Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betrieb mit dem Standort Imst, Kramergasse 31, eine Videothek. Sie hatte mit der beklagten Partei eine Bündelversicherung mit Versicherungsbeginn 1.6.1985 abgeschlossen, die auch eine Einbruchdiebstahlversicherung umfaßte. Gegenstand dieser Versicherung war unter anderem das gesamte Warenlager der Videothek mit einer Versicherungssumme von S 1,100.000. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) Fassung 1972 zugrunde. Nach Art. 8 der AEB werden als Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall bestimmt, unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer sowie der Sicherheitsbehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. Übersteigt der mutmaßliche Schaden den Betrag von S 10.000, so ist, abgesehen von der Mitteilung an die Sicherheitsbehörde, der Schaden telegraphisch oder telefonisch dem Versicherer anzuzeigen. Eine Aufstellung der entwendeten Sachen ist der Sicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen (Art. 8 Abs. 1 lit. b); soweit es von ihm billigerweise verlangt werden kann, dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu erteilen (auch durch die im Art. 4 Abs. 3 vorgesehenen Verzeichnisse) und Belege beizubringen (Art. 8 Abs. 1 lit. c). Der Versicherungsnehmer hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen (Art. 8 Abs. 2). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, mit Ausnahme der unter Abs. 1 lit. b vorgesehenen Obliegenheit zur telegraphischen oder telefonischen Übermittlung der Anzeige, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung einen Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.Die Klägerin betrieb mit dem Standort Imst, Kramergasse 31, eine Videothek. Sie hatte mit der beklagten Partei eine Bündelversicherung mit Versicherungsbeginn 1.6.1985 abgeschlossen, die auch eine Einbruchdiebstahlversicherung umfaßte. Gegenstand dieser Versicherung war unter anderem das gesamte Warenlager der Videothek mit einer Versicherungssumme von S 1,100.000. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) Fassung 1972 zugrunde. Nach Artikel 8, der AEB werden als Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall bestimmt, unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer sowie der Sicherheitsbehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. Übersteigt der mutmaßliche Schaden den Betrag von S 10.000, so ist, abgesehen von der Mitteilung an die Sicherheitsbehörde, der Schaden telegraphisch oder telefonisch dem Versicherer anzuzeigen. Eine Aufstellung der entwendeten Sachen ist der Sicherheitsbehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen (Artikel 8, Absatz eins, Litera b,); soweit es von ihm billigerweise verlangt werden kann, dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu erteilen (auch durch die im Artikel 4, Absatz 3, vorgesehenen Verzeichnisse) und Belege beizubringen (Artikel 8, Absatz eins, Litera c,). Der Versicherungsnehmer hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen (Artikel 8, Absatz 2,). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Obliegenheit zur telegraphischen oder telefonischen Übermittlung der Anzeige, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung einen Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
In der Nacht auf den 16.6.1985 wurde in die Videothek der Klägerin eingebrochen. Die Klägerin behauptet den Diebstahl von ca. 800 Videokassetten und begehrt eine Ersatzleistung von S 960.000 s.A. Die beklagte Partei bestreitet den Diebstahl von Videokassetten in der behaupteten Zahl und die Höhe des Schadens und macht unter anderem Leistungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 3 der AEB wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und c und nach Abs. 2 geltend. Von ihrem Sachvorbringen, das vom Berufungsgericht eingehend dargestellt wurde, ist die Behauptung hervorzuheben, die Klägerin