Der Rekurs des Zweitbeklagten ist zulässig und berechtigt.
Aus § 76 Abs 2 JN läßt sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes für die von ihm vorgenommene Auslegung des Abs 1 dieser Bestimmung nichts gewinnen. Für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sind andere Gesichtspunkte maßgebend. Daß die inländische Gerichtsbarkeit bereits dann gegeben ist, wenn im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten auch nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, besagt nichts darüber aus, vor welchem örtlich zuständigen inländischen Gericht ein solches Verfahren abzuführen ist.Aus Paragraph 76, Absatz 2, JN läßt sich entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes für die von ihm vorgenommene Auslegung des Absatz eins, dieser Bestimmung nichts gewinnen. Für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sind andere Gesichtspunkte maßgebend. Daß die inländische Gerichtsbarkeit bereits dann gegeben ist, wenn im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten auch nur einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, besagt nichts darüber aus, vor welchem örtlich zuständigen inländischen Gericht ein solches Verfahren abzuführen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 EheG steht die Klagebefugnis nur dem Staatsanwalt zu, wenn die Ehe aufgrund des § 23 EheG, der hier geltend gemacht wurde, nichtig ist. Gemäß § 82 1. DVO zum EheG ist die Nichtigkeitsklage des Staatsanwaltes gegen beide Ehegatten zu richten (und nur, wenn einer von ihnen bereits verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten). Die Frage, ob das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes für Klagen des Staatsanwaltes nach diesen Bestimmungen zuständig ist, wenn beide beklagten Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel desselben Gerichtes haben, stellt sich hier nicht. Nur auf diesen Fall bezieht sich aber offenbar die vom Rekursgericht herangezogene Belegstelle in Fasching, Lehrbuch2, Rz 280, wo ausgeführt wird, daß subsidiär "das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des beklagten oder der beklagten Ehegatten...."Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, EheG steht die Klagebefugnis nur dem Staatsanwalt zu, wenn die Ehe aufgrund des Paragraph 23, EheG, der hier geltend gemacht wurde, nichtig ist. Gemäß Paragraph 82, 1. DVO zum EheG ist die Nichtigkeitsklage des Staatsanwaltes gegen beide Ehegatten zu richten (und nur, wenn einer von ihnen bereits verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten). Die Frage, ob das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes für Klagen des Staatsanwaltes nach diesen Bestimmungen zuständig ist, wenn beide beklagten Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel desselben Gerichtes haben, stellt sich hier nicht. Nur auf diesen Fall bezieht sich aber offenbar die vom Rekursgericht herangezogene Belegstelle in Fasching, Lehrbuch2, Rz 280, wo ausgeführt wird, daß subsidiär "das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des beklagten oder der beklagten Ehegatten...."
zuständig sei.
Im vorliegenden Fall ist aber nicht bekannt, wo der Zweitbeklagte wohnt, so daß auch nicht von dessen gewöhnlichem Aufenthalt im Sprengel des Erstgerichtes ausgegangen werden kann. Die Lösung des Rekursgerichtes würde dem Staatsanwalt ein Wahlrecht dahin einräumen, die Klage nach seinem Belieben beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Frau oder bei jenem des gewöhnlichen Aufenthaltes des Mannes einzubringen, falls diese in verschiedenen Sprengeln wohnen und niemals ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bestanden hat. Dem steht aber die damit nicht in Einklang zu bringende Anordnung des ausschließlichen Gerichtsstandes des gewöhnlichen Aufenthaltes des (jeweiligen) Beklagten und der Umstand entgegen, daß eine gemeinsame Klage gegen beide Beklagte einzubringen ist. Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann daher auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt daher bei der hier vorliegenden Konstellation nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus (vgl Fasching, Kommentar I Anm 2 zu § 93 JN), so daß auch diese Bestimmung nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes für die Klage, soweit sie gegen den Zweitbeklagten gerichtet ist, herangezogen werden kann.Im vorliegenden Fall ist aber nicht bekannt, wo der Zweitbeklagte wohnt, so daß auch nicht von dessen gewöhnlichem Aufenthalt im Sprengel des Erstgerichtes ausgegangen werden kann. Die Lösung des Rekursgerichtes würde dem Staatsanwalt ein Wahlrecht dahin einräumen, die Klage nach seinem Belieben beim Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Frau oder bei jenem des gewöhnlichen Aufenthaltes des Mannes einzubringen, falls diese in verschiedenen Sprengeln wohnen und niemals ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bestanden hat. Dem steht aber die damit nicht in Einklang zu bringende Anordnung des ausschließlichen Gerichtsstandes des gewöhnlichen Aufenthaltes des (jeweiligen) Beklagten und der Umstand entgegen, daß eine gemeinsame Klage gegen beide Beklagte einzubringen ist. Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann daher auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt daher bei der hier vorliegenden Konstellation nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des Paragraph 76, Absatz eins, JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN aus vergleiche Fasching, Kommentar römisch eins Anmerkung 2 zu Paragraph 93, JN), so daß auch diese Bestimmung nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes für die Klage, soweit sie gegen den Zweitbeklagten gerichtet ist, herangezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung in diesem Zwischenstreit gründet sich auf § 85Die Kostenentscheidung in diesem Zwischenstreit gründet sich auf Paragraph 85
1. DVO EheG iVm den §§ 41 und 50 ZPO.1. DVO EheG in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.