Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 1 bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt. Der behauptete Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 9 ZPO ist allerdings nicht gegeben, weil er lediglich Widersprüche im Spruch einer Entscheidung zum Gegenstand hat (EvBl.1958/11 u.a.) und daher nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Arb 8609, 7962 u.a.). Davon kann hier keine Rede sein. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht nicht erstrichterliche Feststellungen abgeändert hat. Es ist lediglich von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, weshalb die erstrichterliche Feststellung über den Versicherungswert für seine Entscheidung unbrauchbar war. Es hat demnach das Verfahren über den Versicherungswert durch Verlesung der Aussage eines Zeugen, der vom Erstgericht vernommen worden ist, ergänzt und aufgrund dieser Ergänzung eine zusätzliche Feststellung getroffen, die nicht im Widerspruch zu dem im erstgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten steht. Zu einer Überprüfung der Feststellung aufgrund des erstgerichtlichen Sachverständigengutachtens bestand für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlaß, weil diese Feststellung in der Berufung in Wahrheit gar nicht bekämpft worden war. Die Beklagte hatte in der Berufung gegen die diesbezügliche Feststellung nur aus rechtlichen Gründen Stellung genommen, wobei sie ausführte, Versicherungswert sei nicht der vom Sachverständigen festgestellte Wert. Daß die vom Sachverständigen berücksichtigten Gegenstände tatsächlich unter Berücksichtigung ihrer Entwertung den vom Sachverständigen ermittelten Wert hatten, wurde in der Berufung nicht bekämpft. Sohin ist diese erstgerichtliche Feststellung nach wie vor aufrecht. Da sie jedoch nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes für die Entscheidung unerheblich war, mußte sie das Berufungsgericht in seine Erwägungen nicht miteinbeziehen. Eine Wertfeststellung unter Einbeziehung des Wertes der Einbaumöbel hat jedoch das Erstgericht nicht vorgenommen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes kein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen und somit auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründen konnten.Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Ziffer eins bis 4 ZPO erhobene Revision ist gerechtfertigt. Der behauptete Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist allerdings nicht gegeben, weil er lediglich Widersprüche im Spruch einer Entscheidung zum Gegenstand hat (EvBl.1958/11 u.a.) und daher nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Arb 8609, 7962 u.a.). Davon kann hier keine Rede sein. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht nicht erstrichterliche Feststellungen abgeändert hat. Es ist lediglich von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, weshalb die erstrichterliche Feststellung über den Versicherungswert für seine Entscheidung unbrauchbar war. Es hat demnach das Verfahren über den Versicherungswert durch Verlesung der Aussage eines Zeugen, der vom Erstgericht vernommen worden ist, ergänzt und aufgrund dieser Ergänzung eine zusätzliche Feststellung getroffen, die nicht im Widerspruch zu dem im erstgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten steht. Zu einer Überprüfung der Feststellung aufgrund des erstgerichtlichen Sachverständigengutachtens bestand für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlaß, weil diese Feststellung in der Berufung in Wahrheit gar nicht bekämpft worden war. Die Beklagte hatte in der Berufung gegen die diesbezügliche Feststellung nur aus rechtlichen Gründen Stellung genommen, wobei sie ausführte, Versicherungswert sei nicht der vom Sachverständigen festgestellte Wert. Daß die vom Sachverständigen berücksichtigten Gegenstände tatsächlich unter Berücksichtigung ihrer Entwertung den vom Sachverständigen ermittelten Wert hatten, wurde in der Berufung nicht bekämpft. Sohin ist diese erstgerichtliche Feststellung nach wie vor aufrecht. Da sie jedoch nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes für die Entscheidung unerheblich war, mußte sie das Berufungsgericht in seine Erwägungen nicht miteinbeziehen. Eine Wertfeststellung unter Einbeziehung des Wertes der Einbaumöbel hat jedoch das Erstgericht nicht vorgenommen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes kein Abgehen von den erstgerichtlichen Feststellungen und somit auch keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründen konnten.
Von einer Verletzung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte im gesamten erstgerichtlichen Verfahren Unterversicherung behauptet und auch klar zu erkennen gegeben hat, auf welchen Umstand sie diese Behauptung stützt.
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil die Feststellungen des Berufungsgerichtes über den Versicherungswert durch die Aussage des Zeugen P*** gestützt werden. Diese Aussage wurde im Verfahren erster Instanz abgelegt. Ob man sie als "Gutachten" bezeichnet oder nicht, ist lediglich eine Frage des Ausdruckes, die für die Entscheidung keine erhebliche Rolle spielt. Im Ergebnis ist allerdings die Rechtsrüge zum Teil gerechtfertigt.
Dem Berufungsgericht kann nicht dahin gefolgt werden, daß bei der Ermittlung des Versicherungswertes schlechthin vom Neuwert auszugehen ist. Die bloße Bezeichnung der Versicherung als "Neuwert"-Versicherung ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Wie dieser Ausdruck zu verstehen ist, ergibt sich nämlich aus Art.9 ABH, der die Ersatzleistungen bestimmt. Grundsätzlich ist nach dieser Bestimmung der Neuwert zu ersetzen, jedoch besteht insoferne eine Ausnahme, als bei Sachen, deren Zeitwert niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises ist, nur der Zeitwert vergütet werden muß. Bezüglich dieser Sachen liegt also in Wahrheit gar keine Neuwertversicherung vor. Es spielt nun keine Rolle, ob man diese Bestimmung dogmatisch dahin interpretiert, daß bezüglich dieser Sachen der Versicherungswert gleich dem Zeitwert ist oder ob die Entwertung auf den Versicherungswert keinen Einfluß hat. Geht man nämlich von der Bestimmung des Art.11 Abs.2 ABH aus, so ergibt sich, daß selbst bei der zweitgenannten Auffassung eine Unterversicherung bezüglich jener Sachen, die mehr als 50 % entwertet sind, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Versicherungssumme mindestens gleich dem Zeitwert ist. Demnach geht es nicht an, bei der Ermittlung des Versicherungswertes zwecks Feststellung einer Unterversicherung auch jene Sachen mit dem Neuwert anzusetzen, deren Zeitwert niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises war. Daß maßgebend für diese Feststellung der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist, ergibt sich aus § 56 VersVG. Die aufgezeigten Erwägungen lassen demnach erkennen, daß bezüglich jener Gegenstände, die das Erstgericht in seine Betrachtungen miteinbezogen hat, die Rechtsauffassung des Erstgerichtes richtig ist. Das Erstgericht ist nämlich bei seiner Wertfeststellung bezüglich jener Gegenstände, deren Zeitwert zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles geringer als 50 % des Wiederbeschaffungspreises war, vom Zeitwert, bezüglich der übrigen Gegenstände vom Neuwert ausgegangen. Da die diesbezügliche Wertfeststellung, wie oben dargelegt wurde, in der Berufung nicht bekämpft wurde, ist bezüglich der vom Erstgericht bewerteten Gegenstände von einem Versicherungswert in der Höhe von 183.450 S auszugehen. Dieser Betrag liegt unter der Versicherungssumme, so daß im Falle der Vollständigkeit der Bewertungsgrundlage eine Unterversicherung nicht vorläge.Dem Berufungsgericht kann nicht dahin gefolgt werden, daß bei der Ermittlung des Versicherungswertes schlechthin vom Neuwert auszugehen ist. Die bloße Bezeichnung der Versicherung als "Neuwert"-Versicherung ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Wie