Die klagende Partei wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein ohne Mitwirken bzw. Zustimmung des Versicherungsnehmers zustande gekommener Vergleich des Versicherers mit dem geschädigten Dritten könne den regreßpflichtigen Versicherungsnehmer insoferne nicht binden, als diesem im Rückgriffsprozeß alle Einwendungen offen stünden, nach denen dem Geschädigten ein Anspruch nicht oder nicht zur Gänze zustand; und es sei daher an der klagenden Partei gelegen, die Berechtigung der Schadenersatzforderungen nachzuweisen, was eine entsprechende Aufschlüsselung der geltendgemachten Schadensbeträge voraussetze. Auch bei einem außergerichtlichen Vergleich handle es sich um einen Akt der Schadensfeststellung, die der Versicherer mit Wirkung gegen den Versicherungsnehmer vornehmen könne.
Der Rechtssatz, daß sich der Versicherungsnehmer, der einem Vergleichsabschluß nicht zugestimmt hat, in einem Regreßprozeß, den der Versicherer gegen ihn anstrebt, aller Einwendungen aus einem Haftpflichtverhältnis bedienen kann, wird zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (zB VersR 1973, 976, VersR 1965, 170 ua), doch lagen diesen Entscheidungen ausschließlich Fälle zugrunde, in denen die strittigen Einwendungen den Grund des Anspruches betrafen (Verjährung, Fremdverschulden, Anerkenntnis udgl). Die Interpretation dieses Satzes dahin, daß der Versicherungsnehmer mit Erfolg einwenden könne, ein Prozeß hätte der Höhe nach ein bestimmtes anderes Ergebnis gebracht, würde der Interessenlage nicht gerecht. Der Regreßprozeß wird durch ein den Versicherungsbedingungen nicht entsprechendes Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ausgelöst. Es wäre daher nicht vertretbar, dem Versicherer sämtliche Risken in weiterem Umfang aufzulasten, als er sie bei einem gesunden Versicherungsverhältnis tragen müßte. Selbstverständlich ist der Versicherer beim gesunden Versicherungsverhältnis berechtigt, einen ihm untragbar erscheinenden Prozeßrisiko durch eine außergerichtliche Bereinigung auszuweichen. Im Prozeßfall drohen ihm nämlich nicht nur Kostenfolgen, sondern häufig auch weitere oder höhere Forderungen, die durch die außergerichtliche Bereinigung abgewehrt werden. Würde man den aufgezeigten strengen Standpunkt vertreten, so müßte der Versicherer, der Regreß nehmen will, auch äußerst riskante Prozesse bis zum Ende führen. Durch das vertragswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten würde er daher in eine wesentlich ungünstigere Position gedrängt als im Falle der Vertragstreue seines Partners. Auch im Falle gänzlicher Leistungsfreiheit ist der gegenüber dem Dritten leistungspflichtige Versicherer der erste Risikoträger, weil er vor Durchführung eines Regreßprozesses nicht mit Sicherheit beurteilen kann, inwieweit er mit seiner Regreßklage Erfolg haben wird und inwieweit eine ihm zugesprochene Regreßforderung einbringlich ist. Die strenge Auslegung läßt sich aber nicht mit dem Argument rechtfertigen, der Versicherer sei sowieso nur eine Durchlaufstation, der wahre Risikoträger sei der regreßpflichtige Versicherungsnehmer.
Der erkennende Senat vertritt zu dieser Frage die Rechtsansicht, daß, wenn im Regreßprozeß die Haftung des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegenüber dem Dritten dem Grund nach feststeht, dem beklagten Versicherungsnehmer zwar eine Bestreitung der Höhe des vom Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers mit dem Dritten verglichenen Betrages nicht grundsätzlich verwehrt ist, jedoch nur geprüft werden muß, ob der Vergleichsabschluß nach den zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Umständen vertretbar war oder nicht. Der Versicherer darf grundsätzlich eine außergerichtliche Regelung von Ansprüchen vornehmen. Er darf hiebei nur nicht nach Willkür und ohne Bedachtnahme auf die Interessen des Versicherungsnehmers vorgehen (vgl. VersR 1967, 763 ua). Spätere Entwicklungen, die bei Vergleichsabschluß nicht absehbar waren, sind bei der Prüfung der Berechtigung der Regreßforderung im Regreßprozeß nicht zu berücksichtigen.Der erkennende Senat vertritt zu dieser Frage die Rechtsansicht, daß, wenn im Regreßprozeß die Haftung des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegenüber dem Dritten dem Grund nach feststeht, dem beklagten Versicherungsnehmer zwar eine Bestreitung der Höhe des vom Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers mit dem Dritten verglichenen Betrages nicht grundsätzlich verwehrt ist, jedoch nur geprüft werden muß, ob der Vergleichsabschluß nach den zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Umständen vertretbar war oder nicht. Der Versicherer darf grundsätzlich eine außergerichtliche Regelung von Ansprüchen vornehmen. Er darf hiebei nur nicht nach Willkür und ohne Bedachtnahme auf die Interessen des Versicherungsnehmers vorgehen vergleiche VersR 1967, 763 ua). Spätere Entwicklungen, die bei Vergleichsabschluß nicht absehbar waren, sind bei der Prüfung der Berechtigung der Regreßforderung im Regreßprozeß nicht zu berücksichtigen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der Versicherer im Regreßprozeß nur jene Umstände dartun muß, die eine Beurteilung der Vertretbarkeit des von ihm abgeschlossenen Vergleiches zulassen. Ist die Vertretbarkeit dargetan, so wäre es Sache des im Regreßprozeß Beklagten zu beweisen, daß der Vergleich ganz oder in dieser Form unvertretbar war. Solche Umstände sind aber keinesfalls in einer zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht absehbaren Entwicklung zu erblicken.
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei den Vergleichsbetrag dahin aufgeschlüsselt, daß neben dem Schmerzengeld auch die Kosten einer allfälligen kosmetischen Operation, künftige Rentenansprüche, die Kosten einer Haushalts- und Geschäftshilfe sowie ein Feststellungsbegehren abgegolten werden sollten. Den Grund dieser Ansprüche hat sie durch Vorlage des Gutachtens Dri.s L***** (Beilage C) dargetan. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens waren solche Ansprüche durchaus möglich. Eine Darlegung der Umstände, die ihre Abschätzung der Höhe nach ermöglicht hätten (etwa Erhebungen über die Höhe von Rentenansprüchen oder die allfälligen Kosten von Operationen), hat sie hingegen unterlassen. (Bezüglich der Abgeltung des Feststellungsbegehrens wäre eine solche Darlegung allerdings kaum vorstellbar.) Es ergibt sich sohin, daß von der grundsätzlichen Berechtigung einer vergleichsweisen Abfindung der Restforderung auszugehen ist, Grundlagen für die Beurteilung der Höhe jedoch fehlen und heute kaum mehr beschafft werden können. Es war daher eine Entscheidung über diese Ansprüche nach § 273 ZPO geboten. Unter den gegebenen Umständen (Risiko eines Feststellungsbegehrens mit ungewissen Folgen für die Zukunft, Rentenansprüche ungewisser Höhe) erschien dem Obersten Gerichtshof der Zuspruch eines weiteren Betrages von S 200.000 gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei den Vergleichsbetrag dahin aufgeschlüsselt, daß neben dem Schmerzengeld auch die Kosten einer allfälligen kosmetischen Operation, künftige Rentenansprüche, die Kosten einer Haushalts- und Geschäftshilfe sowie ein Feststellungsbegehren abgegolten werden sollten. Den Grund dieser Ansprüche hat sie durch Vorlage des Gutachtens Dri.s L***** (Beilage C) dargetan. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens waren solche Ansprüche durchaus möglich. Eine Darlegung der Umstände, die ihre Abschätzung der Höhe nach ermöglicht hätten (etwa Erhebungen über die Höhe von Rentenansprüchen oder die allfälligen Kosten von Operationen), hat sie hingegen unterlassen. (Bezüglich der Abgeltung des Feststellungsbegehrens wäre eine solche Darlegung allerdings kaum vorstellbar.) Es ergibt sich sohin, daß von der grundsätzlichen Berechtigung einer vergleichsweisen Abfindung der Restforderung auszugehen ist, Grundlagen für die Beurteilung der Höhe jedoch fehlen und heute kaum mehr beschafft werden können. Es war daher eine Entscheidung über diese Ansprüche nach Paragraph 273, ZPO geboten. Unter den gegebenen Umständen (Risiko eines Feststellungsbegehrens mit ungewissen Folgen für die Zukunft, Rentenansprüche ungewisser Höhe) erschien dem Obersten Gerichtshof der Zuspruch eines weiteren Betrages von S 200.000 gerechtfertigt.
