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Entscheidung 7 Ob 35/19a×

Entscheidung 7 Ob 35/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob35/19a

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, und ihres Nebenintervenienten Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 40.356,72 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2018, GZ 5 R 116/18w-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es steht fest, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsnehmerin der Beklagten einen „Geisterfahrerunfall“ weder in Selbstmordabsicht verursachte noch einen Unfall mit Verletzungsfolgen ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm; vielmehr erkannte sie nicht, dass sie auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs war.

Auf dieser Sachverhaltsgrundlage verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Leistungsfreiheit der (von der Klägerin, die Leistungen an die Unfallopfer erbracht hatte, nach Paragraph 332, ASVG in Anspruch genommenen) Beklagten nach Paragraph 152, VersVG.

2. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [insbes T5, T7, T10]). Ein Mangel des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht – wie hier – mit der Beweisrüge befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS-Justiz RS0043150). Dass (auch) das Berufungsgericht die von der Beklagten genannten Gründe für die Erkennbarkeit der Geisterfahrt als nicht ausreichend für den Schluss auf Vorsatz sah, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.

3. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts liegt schon deshalb nicht vor, weil die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da die Versicherungsnehmerin nicht erkannt hatte, als Geisterfahrerin unterwegs zu sein, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass sie den Versicherungsfall, – auch nur bedingt – vorsätzlich herbeigeführt hätte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E124509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00035.19A.0227.000

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190227_OGH0002_0070OB00035_19A0000_000