dieser Ausdruck zu verstehen ist, ergibt sich nämlich aus Artikel 9, ABH, der die Ersatzleistungen bestimmt. Grundsätzlich ist nach dieser Bestimmung der Neuwert zu ersetzen, jedoch besteht insoferne eine Ausnahme, als bei Sachen, deren Zeitwert niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises ist, nur der Zeitwert vergütet werden muß. Bezüglich dieser Sachen liegt also in Wahrheit gar keine Neuwertversicherung vor. Es spielt nun keine Rolle, ob man diese Bestimmung dogmatisch dahin interpretiert, daß bezüglich dieser Sachen der Versicherungswert gleich dem Zeitwert ist oder ob die Entwertung auf den Versicherungswert keinen Einfluß hat. Geht man nämlich von der Bestimmung des Artikel 11, Absatz 2, ABH aus, so ergibt sich, daß selbst bei der zweitgenannten Auffassung eine Unterversicherung bezüglich jener Sachen, die mehr als 50 % entwertet sind, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Versicherungssumme mindestens gleich dem Zeitwert ist. Demnach geht es nicht an, bei der Ermittlung des Versicherungswertes zwecks Feststellung einer Unterversicherung auch jene Sachen mit dem Neuwert anzusetzen, deren Zeitwert niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises war. Daß maßgebend für diese Feststellung der Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles ist, ergibt sich aus Paragraph 56, VersVG. Die aufgezeigten Erwägungen lassen demnach erkennen, daß bezüglich jener Gegenstände, die das Erstgericht in seine Betrachtungen miteinbezogen hat, die Rechtsauffassung des Erstgerichtes richtig ist. Das Erstgericht ist nämlich bei seiner Wertfeststellung bezüglich jener Gegenstände, deren Zeitwert zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles geringer als 50 % des Wiederbeschaffungspreises war, vom Zeitwert, bezüglich der übrigen Gegenstände vom Neuwert ausgegangen. Da die diesbezügliche Wertfeststellung, wie oben dargelegt wurde, in der Berufung nicht bekämpft wurde, ist bezüglich der vom Erstgericht bewerteten Gegenstände von einem Versicherungswert in der Höhe von 183.450 S auszugehen. Dieser Betrag liegt unter der Versicherungssumme, so daß im Falle der Vollständigkeit der Bewertungsgrundlage eine Unterversicherung nicht vorläge.
Bezüglich der zweiten zu beurteilenden Rechtsfrage, nämlich ob Einbaumöbel in die Ermittlung des Versicherungswertes einzubeziehen sind oder nicht, muß allerdings dem Berufungsgericht gefolgt werden. Eines der ursprünglichen Argumente des Klägers, daß Einbaumöbel nicht Gegenstand eines Diebstahls sein könnten, weshalb sie in der Diebstahlsversicherung nicht mitversichert seien, ist schon deshalb unhaltbar, weil nach Art.3 Abs.1 ABH nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen, sondern auch die durch den Versicherungsfall verursachten Beschädigungen zu ersetzen sind.Bezüglich der zweiten zu beurteilenden Rechtsfrage, nämlich ob Einbaumöbel in die Ermittlung des Versicherungswertes einzubeziehen sind oder nicht, muß allerdings dem Berufungsgericht gefolgt werden. Eines der ursprünglichen Argumente des Klägers, daß Einbaumöbel nicht Gegenstand eines Diebstahls sein könnten, weshalb sie in der Diebstahlsversicherung nicht mitversichert seien, ist schon deshalb unhaltbar, weil nach Artikel 3, Absatz eins, ABH nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen, sondern auch die durch den Versicherungsfall verursachten Beschädigungen zu ersetzen sind.
Im vorliegenden Fall muß nicht geprüft werden, inwieweit die Argumentation des Klägers, es handle sich bei den Einbaumöbel um Bestandteile des Hauses und demnach um unbewegliche Sachen, richtig ist. Die ABH unterscheiden nämlich nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Schon aus der Aufzählung des Art.4 Abs.1 ABH ergibt sich, daß grundsätzlich der gesamte Wohnungsinhalt mitversichert ist, wobei zum Wohnungsinhalt alles gehört, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient. Diese Bestimmung nennt dann zusätzlich als weitere mitversicherte Gegenstände die in Art.3 Abs.2 ABH angeführten Baubestandteile und das Gebäudezubehör. Daraus ergibt sich, daß die Einrichtung eines Haushaltes in den Versicherungsbedingungen neben den Baubestandteilen und dem Gebäudezubehör erwähnt und daher diesem Zubehör nicht gleichgestellt wird. Daß Einbaumöbel zur Einrichtung eines Haushaltes gehören, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Selbst wenn daher die Ausnahme des Art.3 Abs.2 lit.b zweiter Absatz ABH auch für die Diebstahlsversicherung gelten würde, wären Einbaumöbel als Einrichtungsgegenstände des Haushaltes in der Diebstahlversicherung mitversichert und müßten daher bei der Ermittlung des Versicherungswertes berücksichtigt werden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob Art.3 Abs.2 lit.b zweiter Halbsatz ABH für die Fälle des Diebstahls gilt oder nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist somit der Wert der Einbaumöbel bei der Ermittlung des Versicherungswertes miteinzubeziehen.Im vorliegenden Fall muß nicht geprüft werden, inwieweit die Argumentation des Klägers, es handle sich bei den Einbaumöbel um Bestandteile des Hauses und demnach um unbewegliche Sachen, richtig ist. Die ABH unterscheiden nämlich nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Schon aus der Aufzählung des Artikel 4, Absatz eins, ABH ergibt sich, daß grundsätzlich der gesamte Wohnungsinhalt mitversichert ist, wobei zum Wohnungsinhalt alles gehört, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient. Diese Bestimmung nennt dann zusätzlich als weitere mitversicherte Gegenstände die in Artikel 3, Absatz 2, ABH angeführten Baubestandteile und das Gebäudezubehör. Daraus ergibt sich, daß die Einrichtung eines Haushaltes in den Versicherungsbedingungen neben den Baubestandteilen und dem Gebäudezubehör erwähnt und daher diesem Zubehör nicht gleichgestellt wird. Daß Einbaumöbel zur Einrichtung eines Haushaltes gehören, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Selbst wenn daher die Ausnahme des Artikel 3, Absatz 2, Litera b, zweiter Absatz ABH auch für die Diebstahlsversicherung gelten würde, wären Einbaumöbel als Einrichtungsgegenstände des Haushaltes in der Diebstahlversicherung mitversichert und müßten daher bei der Ermittlung des Versicherungswertes berücksichtigt werden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob Artikel 3, Absatz 2, Litera b, zweiter Halbsatz ABH für die Fälle des Diebstahls gilt oder nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist somit der Wert der Einbaumöbel bei der Ermittlung des Versicherungswertes miteinzubeziehen.
Ausgehend von ihren widerstreitenden Rechtsansichten haben die Vorinstanzen jeweils nur die für ihren Standpunkt erforderlichen Feststellungen getroffen. Die Feststellung des Erstgerichtes über den Versicherungswert der beweglichen versicherten Gegenstände mit 183.450 S wurde, wie bereits dargestellt, in der Berufung in Wahrheit nicht bekämpft, so daß diese Wertfeststellung der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Wie oben dargelegt, reicht jedoch diese Feststellung für die Beurteilung der Frage einer Unterversicherung nicht aus. Das Berufungsgericht hat zwar seinerseits eine Feststellung über den gesamten Versicherungswert getroffen, jedoch, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die beweglichen Gegenstände zu hoch veranschlagt. Welcher Teil des von ihm festgestellten Wertes auf jene Gegenstände entfällt, die das Erstgericht nicht mitberücksichtigt hat, kann den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnommen werden. Diese Frage wurde auch im Verfahren erster Instanz nicht erörtert. Erst wenn auch der Wert dieser Gegenstände feststeht, kann im Zusammenhang mit der unbekämpften erstrichterlichen Feststellung beurteilt werden, ob und inwieweit eine Unterversicherung vorlag.
Es erweist sich also auch das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft, so daß eine Aufhebung beider vorinstanzlichen Entscheidungen erforderlich war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.