Der Zweitbeklagte vertritt in seiner Revision die Ansicht, die Forderung des geschädigten Dritten könne sich nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nur gegen den Kraftfahrzeuglenker oder gemäß § 5 Abs 1 EKHG gegen den Kraftfahrzeughalter richten. Lenker und Halter des am Unfall beteiligten PKW sei der Erstbeklagte gewesen. Ein Rückgriffsanspruch nach § 158 f VersVG aber setze voraus, daß die Forderung eines Dritten gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherten auf den Versicherer übergegangen sei.Der Zweitbeklagte vertritt in seiner Revision die Ansicht, die Forderung des geschädigten Dritten könne sich nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nur gegen den Kraftfahrzeuglenker oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKHG gegen den Kraftfahrzeughalter richten. Lenker und Halter des am Unfall beteiligten PKW sei der Erstbeklagte gewesen. Ein Rückgriffsanspruch nach Paragraph 158, f VersVG aber setze voraus, daß die Forderung eines Dritten gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherten auf den Versicherer übergegangen sei.
Es ist richtig, daß der Forderungsübergang nach § 158 f VersVG voraussetzt, daß der Versicherer objektiv gemäß § 158 c Abs. 1 VersVG zur Leistung gehalten war (Prölss/Martin aaO, 683; § 158 c Abs 1 VersVG: "...... Verpflichtung in Ansehung des Dritten ...."). Es trifft auch zu, daß der Zweitbeklagte nicht Halter (§ 5 Abs 1 EKHG) des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges war.Es ist richtig, daß der Forderungsübergang nach Paragraph 158, f VersVG voraussetzt, daß der Versicherer objektiv gemäß Paragraph 158, c Absatz eins, VersVG zur Leistung gehalten war (Prölss/Martin aaO, 683; Paragraph 158, c Absatz eins, VersVG: "...... Verpflichtung in Ansehung des Dritten ...."). Es trifft auch zu, daß der Zweitbeklagte nicht Halter (Paragraph 5, Absatz eins, EKHG) des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges war.
§ 6 Abs 1 EKHG aber bestimmt weiter, daß zwar derjenige, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters benutzte, anstelle des Halters für den Ersatz des Schadens haftet, daß jedoch daneben der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar bleibt, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sind. Der Zweitbeklagte hatte bei der klagenden Partei nicht ein bestimmtes Kraftfahrzeug haftpflichtversichert, sondern alle jene Kraftfahrzeuge, die unter Verwendung des behördlichen Probefahrtkennzeichens S ***** benutzt wurden. Hat er dem Erstbeklagten die Benutzung dieses Probefahrtkennzeichens - ohne das der Erstbeklagte das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht hätte verwenden können (§ 36 KFG) - durch sein Verschulden ermöglicht, ist dies analog der Bestimmung des § 6 Abs 1 EKHG zu beurteilen. Unter Schwarzfahrt, wie sie in § 6 EKHG geregelt wird, wird jede Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Fortbewegungsmittel gegen den Willen des Halters, ohne es dessen Verfügungsgewalt dauernd zu entziehen, verstanden (Veit-Veit, EKHG4 Anm. 1 zu § 6). Nicht anders aber ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn zwar nicht das Kraftfahrzeug als solches, aber doch das behördliche (Probefahrt-)Kennzeichen, das den Betrieb des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erst ermöglicht, gegen den Willen jener Person, der es zugewiesen wurde, benutzt wird. Ein Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Zweitbeklagten iS des Art 1 Abs 1 AKHB ist daher (dem Grunde nach) unter der Voraussetzung gegeben, daß dem Zweitbeklagten ein Verschulden an der "Schwarzfahrt" des Erstbeklagten anzulasten ist.Paragraph 6, Absatz eins, EKHG aber bestimmt weiter, daß zwar derjenige, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters benutzte, anstelle des Halters für den Ersatz des Schadens haftet, daß jedoch daneben der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar bleibt, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sind. Der Zweitbeklagte hatte bei der klagenden Partei nicht ein bestimmtes Kraftfahrzeug haftpflichtversichert, sondern alle jene Kraftfahrzeuge, die unter Verwendung des behördlichen Probefahrtkennzeichens S ***** benutzt wurden. Hat er dem Erstbeklagten die Benutzung dieses Probefahrtkennzeichens - ohne das der Erstbeklagte das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht hätte verwenden können (Paragraph 36, KFG) - durch sein Verschulden ermöglicht, ist dies analog der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG zu beurteilen. Unter Schwarzfahrt, wie sie in Paragraph 6, EKHG geregelt wird, wird jede Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Fortbewegungsmittel gegen den Willen des Halters, ohne es dessen Verfügungsgewalt dauernd zu entziehen, verstanden (Veit-Veit, EKHG4 Anmerkung 1 zu Paragraph 6,). Nicht anders aber ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn zwar nicht das Kraftfahrzeug als solches, aber doch das behördliche (Probefahrt-)Kennzeichen, das den Betrieb des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erst ermöglicht, gegen den Willen jener Person, der es zugewiesen wurde, benutzt wird. Ein Ersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Zweitbeklagten iS des Artikel eins, Absatz eins, AKHB ist daher (dem Grunde nach) unter der Voraussetzung gegeben, daß dem Zweitbeklagten ein Verschulden an der "Schwarzfahrt" des Erstbeklagten anzulasten ist.