habe wahrheitswidrig angegeben, von Deutschland als Übersiedlungsgut 1000 Kassetten eingeführt zu haben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen betrieb die Klägerin im Jahre 1984 in Düsseldorf ein Videogeschäft, das sie im Herbst 1984 aufgab. Damals übersiedelte sie nach Österreich. Einen Teil der Videokassetten verkaufte sie in Deutschland, einen Teil von ca. 500 bis 600 nahm sie anläßlich der Übesiedlung nach Österreich mit. Bei der Zollabfertigung verschwieg sie sowohl die Zahl der Kassetten als auch den Umstand, daß diese für einen Gewerbebetrieb bestimmt waren, und deklarierte lediglich diverse Videokassetten im Zusammenhang mit dem übrigen Hausrat. Nach der Übersiedlung betrieb die Klägerin ein Videogeschäft in Pettneu. Am 10.5.1985 kaufte sie von Martina S*** das Inventar des Videogeschäftes in Imst und betrieb dieses im eigenen Namen. Bei beiden Geschäften trat sie nur nach außen hin als Inhaberin auf. Die praktische Führung der Geschäfte überließ sie ihrem Ehemann Klaus Peter H***. Zu dem von Martina S*** übernommenen Inventar gehörten 350 Videofilme. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtkaufpreises von S 360.000 wurde Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu diesem Bestand kam eine nicht näher feststellbare Zahl an weiteren Videokassetten, die Klaus Peter H*** von dem Geschäft in Pettneu transferierte. Anläßlich der Antragstellung auf Abschluß der Einbruchdiebstahlversicherung im Mai 1985 wurde der Bestand der Videokassetten mit 600 bis 700 ermittelt. Aufgrund dieser Zahl und eines Mittelwertes von S 1.500 pro Kassette wurde die Versicherungssumme bestimmt.In der Nacht auf den 16.6.1985 wurde in die Videothek der Klägerin eingebrochen. Die Klägerin behauptet den Diebstahl von ca. 800 Videokassetten und begehrt eine Ersatzleistung von S 960.000 s.A. Die beklagte Partei bestreitet den Diebstahl von Videokassetten in der behaupteten Zahl und die Höhe des Schadens und macht unter anderem Leistungsfreiheit nach Artikel 8, Absatz 3, der AEB wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Artikel 8, Absatz eins, Litera b und c und nach Absatz 2, geltend. Von ihrem Sachvorbringen, das vom Berufungsgericht eingehend dargestellt wurde, ist die Behauptung hervorzuheben, die Klägerin habe wahrheitswidrig angegeben, von Deutschland als Übersiedlungsgut 1000 Kassetten eingeführt zu haben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen betrieb die Klägerin im Jahre 1984 in Düsseldorf ein Videogeschäft, das sie im Herbst 1984 aufgab. Damals übersiedelte sie nach Österreich. Einen Teil der Videokassetten verkaufte sie in Deutschland, einen Teil von ca. 500 bis 600 nahm sie anläßlich der Übesiedlung nach Österreich mit. Bei der Zollabfertigung verschwieg sie sowohl die Zahl der Kassetten als auch den Umstand, daß diese für einen Gewerbebetrieb bestimmt waren, und deklarierte lediglich diverse Videokassetten im Zusammenhang mit dem übrigen Hausrat. Nach der Übersiedlung betrieb die Klägerin ein Videogeschäft in Pettneu. Am 10.5.1985 kaufte sie von Martina S*** das Inventar des Videogeschäftes in Imst und betrieb dieses im eigenen Namen. Bei beiden Geschäften trat sie nur nach außen hin als Inhaberin auf. Die praktische Führung der Geschäfte überließ sie ihrem Ehemann Klaus Peter H***. Zu dem von Martina S*** übernommenen Inventar gehörten 350 Videofilme. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtkaufpreises von S 360.000 wurde Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu diesem Bestand kam eine nicht näher feststellbare Zahl an weiteren Videokassetten, die Klaus Peter H*** von dem Geschäft in Pettneu transferierte. Anläßlich der Antragstellung auf Abschluß der Einbruchdiebstahlversicherung im Mai 1985 wurde der Bestand der Videokassetten mit 600 bis 700 ermittelt. Aufgrund dieser Zahl und eines Mittelwertes von S 1.500 pro Kassette wurde die Versicherungssumme bestimmt.
