Aus der Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft B. bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit der Begründung, die Vorfrage, ob die Eltern des Kindes rechtswirksam verehelicht seien, sei nicht nach dem Abstammungsstatut des § 9 der 4. DVzEheG., sondern nach dem Eheschließungsstatut des § 6 dieser Verordnung zu lösen. Die Kindeseltern hätten bei der Eheschließung die Formvorschrift des § 15 EheG. nicht eingehalten; die vor dem römisch-katholischen Pfarramt geschlossene Ehe sei für den österreichischen Rechtsbereich nicht gültig zustande gekommen; das von Maria Helene L. geborene Kind gelte daher als unehelich.Die Bezirkshauptmannschaft B. bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit der Begründung, die Vorfrage, ob die Eltern des Kindes rechtswirksam verehelicht seien, sei nicht nach dem Abstammungsstatut des Paragraph 9, der 4. DVzEheG., sondern nach dem Eheschließungsstatut des Paragraph 6, dieser Verordnung zu lösen. Die Kindeseltern hätten bei der Eheschließung die Formvorschrift des Paragraph 15, EheG. nicht eingehalten; die vor dem römisch-katholischen Pfarramt geschlossene Ehe sei für den österreichischen Rechtsbereich nicht gültig zustande gekommen; das von Maria Helene L. geborene Kind gelte daher als unehelich.
Dieser ao. Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 48 PersStG. finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandssachen die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen entsprechende Anwendung. Demnach ist, da konforme Beschlüsse der Untergerichte vorliegen, nur der ao. Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG., also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit, zulässig. In verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ. XXV 205, SZ. XXVIII 106 u. a.) wurde zwar aus der Bestimmung des § 49 (2) PersStG., wonach der Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht in jedem Fall zusteht, abgeleitet, daß der Aufsichtsbehörde auch gegen konforme Beschlüsse ein über die Anfechtungsgrunde des § 16 AußStrG. hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt werde. Diese Ansicht kann aber nicht aufrechterhalten werden. Die Bestimmung des Abs. 2 des § 49 PersStG. kann nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der Bestimmung des Abs. 1 und des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG.) beurteilt werden, da es sich bei dem Personenstandsgesetz um ein deutsches Gesetz handelt. Nach der allgemeinen Regel des § 20 (1) FGG. ist jeder, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Absatz 2 schränkt das dahin ein, daß nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist, wenn die Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen wird. Es ist also nicht jeder Beteiligte beschwerdeberechtigt, nämlich der nicht, dessen Antrag das Gericht schon stattgegeben hat. Dagegen kann die Aufsichtsbehörde stets Beschwerde erheben, selbst wenn ihrem Antrag entsprochen wurde. Sie kann bei erneuten Erwägungen auch einen anderen Standpunkt einnehmen als zuvor. Durch § 49 (2) PersStG. sollte also nur die Legitimation der Aufsichtsbehörde zur Ergreifung eines Rechtsmittels geregelt werden, ihr aber nicht über die Bestimmungen des § 16 AußStrG. hinaus ein Beschwerderecht zuerkannt und sie dadurch gegenüber anderen Beschwerdeberechtigten bevorzugt werden (Stölzel, Personenstandsgesetz[6], S. 314 ff.).Nach Paragraph 48, PersStG. finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandssachen die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen entsprechende Anwendung. Demnach ist, da konforme Beschlüsse der Untergerichte vorliegen, nur der ao. Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG., also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit, zulässig. In verschiedenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ. römisch 25 205, SZ. römisch 28 106 u. a.) wurde zwar aus der Bestimmung des Paragraph 49, (2) PersStG., wonach der Aufsichtsbehörde ein Beschwerderecht in jedem Fall zusteht, abgeleitet, daß der Aufsichtsbehörde auch gegen konforme Beschlüsse ein über die Anfechtungsgrunde des Paragraph 16, AußStrG. hinausgehendes Beschwerderecht eingeräumt werde. Diese Ansicht kann aber nicht aufrechterhalten werden. Die Bestimmung des Absatz 2, des Paragraph 49, PersStG. kann nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der Bestimmung des Absatz eins und des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG.) beurteilt werden, da es sich bei dem Personenstandsgesetz um ein deutsches Gesetz handelt. Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 20, (1) FGG. ist jeder, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Absatz 2 schränkt das dahin ein, daß nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist, wenn die Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen wird. Es ist also nicht jeder Beteiligte beschwerdeberechtigt, nämlich der nicht, dessen Antrag das Gericht schon stattgegeben hat. Dagegen kann die Aufsichtsbehörde stets Beschwerde erheben, selbst wenn ihrem Antrag entsprochen wurde. Sie kann bei erneuten Erwägungen auch einen anderen Standpunkt einnehmen als zuvor. Durch Paragraph 49, (2) PersStG. sollte also nur die Legitimation der Aufsichtsbehörde zur Ergreifung eines Rechtsmittels geregelt werden, ihr aber nicht über die Bestimmungen des Paragraph 16, AußStrG. hinaus ein Beschwerderecht zuerkannt und sie dadurch gegenüber anderen Beschwerdeberechtigten bevorzugt werden (Stölzel, Personenstandsgesetz[6], S. 314 ff.).
Im Revisionsrekurs wird keiner der im § 16 AußStrG. genannten Anfechtungsgrunde geltend gemacht. Auch die Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann den Ausführungen nicht entnommen werden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine gegenteilige Entscheidung gefällt wurde oder wenn die Entscheidung den Grundprinzipien des Rechtes widerspricht. Die Ansicht, die Frage der Ehelichkeit eines Kindes und die Vorfrage der Gültigkeit der Ehe der Kindeseltern sei nach dem Heimatrecht des Kindesvaters, zu beurteilen, verstößt weder gegen die Grundprinzipien des Rechts noch gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, weshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt.Im Revisionsrekurs wird keiner der im Paragraph 16, AußStrG. genannten Anfechtungsgrunde geltend gemacht. Auch die Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann den Ausführungen nicht entnommen werden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine gegenteilige Entscheidung gefällt wurde oder wenn die Entscheidung den Grundprinzipien des Rechtes widerspricht. Die Ansicht, die Frage der Ehelichkeit eines Kindes und die Vorfrage der Gültigkeit der Ehe der Kindeseltern sei nach dem Heimatrecht des Kindesvaters, zu beurteilen, verstößt weder gegen die Grundprinzipien des Rechts noch gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, weshalb keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt.
Da keiner der im § 16 AußStrG. angeführten Gründe, aus denen ein AO. Revisionsrekurs zulässig ist, geltend gemacht wurde, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.Da keiner der im Paragraph 16, AußStrG. angeführten Gründe, aus denen ein AO. Revisionsrekurs zulässig ist, geltend gemacht wurde, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.