Zu Unrecht wendet sich der Zweitbeklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe keine Probefahrt iS des § 45 Abs 1 KFG, sondern eine Privatfahrt unternommen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Probefahrten werden in § 45 Abs 3 KFG genannt; sie sind beim Erstbeklagten keineswegs gegeben. Nach den Besonderen Bedingungen, wie sie dem Antrag auf Kraftfahrversicherung Beilage S zu entnehmen sind, fallen überdies unter die Versicherung, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nur Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm zum Verkauf oder zur Reparatur übernommen werden. Der Erstbeklagte hat kein derartiges Fahrzeug in Betrieb genommen. Von einem Zusammenhang der vom Erstbeklagten unternommenen Fahrt mit dem Geschäftsbetrieb des Zweitbeklagten (vgl. hiezu auch SZ 45/24) kann keine Rede sein. Daß ein derartiger Zusammenhang gegeben sein muß, um von einer Probefahrt iS des § 45 KFG sprechen zu können, ergibt sich entgegen der Ansicht des Zweitbeklagten zweifelsfrei aus § 45 Abs 3 lit. a des zitierten Gesetzes (".... im Rahmen seines gewerblichen Betriebes ....").Zu Unrecht wendet sich der Zweitbeklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe keine Probefahrt iS des Paragraph 45, Absatz eins, KFG, sondern eine Privatfahrt unternommen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Probefahrten werden in Paragraph 45, Absatz 3, KFG genannt; sie sind beim Erstbeklagten keineswegs gegeben. Nach den Besonderen Bedingungen, wie sie dem Antrag auf Kraftfahrversicherung Beilage S zu entnehmen sind, fallen überdies unter die Versicherung, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nur Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm zum Verkauf oder zur Reparatur übernommen werden. Der Erstbeklagte hat kein derartiges Fahrzeug in Betrieb genommen. Von einem Zusammenhang der vom Erstbeklagten unternommenen Fahrt mit dem Geschäftsbetrieb des Zweitbeklagten vergleiche hiezu auch SZ 45/24) kann keine Rede sein. Daß ein derartiger Zusammenhang gegeben sein muß, um von einer Probefahrt iS des Paragraph 45, KFG sprechen zu können, ergibt sich entgegen der Ansicht des Zweitbeklagten zweifelsfrei aus Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, des zitierten Gesetzes (".... im Rahmen seines gewerblichen Betriebes ....").
Die vorliegenden Feststellungen reichen zur rechtlichen Beurteilung hin, daß dem Zweitbeklagten ein Verschulden an der mißbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens durch den Erstbeklagten anzulasten ist, daß das Kennzeichen also zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden konnte (Art 21 AKHB iVm Art 6 Abs 1 lit b AKHB). Ob der Versicherungsnehmer für die fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dienstnehmer oder Beauftragte gegenüber der Versicherungsunternehmung einzustehen hat, ist hier nicht die Frage. Der Umstand, daß das Probefahrtkennzeichen in der vom Zweitbeklagten betriebenen Tankstelle derart verwahrt wurde, daß es der dort beschäftigte Tankwart ohne weiteres an Unbefugte weitergeben konnte, rechtfertigt durchaus die Annahme eines Verschuldens des Zweitbeklagten selbst, der dafür hätte Vorsorge treffen müssen, daß das Kennzeichen nicht mißbräuchlich, insbesondere nicht ohne jeden Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb, verwendet werden kann.Die vorliegenden Feststellungen reichen zur rechtlichen Beurteilung hin, daß dem Zweitbeklagten ein Verschulden an der mißbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens durch den Erstbeklagten anzulasten ist, daß das Kennzeichen also zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden konnte (Artikel 21, AKHB in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKHB). Ob der Versicherungsnehmer für die fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dienstnehmer oder Beauftragte gegenüber der Versicherungsunternehmung einzustehen hat, ist hier nicht die Frage. Der Umstand, daß das Probefahrtkennzeichen in der vom Zweitbeklagten betriebenen Tankstelle derart verwahrt wurde, daß es der dort beschäftigte Tankwart ohne weiteres an Unbefugte weitergeben konnte, rechtfertigt durchaus die Annahme eines Verschuldens des Zweitbeklagten selbst, der dafür hätte Vorsorge treffen müssen, daß das Kennzeichen nicht mißbräuchlich, insbesondere nicht ohne jeden Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb, verwendet werden kann.
Anders als bei der "echten" Schwarzfahrt, bei der der Umstand, daß der Versicherte durch mangelhafte Verwahrung seines Fahrzeuges dessen unbefugte Inbetriebnahme schuldhaft ermöglicht hat, nur für die Frage seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem anläßlich einer Schwarzfahrt geschädigten Dritten von Bedeutung ist, das zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestehende Haftpflichtversicherungsverhältnis aber unberührt läßt (Art 6 Abs 2 lit a AKHB; 7 Ob 229, 230/75; SZ 42/78; Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff, insbes. 72 f), wurde die Verpflichtung, das Fahrzeug (iVm Art 21: das Probefahrtkennzeichen) nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, in Art 6 Abs 1 lit. b AKHB als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung iS des § 6 Abs 1 VersVG bewirkt, bestimmt. Nach § 6 Abs 1 VersVG aber tritt die vereinbarte Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nur dann nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit als eine unverschuldete anzusehen ist.Anders als bei der "echten" Schwarzfahrt, bei der der Umstand, daß der Versicherte durch mangelhafte Verwahrung seines Fahrzeuges dessen unbefugte Inbetriebnahme schuldhaft ermöglicht hat, nur für die Frage seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem anläßlich einer Schwarzfahrt geschädigten Dritten von Bedeutung ist, das zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestehende Haftpflichtversicherungsverhältnis aber unberührt läßt (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, AKHB; 7 Ob 229, 230/75; SZ 42/78; Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff, insbes. 72 f), wurde die Verpflichtung, das Fahrzeug in Verbindung mit Artikel 21 :, das Probefahrtkennzeichen) nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKHB als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung iS des Paragraph 6, Absatz eins, VersVG bewirkt, bestimmt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, VersVG aber tritt die vereinbarte Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nur dann nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit als eine unverschuldete anzusehen ist.
Verfehlt ist schließlich auch der Vorwurf des Zweitbeklagten, es komme im angefochtenen Urteil nicht zum Ausdruck, daß der Zweitbeklagte mit der klagenden Partei in einem Vertragsverhältnis stehe. Hingewiesen sei insbesondere auf Seite 13 der Entscheidung (".... ist davon auszugehen, daß das Kennzeichen vereinbarungswidrig, zu einem anderen als dem zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten vereinbarten Zweck, verwendet worden ist.").
