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Entscheidung 7 Ob 343/62×

Entscheidung 7 Ob 343/62

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob343/62

Entscheidungsdatum

19.12.1962

Norm

Handelsgesetzbuch §41
Handelsgesetzbuch §118
JN §1

Kopf

SZ 35/136

Spruch

Das Begehren des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft auf Vorlage der Inventur, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zur Prüfung und Mitunterfertigung gehört auf den Rechtsweg.

Entscheidung vom 19. Dezember 1962, 7 Ob 343/62.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Parteien und E. T. sind offene Gesellschafter der S. Ziegelwerke R. & E. T. Der Beklagte ist der geschäftsführende und vertretungsbefugte Gesellschafter. Der Kläger hat begehrt, der Beklagte sei schuldig, ihm die Inventur und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft für das Jahr 1961 zur Prüfung und Mitunterfertigung vorzulegen. Der Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet.

Das Prozeßgericht hat der Einrede stattgegeben und die klage unter Hinweis auf Paragraph 118, HGB. zurückgewiesen.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben und dem Prozeßgericht aufgetragen, das Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung fortzusetzen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes stützt sich der klägerische Anspruch nicht auf Paragraph 118, HGB., sondern auf Paragraph 120, HGB. in Verbindung mit Paragraph 41, HGB. Er sei deshalb im Rechtsweg geltend zu machen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Kläger macht kein Recht nach Paragraph 118, HGB. geltend, weil dort nur das Recht geregelt ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Handelsbücher und Papiere einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen. Der Kläger begehrt dagegen von dem Beklagten die Vorlage der Inventur, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zur Prüfung und Mitunterzeichnung. Dieses Begehren ist durch die Bestimmung des Paragraph 118, HGB. nicht gedeckt. Es kann daher auch durch den Außerstreitrichter darüber nicht entschieden werden. Versagt aber für den geltend gemachten Anspruch der besondere Zuständigkeitsgrund, dann steht nur der Rechtsweg offen. Es kann auch der Meinung des Erstgerichtes nicht gefolgt werden, daß die Vorschrift des Paragraph 41, HGB. sich nur als Konsequenz aus den dem Gesellschafter zustehenden Rechten nach Paragraph 118, HGB. darstellt. Paragraph 41, ist eine Ordnungsvorschrift, die sich an die persönlich haftenden Gesellschafter richtet und mit deren Gesellschaftsrechten nach Paragraph 118, HGB. nichts zu tun hat. Ein Streit unter den Gesellschaftern über die gemeinsame Errichtung der Bilanz, die Unterfertigung derselben und in weiterer Folge über deren Richtigkeit gehört daher auf den Rechtsweg.

Anmerkung

Z35136

Schlagworte

Gesellschafter einer OHG., Recht auf Vorlage der Inventur, Bilanz usw., Offene Handelsgesellschaft, Recht des Gesellschafters auf Vorlage der, Inventur, Bilanz usw., Ordentlicher Rechtsweg für Anspruch des Gesellschafters einer OHG. auf, Vorlage der Inventur, Bilanz usw., Rechtsweg, ordentlicher, für Anspruch des Gesellschafters einer OHG., auf Vorlage der Inventur, Bilanz usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0070OB00343.62.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19621219_OGH0002_0070OB00343_6200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung