Aus der Begründung:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, üben die ordentlichen Gerichte die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen aus, falls hiezu nicht kraft Gesetzes andere Behörden berufen werden. Bürgerliche Rechtssachen sind solche, denen privatrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen. Ob ein solches Verhältnis einem Rechtsstreit zugrunde liegt, ist nach dem Klagebegehren und dem Klagesachverhalt zu beurteilen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Begehren, das Begehen und Befahren der Grundstücke der Beklagten zu gestatten, ausschließlich darauf, daß die betreffenden Grundstücksteile zum Interessentenweg erklärt worden seien. Er macht also nicht einen privatrechtlichen Titel geltend, sondern einen aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel. Wie überdies ebenfalls das Berufungsgericht ausgeführt hat, fallen Verwaltungssachen, die nach positiver Gesetzesvorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu behandeln sind, nicht unter die Zuständigkeit des Gerichtes. Da gemäß § 12 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes für Steiermark (LGBl. Nr. 20/1938) die Verwaltungsbehörde darüber zu wachen hat, daß niemand in der bestimmungsgemäßen Benützung der öffentlichen Interessentenwege behindert wird, hat die Verwaltungsbehörde Abhilfe zu schaffen, und zwar entscheidet sie über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht (vgl. Fasching I S. 86). Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg ein öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Da mit der Frage, ob der Weg ein öffentlicher ist, die Frage, ob jemand den Weg befahren und begehen dürfe, untrennbar verknüpft ist, ist das Gericht auch zur Entscheidung der letzten Frage nicht zuständig (VfGH. vom 6. Juli 1927, Slg. 836). Der Kläger stützt sein Begehren ausdrücklich nur darauf, daß es sich um einen öffentlichen Interessentenweg handelt, dessen Benützung ihm nicht auf Grund eines privatrechtlichen Titels, sondern aus öffentlich-rechtlichen Gründen zusteht. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, üben die ordentlichen Gerichte die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen aus, falls hiezu nicht kraft Gesetzes andere Behörden berufen werden. Bürgerliche Rechtssachen sind solche, denen privatrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen. Ob ein solches Verhältnis einem Rechtsstreit zugrunde liegt, ist nach dem Klagebegehren und dem Klagesachverhalt zu beurteilen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger sein Begehren, das Begehen und Befahren der Grundstücke der Beklagten zu gestatten, ausschließlich darauf, daß die betreffenden Grundstücksteile zum Interessentenweg erklärt worden seien. Er macht also nicht einen privatrechtlichen Titel geltend, sondern einen aus einem Akt der Verwaltungsbehörde entspringenden öffentlich-rechtlichen Titel. Wie überdies ebenfalls das Berufungsgericht ausgeführt hat, fallen Verwaltungssachen, die nach positiver Gesetzesvorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu behandeln sind, nicht unter die Zuständigkeit des Gerichtes. Da gemäß Paragraph 12, des Landesstraßenverwaltungsgesetzes für Steiermark Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1938,) die Verwaltungsbehörde darüber zu wachen hat, daß niemand in der bestimmungsgemäßen Benützung der öffentlichen Interessentenwege behindert wird, hat die Verwaltungsbehörde Abhilfe zu schaffen, und zwar entscheidet sie über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht vergleiche Fasching römisch eins S. 86). Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg ein öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Da mit der Frage, ob der Weg ein öffentlicher ist, die Frage, ob jemand den Weg befahren und begehen dürfe, untrennbar verknüpft ist, ist das Gericht auch zur Entscheidung der letzten Frage nicht zuständig (VfGH. vom 6. Juli 1927, Slg. 836). Der Kläger stützt sein Begehren ausdrücklich nur darauf, daß es sich um einen öffentlichen Interessentenweg handelt, dessen Benützung ihm nicht auf Grund eines privatrechtlichen Titels, sondern aus öffentlich-rechtlichen Gründen zusteht. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen.