Aus der Begründung:
Beide Rekurse sind insoweit begrundet, als sie geltend machen, daß die Sache spruchreif ist. Auf die im § 1 Abs. 1 Z. 6 des Fristengesetzes vorgesehene Verlängerung der Klagsfrist können sich die Kläger nicht berufen, da die Klage erst am 1. Oktober 1952 bei Gericht eingelangt ist. Die Entscheidung GlUNF. 1209 sprach zwar die Ansicht aus, daß § 89 GOG. auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden sei, daher die vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Post gegebene Klage die Verjährung unterbreche; durch den Plenissimarbeschluß GlUNF. 1858 wurde aber die Streitfrage dahin gelöst, daß § 89 GOG. lediglich auf die Fristen anzuwenden sei, die im Laufe eines bereits anhängigen Rechtsstreites einzuhalten sind (SZ. XIX 336).Beide Rekurse sind insoweit begrundet, als sie geltend machen, daß die Sache spruchreif ist. Auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Fristengesetzes vorgesehene Verlängerung der Klagsfrist können sich die Kläger nicht berufen, da die Klage erst am 1. Oktober 1952 bei Gericht eingelangt ist. Die Entscheidung GlUNF. 1209 sprach zwar die Ansicht aus, daß Paragraph 89, GOG. auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden sei, daher die vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Post gegebene Klage die Verjährung unterbreche; durch den Plenissimarbeschluß GlUNF. 1858 wurde aber die Streitfrage dahin gelöst, daß Paragraph 89, GOG. lediglich auf die Fristen anzuwenden sei, die im Laufe eines bereits anhängigen Rechtsstreites einzuhalten sind (SZ. römisch neunzehn 336).
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Z. 3 des Fristengesetzes abgelehnt. Die Kläger begrunden ihre Aktivlegitimation mit dem Vorgehen des tschechoslowakischen Staates. Daraus folgt aber nicht, daß zwischen diesem Vorgehen und der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften als solcher ein Zusammenhang bestunde. Der Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes wird auch durch die der Klagserhebung vorausgegangenen Ereignisse in der Tschechoslowakei nicht betroffen; sein Bestand ist von ihnen unabhängig und seiner Geltendmachung beim österreichischen Gerichte stand kein Hindernis im Wege. Daß den Klägern infolge der Ausweisung Schriftstücke entzogen worden seien, deren sie zur Geltendmachung ihres Anspruches bedurften, fällt in das Gebiet des Verfahrensrechtes, berührt aber den Klagsanspruch nicht. Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, sind unter den Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, vor allem Maßnahmen der Besatzungsmächte zu verstehen, durch die eine Rechtsverfolgung erschwert oder behindert wurde.Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Fristengesetzes abgelehnt. Die Kläger begrunden ihre Aktivlegitimation mit dem Vorgehen des tschechoslowakischen Staates. Daraus folgt aber nicht, daß zwischen diesem Vorgehen und der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften als solcher ein Zusammenhang bestunde. Der Anspruch auf Zahlung eines Werklohnes wird auch durch die der Klagserhebung vorausgegangenen Ereignisse in der Tschechoslowakei nicht betroffen; sein Bestand ist von ihnen unabhängig und seiner Geltendmachung beim österreichischen Gerichte stand kein Hindernis im Wege. Daß den Klägern infolge der Ausweisung Schriftstücke entzogen worden seien, deren sie zur Geltendmachung ihres Anspruches bedurften, fällt in das Gebiet des Verfahrensrechtes, berührt aber den Klagsanspruch nicht. Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, sind unter den Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, vor allem Maßnahmen der Besatzungsmächte zu verstehen, durch die eine Rechtsverfolgung erschwert oder behindert wurde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß die Kläger überhaupt keine Tatsachen angeführt haben, die eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Z. 3 des Fristengesetzes rechtfertigen konnten.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß die Kläger überhaupt keine Tatsachen angeführt haben, die eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Fristengesetzes rechtfertigen konnten.
Die Einholung einer Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen wäre nur dann erforderlich, wenn die Kläger eine solche Tatsache behauptet hätten und das Gericht das Vorliegen der Tatsache, also die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens, in Zweifel zöge; die Rechtsfrage aber, ob das Klagsvorbringen schlüssig ist, hat allein das Gericht zu beurteilen.
Da somit der vom Berufungsgerichte ins Treffen geführte Aufhebungsgrund nicht vorliegt, war den Rekursen Folge zu geben.