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Entscheidung 7 Ob 348/98x×

Entscheidung 7 Ob 348/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob348/98x

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Anna H*****, vertreten durch ihre Mutter Andrea S*****, die Mutter vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl und Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. September 1998, GZ 14 R 427/98g-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 27. Juli 1998, GZ 6 P 1152/95y-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Verfahren zur Entscheidung über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandegerichtes Linz ist bis zum Einlangen der vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1999 beantragten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat beschloß am 23. Juni 1999, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EGV mehrere für die Erledigung des Revisionsrekurses präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Nach Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG darf das Vorlagegericht bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Das Verfahren zur Erledigung des Revisionsrekurses ist daher im Sinn des Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.

Anmerkung

E62596 07AA3488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00348.98X.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19990623_OGH0002_0070OB00348_98X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung