1. Es steht fest, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsnehmerin der Beklagten einen „Geisterfahrerunfall“ weder in Selbstmordabsicht verursachte noch einen Unfall mit Verletzungsfolgen ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm; vielmehr erkannte sie nicht, dass sie auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs war.
Auf dieser Sachverhaltsgrundlage verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Leistungsfreiheit der (von der Klägerin, die Leistungen an die Unfallopfer erbracht hatte, nach § 332 ASVG in Anspruch genommenen) Beklagten nach § 152 VersVG.Auf dieser Sachverhaltsgrundlage verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Leistungsfreiheit der (von der Klägerin, die Leistungen an die Unfallopfer erbracht hatte, nach Paragraph 332, ASVG in Anspruch genommenen) Beklagten nach Paragraph 152, VersVG.
2. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [insbes T5, T7, T10]). Ein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht – wie hier – mit der Beweisrüge befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS-Justiz RS0043150). Dass (auch) das Berufungsgericht die von der Beklagten genannten Gründe für die Erkennbarkeit der Geisterfahrt als nicht ausreichend für den Schluss auf Vorsatz sah, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.2. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [insbes T5, T7, T10]). Ein Mangel des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht – wie hier – mit der Beweisrüge befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS-Justiz RS0043150). Dass (auch) das Berufungsgericht die von der Beklagten genannten Gründe für die Erkennbarkeit der Geisterfahrt als nicht ausreichend für den Schluss auf Vorsatz sah, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.
3. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts liegt schon deshalb nicht vor, weil die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da die Versicherungsnehmerin nicht erkannt hatte, als Geisterfahrerin unterwegs zu sein, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass sie den Versicherungsfall
– auch nur bedingt – vorsätzlich herbeigeführt hätte.3. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts liegt schon deshalb nicht vor, weil die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da die Versicherungsnehmerin nicht erkannt hatte, als Geisterfahrerin unterwegs zu sein, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass sie den Versicherungsfall, – auch nur bedingt – vorsätzlich herbeigeführt hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).