Aus der Begründung:
Die Anerkennung des technischen Kapital- und Rentenschadens und des Liquidationsvorranges des Kapitalschadens beruht auf § 15 Abs. 2 EKHG. Daß die Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB wegen Unterhaltsentganges Schadenersatzansprüche sind, für die nach § 14 EKHG Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist, kann nicht zweifelhaft sein. Fraglich kann lediglich sein, von welchem Zeitpunkt an es sich um einen zukünftigen und in Form einer Rente zu erfüllenden Anspruch handelt, ab wann demnach eine Einstufung der Ersatzansprüche als nachrangige Rentenschäden bei der nach § 155 Abs. 1 VersVG normierten Rentenkürzung vorzunehmen ist. Für den Beginn des Stichtages als Beginn der Zukunft bieten sich verschiedene Kriterien an (vgl. Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65 ff., insbesondere 67). Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß im Gegensatz zu der Aufteilung der Versicherungssumme nach § 156 Abs. 3 VersVG auf mehrere Dritte, die im vorliegenden Fall nicht mehr strittig ist, bei der nach § 155 Abs. 1 VersVG vorzunehmenden Kürzung nicht alle Renten im technischen Sinn als Renten zu behandeln, sondern die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten dem Kapital zuzuschlagen sind (ZVR 1980/332; SZ 51/63; 8 Ob 248/80 ua.). Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde jedoch von den klagenden Parteien bis 30. 6. 1978 Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente begehrt und von der beklagten Partei auch bezahlt. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage der Umwandlung der Ansprüche der klagenden Parteien von vorrangigen Kapitalschäden auf nachrangige Rentenschäden. Es kommt auch dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung keine Bedeutung zu, weil in dieser Richtung der Sachverhalt im Prozeßwege nicht zu klären ist. Es ist auch nicht strittig, daß ab 1. 7. 1978 jedenfalls Deckungskonkurs vorliegt. Dann kann aber der Geschädigte nicht mehr dadurch, daß er eine ungekürzte Rente für einen kürzeren Zeitraum unter Verzicht auf weitere Leistungen begehrt oder die vorzunehmende Kürzung bestreitet, jedenfalls bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz eine Rückumwandlung des Rentenschadens in einen vorrangigen Kapitalschaden bewirken. Den Vorinstanzen kann daher im vorliegenden Fall nicht darin gefolgt werden, daß die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten in ungekürzter Höhe als Kapitalforderungen zu behandeln und jedenfalls bis zur Ausschöpfung des restlichen Deckungskapitals voll zu befriedigen sind. Die klagenden Parteien haben vielmehr ab 1. 7. 1978 nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten und können nur auf dieser Basis den Zuspruch kapitalisierter Rentenforderungen für die Vergangenheit begehren. Auf die Frage der Vorlage eines Verteilungsplanes durch die beklagte Partei kommt es daher nicht an. Da aber die Höhe der gekürzten Renten zwischen den Parteien strittig ist und insoweit der Sachverhalt nicht geklärt wurde, ist eine Verfahrensergänzung in erster Instanz erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, daß die Ersatzpflicht für den Unterhaltsentgang der Witwe mit der fiktiven Lebensdauer des Getöteten begrenzt ist (vgl. Kunst aaO 74 f.).Die Anerkennung des technischen Kapital- und Rentenschadens und des Liquidationsvorranges des Kapitalschadens beruht auf Paragraph 15, Absatz 2, EKHG. Daß die Ansprüche der Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB wegen Unterhaltsentganges Schadenersatzansprüche sind, für die nach Paragraph 14, EKHG Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist, kann nicht zweifelhaft sein. Fraglich kann lediglich sein, von welchem Zeitpunkt an es sich um einen zukünftigen und in Form einer Rente zu erfüllenden Anspruch handelt, ab wann demnach eine Einstufung der Ersatzansprüche als nachrangige Rentenschäden bei der nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG normierten Rentenkürzung vorzunehmen ist. Für den Beginn des Stichtages als Beginn der Zukunft bieten sich verschiedene Kriterien an vergleiche Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht und Haftpflichtversicherung, ZVR 1978, 65 ff., insbesondere 67). Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, daß im Gegensatz zu der Aufteilung der Versicherungssumme nach Paragraph 156, Absatz 3, VersVG auf mehrere Dritte, die im vorliegenden Fall nicht mehr strittig ist, bei der nach Paragraph 155, Absatz eins, VersVG vorzunehmenden Kürzung nicht alle Renten im technischen Sinn als Renten zu behandeln, sondern die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten dem Kapital zuzuschlagen sind (ZVR 1980/332; SZ 51/63; 8 Ob 248/80 ua.). Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde jedoch von den klagenden Parteien bis 30. 6. 1978 Schadenersatz für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente begehrt und von der beklagten Partei auch bezahlt. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage der Umwandlung der Ansprüche der klagenden Parteien von vorrangigen Kapitalschäden auf nachrangige Rentenschäden. Es kommt auch dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung keine Bedeutung zu, weil in dieser Richtung der Sachverhalt im Prozeßwege nicht zu klären ist. Es ist auch nicht strittig, daß ab 1. 7. 1978 jedenfalls Deckungskonkurs vorliegt. Dann kann aber der Geschädigte nicht mehr dadurch, daß er eine ungekürzte Rente für einen kürzeren Zeitraum unter Verzicht auf weitere Leistungen begehrt oder die vorzunehmende Kürzung bestreitet, jedenfalls bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz eine Rückumwandlung des Rentenschadens in einen vorrangigen Kapitalschaden bewirken. Den Vorinstanzen kann daher im vorliegenden Fall nicht darin gefolgt werden, daß die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten in ungekürzter Höhe als Kapitalforderungen zu behandeln und jedenfalls bis zur Ausschöpfung des restlichen Deckungskapitals voll zu befriedigen sind. Die klagenden Parteien haben vielmehr ab 1. 7. 1978 nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten und können nur auf dieser Basis den Zuspruch kapitalisierter Rentenforderungen für die Vergangenheit begehren. Auf die Frage der Vorlage eines Verteilungsplanes durch die beklagte Partei kommt es daher nicht an. Da aber die Höhe der gekürzten Renten zwischen den Parteien strittig ist und insoweit der Sachverhalt nicht geklärt wurde, ist eine Verfahrensergänzung in erster Instanz erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, daß die Ersatzpflicht für den Unterhaltsentgang der Witwe mit der fiktiven Lebensdauer des Getöteten begrenzt ist vergleiche Kunst aaO 74 f.).