Im Zuge der Gendarmerieerhebungen gab Klaus Peter H*** am 17.6.1985 als Anzeiger an, daß 850 Kassetten und ca. 25 Pornokassetten gestohlen worden seien. Den Schaden bezifferte er mit S 1,550.000. Kurze Zeit später reduzierte Klaus Peter H*** die Höhe des Schadens auf S 1,025.500. Am 17.6.1985 wurde mit Hilfe des Versicherungsvertreters eine Schadensmeldung erstellt, wobei die vermutliche Schadenshöhe mit S 1,600.000 angegeben wurde. Die Anzahl der gestohlenen Kassetten enthielt die Schadensmeldung nicht. Zur Ermittlung der Schadenshöhe schaltete die beklagte Partei den Sachverständigen Ing. Fritz E*** ein, der seinen Mitarbeiter Ing. Otto G*** mit der Befundaufnahme beauftragte. Diesem gegenüber nannte Klaus Peter H*** verschiedene Zahlen der gestohlenen Kassetten (zwischen 800 und 1000). Als Klaus Peter H*** von Ing. Otto G*** zur Vorlage von Belegen über die Herkunft der Kassetten aufgefordert wurde, erklärte er, keine Rechnungen zur Verfügung zu haben, und behauptete in diesem Zusammenhang, 1000 Kassetten aus Deutschland eingeführt zu haben. Diese Zahl nannte Klaus Peter H*** wider besseres Wissen. Es war ihm bekannt, daß aus Deutschland nur ein Bestand von 500 bis 600 Kassetten eingeführt worden war. Im Zuge der weiteren Erhebungen wurden zwar Rechnungen über den Erwerb von Videokassetten für das Geschäft in Düsseldorf vorgelegt, diese betrafen aber nicht nur den Kauf von Videokassetten, sondern auch die Miete zum Zwecke der Weitervermietung. Die Rechnungen, aus denen ein Eigentumserwerb durch die Klägerin hervorgeht, ergeben eine Anzahl von 392 Kassetten. Durch die Angestellte Daniela S*** ließ Klaus Peter H*** eine handschriftliche Liste von Videokassettentiteln erstellen. Diese ergab eine Zahl von 275 Kassetten des Videosystems "2000" und 461 Videokassetten des Systems "VHS". Insgesamt wies die Liste 736 Stück aus. Sie wurde dem Sachverständigen Ing. Otto Gröhenig übergeben, aber auch dem Zollamt Innsbruck im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige über die Einfuhr von Übersiedlungsgut vorgelegt.
Im Zuge der Schadensabwicklung verlangte die beklagte Partei von der Klägerin den Nachweis, daß die von Martina S*** bezogenen Videokassetten voll bezahlt und bereits Eigentum der Klägerin sind. Obwohl Klaus Peter H*** wußte, daß auf den Kaufpreis nur ein Teilbetrag von S 150.000 bezahlt worden war, ersuchte er Martina S***, der beklagten Partei gegenüber wahrheitswidrig die Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu bestätigen mit dem Versprechen, den Restkaufpreis aus der daraufhin erwarteten Akontozahlung der beklagten Partei zu begleichen. Martina S*** und Klaus Peter H*** unterfertigten eine an die beklagte Partei gerichtete Erklärung, daß der Kaufpreis ordnungsgemäß bezahlt und das Eigentum an die Klägerin übergegangen ist. Martina S*** widerrief jedoch in der Folge diese Erklärung.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe die Klägerin die Erklärungen ihres Ehemannes zu vertreten. Dieser habe zumindest in zwei Fällen im Zuge der Ermittlungen zur Feststellung des Schadensumfanges bewußt unrichtige Angaben gemacht bzw. veranlaßt. Einerseits durch die Behauptung, die Klägerin habe aus Deutschland 1000 Kassetten mitgebracht und andererseits durch die Aufforderung an Martina S*** zur Bestätigung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Eigentumsüberganges an die Klägerin. Die Klägerin habe daher eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit nach Art. 8 Abs. 2+ AEB zu vertreten, was die Leistungsfreiheit der beklagten Partei zur Folge habe.Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe die Klägerin die Erklärungen ihres Ehemannes zu vertreten. Dieser habe zumindest in zwei Fällen im Zuge der Ermittlungen zur Feststellung des Schadensumfanges bewußt unrichtige Angaben gemacht bzw. veranlaßt. Einerseits durch die Behauptung, die Klägerin habe aus Deutschland 1000 Kassetten mitgebracht und andererseits durch die Aufforderung an Martina S*** zur Bestätigung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Eigentumsüberganges an die Klägerin. Die Klägerin habe daher eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 8, Absatz 2 +, AEB zu vertreten, was die Leistungsfreiheit der beklagten Partei zur Folge habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.