Der Erstbeklagte wendet sich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, es liege ein Rechtsverhältnis vor, das einen Rückgriffsanspruch gegen ihn begründe. Es bestehe insbesondere kein Regreßanspruch nach § 158 f VersVG, da der Erstbeklagte schon auf Grund der widmungswidrigen Verwendung des Probefahrtkennzeichens nicht als Mitversicherter angesehen werden könne.Der Erstbeklagte wendet sich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, es liege ein Rechtsverhältnis vor, das einen Rückgriffsanspruch gegen ihn begründe. Es bestehe insbesondere kein Regreßanspruch nach Paragraph 158, f VersVG, da der Erstbeklagte schon auf Grund der widmungswidrigen Verwendung des Probefahrtkennzeichens nicht als Mitversicherter angesehen werden könne.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte sei mitversichert iS des Art 1 Abs 2 AKHB 1967 - mit der die zweite Instanz den Ausführungen in der Berufung der klagenden Partei gefolgt ist - und hafte dementsprechend ebenso wie der Zweitbeklagte nach § 158 f VersVG, vermag auch der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Nach Art 1 Abs 1 AKHB umfaßt die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen iS des Art 1 Abs 2 AKHB erhoben werden. Mitversichert ist nur ein "berechtigter Fahrer" (der Begriff entstammt den vor den AKHB in Geltung gestandenen AKB, § 10 Abs 1: ".... gegen den Versicherungsnehmer, den Halter und den berechtigten Fahrer"), wie er in Art 1 Abs 2 AKHB angeführt wird:Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte sei mitversichert iS des Artikel eins, Absatz 2, AKHB 1967 - mit der die zweite Instanz den Ausführungen in der Berufung der klagenden Partei gefolgt ist - und hafte dementsprechend ebenso wie der Zweitbeklagte nach Paragraph 158, f VersVG, vermag auch der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Nach Artikel eins, Absatz eins, AKHB umfaßt die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen iS des Artikel eins, Absatz 2, AKHB erhoben werden. Mitversichert ist nur ein "berechtigter Fahrer" (der Begriff entstammt den vor den AKHB in Geltung gestandenen AKB, Paragraph 10, Absatz eins :, ".... gegen den Versicherungsnehmer, den Halter und den berechtigten Fahrer"), wie er in Artikel eins, Absatz 2, AKHB angeführt wird:
Der Eigentümer, der Halter und derjenige, der mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig ist oder mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert wird. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen (Art 1 Abs 2 AKHB). Nicht mitversichert ist jener, der das Kraftfahrzeug gegen oder doch ohne den Willen des Halters benutzt, damit eine Schwarzfahrt unternimmt (ZVR 1968/37; SZ 36/39). Bezieht sich, wie hier, der Versicherungsvertrag auf Probefahrten, so gilt gemäß Art 21 AKHB die Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeuges als versichert, an dem jeweils die Kennzeichentafeln angebracht sind; bei Probefahrtkennzeichen sind die Bestimmungen des Art 6 Abs 1 lit b AKHB "sinngemäß" anzuwenden. Gemäß Art 6 Abs 1 lit. b AKHB aber wird als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 1 VersVG), bestimmt die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden - bzw. bei sinngemäßer Anwendung, das Probefahrtkennzeichen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Hat der Erstbeklagte das Probefahrtkennzeichen - wie feststeht - widmungswidrig verwendet, kann er ebenso wie der Schwarzfahrer nicht als ein berechtigter Fahrer angesehen werden. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Erstbeklagte zum Unfallszeitpunkt mitversichert war (wie dies auch in der im Verfahren schon mehrfach zitierten Entscheidung SZ 45/24 ausgeführt wird).Der Eigentümer, der Halter und derjenige, der mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig ist oder mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert wird. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen (Artikel eins, Absatz 2, AKHB). Nicht mitversichert ist jener, der das Kraftfahrzeug gegen oder doch ohne den Willen des Halters benutzt, damit eine Schwarzfahrt unternimmt (ZVR 1968/37; SZ 36/39). Bezieht sich, wie hier, der Versicherungsvertrag auf Probefahrten, so gilt gemäß Artikel 21, AKHB die Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeuges als versichert, an dem jeweils die Kennzeichentafeln angebracht sind; bei Probefahrtkennzeichen sind die Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKHB "sinngemäß" anzuwenden. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKHB aber wird als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), bestimmt die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden - bzw. bei sinngemäßer Anwendung, das Probefahrtkennzeichen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden. Hat der Erstbeklagte das Probefahrtkennzeichen - wie feststeht - widmungswidrig verwendet, kann er ebenso wie der Schwarzfahrer nicht als ein berechtigter Fahrer angesehen werden. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Erstbeklagte zum Unfallszeitpunkt mitversichert war (wie dies auch in der im Verfahren schon mehrfach zitierten Entscheidung SZ 45/24 ausgeführt wird).
Nur dann aber, wenn der Schädiger ein berechtigter Fahrer und demnach mitversichert war, kann der Versicherer gegen ihn gemäß § 158 f VersVG Regreß nehmen (SZ 31/134). Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kann jedoch gegen den Schwarzfahrer Regreß gemäß § 67 VersVG nehmen, wenn er die Ansprüche des geschädigten Dritten im Rahmen der Deckungspflicht gegenüber dem Halter befriedigt hat (SZ 51/106). Der Zweitbeklagte als Versicherungsnehmer war, wie dargelegt wurde, gegenüber den Geschädigten haftpflichtig. Dadurch, daß die klagende Partei ihn von dieser Verpflichtung befreite, hat sie ihm eine Leistung erbracht, für die im Regreßweg der Erstbeklagte haftet (ZVR 1963/184, SZ 51/106).Nur dann aber, wenn der Schädiger ein berechtigter Fahrer und demnach mitversichert war, kann der Versicherer gegen ihn gemäß Paragraph 158, f VersVG Regreß nehmen (SZ 31/134). Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kann jedoch gegen den Schwarzfahrer Regreß gemäß Paragraph 67, VersVG nehmen, wenn er die Ansprüche des geschädigten Dritten im Rahmen der Deckungspflicht gegenüber dem Halter befriedigt hat (SZ 51/106). Der Zweitbeklagte als Versicherungsnehmer war, wie dargelegt wurde, gegenüber den Geschädigten haftpflichtig. Dadurch, daß die klagende Partei ihn von dieser Verpflichtung befreite, hat sie ihm eine Leistung erbracht, für die im Regreßweg der Erstbeklagte haftet (ZVR 1963/184, SZ 51/106).
Die klagende Partei hat den von ihr behaupteten Schaden innerhalb von drei Jahren ab Schadenseintritt gerichtlich geltend gemacht; Verjährung ist daher nicht eingetreten.
Soweit der Erstbeklagte rügt, es seien ausreichende Feststellungen zum Fehlverhalten seines Unfallsgegners Wilhelm S***** nicht getroffen worden, weil nicht festgestellt worden sei, in welcher Weise Wilhelm S***** mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug von der Bundesstraße nach links, Richtung Pirtendorf, abgebogen ist, ist ihm entgegenzuhalten:
Es werden vorwiegend Forderungen der Ortrun S***** geltend gemacht. Diese kann den Unfall nicht mitverschuldet haben. Gemäß § 1302 ABGB haften alle Personen, die den Unfall schuldhaft herbeigeführt haben, für den Ersatz der Schäden, die einem Dritten durch diesen Unfall verursacht worden sind, solidarisch. Der Erstbeklagte hätte daher gegenüber Ortrun S***** nicht mit Erfolg das Mitverschulden eines anderen an dem Unfall einwenden können. Diese Möglichkeit hatte demnach auch die klagende Partei, als Versicherer des Fahrzeuges, mit dem der Erstbeklagte den Unfall zumindest mitverschuldet hatte, nicht. Die Einwendung, die klagende Partei hätte bei der Schadensregulierung ein Mitverschulden des Wilhelm S***** berücksichtigen müssen, geht daher bezüglich der Forderungen der Ortrun S***** schon aus rechtlichen Erwägungen ins Leere.Es werden vorwiegend Forderungen der Ortrun S***** geltend gemacht. Diese kann den Unfall nicht mitverschuldet haben. Gemäß Paragraph 1302, ABGB haften alle Personen, die den Unfall schuldhaft herbeigeführt haben, für den Ersatz der Schäden, die einem Dritten durch diesen Unfall verursacht worden sind, solidarisch. Der Erstbeklagte hätte daher gegenüber Ortrun S***** nicht mit Erfolg das Mitverschulden eines anderen an dem Unfall einwenden können. Diese Möglichkeit hatte demnach auch die klagende Partei, als Versicherer des Fahrzeuges, mit dem der Erstbeklagte den Unfall zumindest mitverschuldet hatte, nicht. Die Einwendung, die klagende Partei hätte bei der Schadensregulierung ein Mitverschulden des Wilhelm S***** berücksichtigen müssen, geht daher bezüglich der Forderungen der Ortrun S***** schon aus rechtlichen Erwägungen ins Leere.
