandenen Nachteile konnten also auch durch das Nachholen der Obliegenheit nicht mehr beseitigt werden. Da im eingangs erwähnten Straferkenntnis die Unfallsflucht des Revisionswerbers ausdrücklich festgestellt wird, ist der Regreßanspruch der Klägerin auch hinsichtlich der von ihr entrichteten Verteidigungskosten von 11 759.40 S berechtigt.Hiemit ist jedoch für den Revisionswerber nichts gewonnen. Zu Unrecht verneinte nämlich das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Regreßanspruch aus der Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzversicherung, der nach dem Klagsvorbringen auf Abschnitt B Ziffer 3, Litera a und b ERB gestützt wird. Nach Abschnitt B Ziffer 3, Litera b, ERB hat der Versicherungsnehmer, der nach einem von ihm verursachten oder mitverursachten Unfall versucht hat, sich der Feststellung seiner Person zu entziehen und dies in der Begründung eines im Zusammenhang mit dem Unfall erflossenen rechtskräftigen Straferkenntnisses eines Gerichtes ..... festgestellt wurde, dem Versicherer sämtliche aus diesem Ereignis erbrachten Leistungen (hier Verteidigungskosten) zurückzuzahlen. Die vorerwähnte Bestimmung der Ergänzenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen normiert eine Obliegenheit, weil der Regreßanspruch des Versicherers ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Voraussetzung hat (VersR 1970, 47 u. a. m.). Diese Obliegenheit hat der Revisionswerber verletzt, weil er nach dem Unfall Fahrerflucht beging und damit ein Verhalten zeigte, das geeignet war, die Feststellung seiner Identität als Lenker des Unfallsfahrzeuges zu verhindern (VersR 1979, 340). Die Verpflichtung zur Erfüllung der vorgenannten Obliegenheit bestand nämlich für den Revisionswerber schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (hier des das Strafverfahren auslösenden Verkehrsunfalles). Allerdings stellte sich der Revisionswerber etwa zwei Stunden nach dem Unfall, als seine Täterschaft noch nicht bekannt war, dem Gendarmeriepostenkommando K. Ob dieses Nachholen einer Obliegenheit für die Leistungsfreiheit des Versicherers noch von Bedeutung sein kann, ist umstritten. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung steht fast ausschließlich auf dem Standpunkt, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers von selbst eintritt, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begeht, weshalb der Nachholung der Obliegenheit durch ihn keine Bedeutung zukommt (Prölss - Martin, VersVG[21] 203 f. und die dort zitierte Judikatur). Vereinzelt wird allerdings auch die Ansicht vertreten, daß im Falle der Nachholung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer der Versicherer nur dann leistungsfrei ist, wenn die Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigt werden können (Baumann, VersRdSch 1975, 94 ff.; vergleiche auch BGH in VersR 1968, 137). Welcher dieser Meinungen der Vorzug zu geben ist, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst nach der für den Versicherten günstigeren Ansicht ist nämlich der Rückforderungsanspruch der Klägerin nach Abschnitt B Ziffer 3, Litera b, ERB zu bejahen. Durch die vom Revisionswerber begangene Unfallsflucht konnten nämlich die erhebenden Gendarmeriebeamten bei ihm noch vor seinem Nachtrunk keinen Alkotest vornehmen und auch eine Blutabnahme zur Feststellung seines Blutalkoholgehaltes nicht veranlassen. Deshalb konnte auch nicht geklärt werden, ob der Revisionswerber das Unfallsfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Abschnittes B Ziffer 3, Litera a, ERB gelenkt hatte. Es war daher auch nicht erweislich, daß der Revisionswerber seine Obliegenheit nach Abschnitt B Ziffer 3, Litera a, ERB verletzt hat. Die der Klägerin durch die Obliegenheitsverletzung entstandenen Nachteile konnten also auch durch das Nachholen der Obliegenheit nicht mehr beseitigt werden. Da im eingangs erwähnten Straferkenntnis die Unfallsflucht des Revisionswerbers ausdrücklich festgestellt wird, ist der Regreßanspruch der Klägerin auch hinsichtlich der von ihr entrichteten Verteidigungskosten von 11 759.40 S berechtigt.