Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Auf die Ausführungen der Revision zu einem angeblichen Anerkenntnis der Forderungen der Ehegatten F durch den Kläger muß nicht eingegangen werden, weil der Kläger ein solches Anerkenntnis im Verfahren erster Instanz nicht behauptet hat.
Diesbezüglich handelt es sich also um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß es sich bei dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus der Haftpflichtversicherung, soweit ihm Schadensersatzansprüche Dritter zugrunde liegen, um einen Befreiungsanspruch handelt, also der Versicherer den Versicherungnehmer von diesen Schadenersatzansprüchen frei zu halten hat. Es besteht dieszüglich kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Leistung zu erwartender Schadenersatzansprüche an sich selbst. Erst wenn der Versicherungsnehmer den Dritten erlaubterweise befriedigt hat, erwächst ein solcher Zahlungsanspruch (Prälss-Martin, VVG 23 848, SZ 48/87). Im vorliegenden Fall wurde nicht einmal die Erhebung eines konkreten Anspruches der Ehegatten F gegen den Kläger behauptet, geschweige denn eine Befriedigung solcher Ansprüche durch den Kläger. Demnach hätte der Kläger höchtens eine Leistung an die Ehegatten F, nicht aber an sich selbst verlangen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art.5.4 a der D, weil dort nur geregelt ist, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Weder eine Befriedigung noch ein Urteil noch ein Anerkenntnis oder ein Vergleich wurden behauptet. Im übrigen sagt diese Bestimmung nicht, an wen die Entschädigung zu leisten ist. Ob eine Verurteilung zur Zahlung an einen Dritten gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Zahlung an sich ein aliud oder ein minus wäre, muß hier nicht geprüft werden, weil der Kläger auch in der Revision ausdrücklich Zahlung an sich verlangt und zu erkennen gibt, daß er eine Zahlung an die geschädigten Dritten nicht ins Auge faßt. Demnach bestünde gar nicht die Möglichkeit, abweichend vom Begehren des Klägers vorzugehen.Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß es sich bei dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus der Haftpflichtversicherung, soweit ihm Schadensersatzansprüche Dritter zugrunde liegen, um einen Befreiungsanspruch handelt, also der Versicherer den Versicherungnehmer von diesen Schadenersatzansprüchen frei zu halten hat. Es besteht dieszüglich kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Leistung zu erwartender Schadenersatzansprüche an sich selbst. Erst wenn der Versicherungsnehmer den Dritten erlaubterweise befriedigt hat, erwächst ein solcher Zahlungsanspruch (Prälss-Martin, VVG 23 848, SZ 48/87). Im vorliegenden Fall wurde nicht einmal die Erhebung eines konkreten Anspruches der Ehegatten F gegen den Kläger behauptet, geschweige denn eine Befriedigung solcher Ansprüche durch den Kläger. Demnach hätte der Kläger höchtens eine Leistung an die Ehegatten F, nicht aber an sich selbst verlangen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 5 Punkt 4, a der D, weil dort nur geregelt ist, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Weder eine Befriedigung noch ein Urteil noch ein Anerkenntnis oder ein Vergleich wurden behauptet. Im übrigen sagt diese Bestimmung nicht, an wen die Entschädigung zu leisten ist. Ob eine Verurteilung zur Zahlung an einen Dritten gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Zahlung an sich ein aliud oder ein minus wäre, muß hier nicht geprüft werden, weil der Kläger auch in der Revision ausdrücklich Zahlung an sich verlangt und zu erkennen gibt, daß er eine Zahlung an die geschädigten Dritten nicht ins Auge faßt. Demnach bestünde gar nicht die Möglichkeit, abweichend vom Begehren des Klägers vorzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.