Was die verhältnismäßig geringfügigen Forderungen des Wilhelm S***** anlangt, so wäre dessen allfälliges Mitverschulden kaum unfallskausal gewesen. Eine Verlegung des Abbiegevorganges um einige Meter in Fahrtrichtung der beteiligten Fahrzeuge hätte für die beteiligten Lenker wegen der anhaltenden Rechtskurve die Sichtverhältnisse zumindest nicht verbessert. Dem Erstbeklagten wäre eine größere Bremsstrecke nur dann zugute gekommen, wenn er sich bei einem späteren Abbiegen S***** fahrtechnisch anders verhalten hätte, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt. Der Erstbeklagte hat auf unübersichtlicher Strecke in einer Rechtskurve mehrere Fahrzeuge links mit hoher Geschwindigkeit überholt, ohne auf deren bereits lange und deutlich angezeigte Absicht, in die Ortseinfahrt einzubiegen (Betätigung des Blinkers, Einordnen zur Fahrbahnmitte, deutliche Verlangsamung), Bedacht zu nehmen. Was die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte sich anders verhalten, wenn S***** einige Meter weiter eingebogen wäre, ist unerfindlich. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß sich der Unfall einige Meter von der jetzigen Unfallstelle entfernt genauso abgespielt hätte. Dafür, daß diesfalls die Unfallsfolgen wesentlich geringer gewesen wären, besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt.
Selbst wenn man aber S***** einen Verstoß gegen die StVO anlasten könnte und dieser auch unfallskausal wäre, würde dieser gegenüber dem besonders rücksichtslosen und gefährlichen Verhalten des Erstbeklagten derart in den Hintergrund treten, daß er hier unberücksichtigt bleiben müßte.
Die Berechtigung des Ersatzes der Privatbeteiligtenkosten kann schon im Hinblick auf deren Höhe (S 7.907) und auf den Umfang des Strafverfahrens nicht bezweifelt werden.
Bei den S 60.000 handelt es sich um pauschalierte Anwaltskosten, wie sie üblicherweise bei Vergleichsverhandlungen verlangt und häufig auch gezahlt werden. Den Vergleich läßt man an derartigen Kosten gewöhnlich nicht scheitern, weil eine Führung des durch ihn vermiedenen Prozesses meist ein wesentlich höheres Kostenrisiko bringt. Ein Schadenersatzprozeß der Ortrun S***** hätte kaum einen geringeren Aufwand als der vorliegende Prozeß erfordert. Die in diesem Prozeß in erster Instanz beiderseits verzeichneten Kosten haben den Betrag von S 60.000 um ein Mehrfaches überschritten, was zeigt, daß eine vergleichsweise Regelung der Kosten zweckmäßig war und auch im Interesse der Beklagten lag. Es erübrigt sich daher eine Aufschlüsselung des Betrages von S 60.000, zumal eine solche Aufschlüsselung bei einem Kostenpauschale nicht üblich und auch kaum möglich ist.
Das von der zweiten Instanz zugesprochene Schmerzengeld erscheint bei Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden, die die Verletzungen der Ortrun S***** nach sich gezogen haben, der Höhe nach noch angemessen. Umstände, die die Vorinstanzen bei der Bemessung des Schmerzengeldes etwa zu Unrecht berücksichtigt hätten, werden vom Zweitbeklagten im übrigen nicht aufgezeigt.
Zu Recht hat die zweite Instanz die Ansicht vertreten, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers im vorliegenden Fall nicht nach Art 6 Abs 3 AKHB mit S 100.000 begrenzt ist. Der Versicherungsfall ereignete sich am 16.4.1979, also vor Inkrafttreten der erst durch die Novelle BGBl. Nr. 605/1980 eingeführten Neuregelung. Mangels einer Rückwirkungsklausel ist die Bestimmung auf frühere Versicherungsfälle nicht anzuwenden (SZ 57/77).Zu Recht hat die zweite Instanz die Ansicht vertreten, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers im vorliegenden Fall nicht nach Artikel 6, Absatz 3, AKHB mit S 100.000 begrenzt ist. Der Versicherungsfall ereignete sich am 16.4.1979, also vor Inkrafttreten der erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1980, eingeführten Neuregelung. Mangels einer Rückwirkungsklausel ist die Bestimmung auf frühere Versicherungsfälle nicht anzuwenden (SZ 57/77).
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 43 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des von der klagenden Partei ersiegten Betrages.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO auf der Grundlage des von der klagenden Partei ersiegten Betrages.