Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 44/88 (= EvBl. 1989/59) ausgesprochen, daß zu den Familienangehörigen nach § 67 Abs. 2 VersVG auch der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers zählt. Er ließ sich hiebei im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß der Begriff der Familienangehörigkeit nach der zitierten Bestimmung sich nicht mit dem Verwandtschaftsbegriff decke. Zweck des Ausschlusses des Übergangs von Ersatzansprüchen sei in erster Linie nicht der Schutz des Angehörigen, sondern des Versicherungsnehmers. Dieser solle nicht darunter leiden, daß durch die Ersatzleistung des Angehörigen wirtschaftlich die Hausgemeinschaft und damit mittelbar er selbst belastet werde. Für die Lebensgemeinschaft sei charakteristisch, daß zwei Personen verschiedenen Geschlechtes eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bildeten, wozu auch die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Bei einer Wirtschaftsgemeinschaft treffe die finanzielle Inanspruchnahme des einen Teiles indirekt auch den anderen. Ein Regreß am Lebensgefährten würde daher ebenso wie ein Regreß an sonstigen Familienangehörigen indirekt den Versicherungsnehmer treffen. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, Bedenken gegen diese Rechtsansicht zu erwecken. Es wird daher an ihr festgehalten. Der von der Revision angezogenen Wortinterpretation ist entgegenzuhalten, daß der Begriff der Familienangehörigkeit nach § 67 Abs. 2 VersVG im Sinne "des gewöhnlichen Lebens" zu verstehen ist (Ehrenzweig, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 290). Neben der rechtlichen ist auch in der gesellschaftlichen Beurteilung einer Lebensgemeinschaft in letzter Zeit eine wesentliche Änderung eingetreten. Insbesondere im gewöhnlichen Leben werden Partner einer Lebensgemeinschaft als Angehörige angesehen. Das Schwergewicht der Betrachtung liegt hiebei auf der gleich einer Ehe eingerichteten umfassenden Haushaltsgemeinschaft. Wie schon in der genannten Vorentscheidung dargelegt wurde, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, in den Kreis der Familienangehörigen nach § 67 Abs. 2 VersVG zwar auch nicht blutsverwandte Personen, wie Pflege- oder Stiefkinder einzubeziehen, nicht aber den Lebensgefährten, obwohl die Bindung des Versicherungsnehmers zu diesem im Regelfall eine wesentlich engere ist als zu den genannten Personen. Die Gefahr des manipulativen Mißbrauchs, auf die sich die Revisionswerberin beruft, ist nicht größer als in bezug auf das Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft bei sonstigen Familienangehörigen. Diese Gefahr wird dadurch wesentlich vermindert, daß nach nunmehriger Rechtsprechung und auch nach herrschender Lehre die häusliche Gemeinschaft und die Familienangehörigkeit bzw die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gegeben sein muß (SZ 45/125; EvBl 1964/145; Bruck-Möller-Sieg, VVG8 II 757; Ehrenzweig aaO; Wahle in VersR 1963, 76; aM nur Prölss-Martin, VVG24 459). Einzuräumen ist der Revisionswerberin, daß die die Lebensgemeinschaft betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes dürftig sind. Aus der gesamten Urteilsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß zwischen der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei und dem Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Lebensgemeinschaft bestand. Die Frage, ob einen Angehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VersVG ungeachtet des Umstandes, daß er in der Kaskoversicherung nicht Mitversicherter ist, nicht dennoch die Pflicht zur Erfüllung vereinbarter Obliegenheiten trifft, weil er im Ergebnis von seiner Leistungspflicht befreit wird, kann unerörtert bleiben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird die Aufklärungspflicht im Sinne des Art 6 Abs. 2 Z 2 AKIB nur dann verletzt, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht auf die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muß vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. Entscheidend ist der Umstand, daß der Versicherungsnehmer durch die Nichtanzeige die Aufklärung in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt hat, daß ein Beweismittel aus diesem Grunde nicht mehr benützt werden kann (SZ 51/180 mwN). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei in erster Instanz überhaupt kein derartiges Vorbringen erstattet. Die erst in der Revision aufgestellten Behauptungen des Verdachtes der Alkoholisierung bzw der sonstigen Fahruntüchtigkeit sind infolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 44/88 (= EvBl. 1989/59) ausgesprochen, daß zu den Familienangehörigen nach Paragraph 67, Absatz 2, VersVG auch der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers zählt. Er ließ sich hiebei im wesentlichen von der Erwägung leiten, daß der Begriff der Familienangehörigkeit nach der zitierten Bestimmung sich nicht mit dem Verwandtschaftsbegriff decke. Zweck des Ausschlusses des Übergangs von Ersatzansprüchen sei in erster Linie nicht der Schutz des Angehörigen, sondern des Versicherungsnehmers. Dieser solle nicht darunter leiden, daß durch die Ersatzleistung des Angehörigen wirtschaftlich die Hausgemeinschaft und damit mittelbar er selbst belastet werde. Für die Lebensgemeinschaft sei charakteristisch, daß zwei Personen verschiedenen Geschlechtes eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bildeten, wozu auch die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gehöre. Bei einer Wirtschaftsgemeinschaft treffe die finanzielle Inanspruchnahme des einen Teiles indirekt auch den anderen. Ein Regreß am Lebensgefährten würde daher ebenso wie ein Regreß an sonstigen Familienangehörigen indirekt den Versicherungsnehmer treffen. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, Bedenken gegen diese Rechtsansicht zu erwecken. Es wird daher an ihr festgehalten. Der von der Revision angezogenen Wortinterpretation ist entgegenzuhalten, daß der Begriff der Familienangehörigkeit nach Paragraph 67, Absatz 2, VersVG im Sinne "des gewöhnlichen Lebens" zu verstehen ist (Ehrenzweig, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 290). Neben der rechtlichen ist auch in der gesellschaftlichen Beurteilung einer Lebensgemeinschaft in letzter Zeit eine wesentliche Änderung eingetreten. Insbesondere im gewöhnlichen Leben werden Partner einer Lebensgemeinschaft als Angehörige angesehen. Das Schwergewicht der Betrachtung liegt hiebei auf der gleich einer Ehe eingerichteten umfassenden Haushaltsgemeinschaft. Wie schon in der genannten Vorentscheidung dargelegt wurde, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, in den Kreis der Familienangehörigen nach Paragraph 67, Absatz 2, VersVG zwar auch nicht blutsverwandte Personen, wie Pflege- oder Stiefkinder einzubeziehen, nicht aber den Lebensgefährten, obwohl die Bindung des Versicherungsnehmers zu diesem im Regelfall eine wesentlich engere ist als zu den genannten Personen. Die Gefahr des manipulativen Mißbrauchs, auf die sich die Revisionswerberin beruft, ist nicht größer als in bezug auf das Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft bei sonstigen Familienangehörigen. Diese Gefahr wird dadurch wesentlich vermindert, daß nach nunmehriger Rechtsprechung und auch nach herrschender Lehre die häusliche Gemeinschaft und die Familienangehörigkeit bzw die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gegeben sein muß (SZ 45/125; EvBl 1964/145; Bruck-Möller-Sieg, VVG8 römisch zwei 757; Ehrenzweig aaO; Wahle in VersR 1963, 76; aM nur Prölss-Martin, VVG24 459). Einzuräumen ist der Revisionswerberin, daß die die Lebensgemeinschaft betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes dürftig sind. Aus der gesamten Urteilsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß zwischen der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei und dem Beklagten im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Lebensgemeinschaft bestand. Die Frage, ob einen Angehörigen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG ungeachtet des Umstandes, daß er in der Kaskoversicherung nicht Mitversicherter ist, nicht dennoch die Pflicht zur Erfüllung vereinbarter Obliegenheiten trifft, weil er im Ergebnis von seiner Leistungspflicht befreit wird, kann unerörtert bleiben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird die Aufklärungspflicht im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB nur dann verletzt, wenn im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre. Die Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungspflicht gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, daß ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der konkrete Verdacht auf die Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung (Verspätung) der Anzeige muß vom Versicherer behauptet und bewiesen werden. Entscheidend ist der Umstand, daß der Versicherungsnehmer durch die Nichtanzeige die Aufklärung in einer bestimmten konkreten Richtung dadurch vereitelt hat, daß ein Beweismittel aus diesem Grunde nicht mehr benützt werden kann (SZ 51/180 mwN). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei in erster Instanz überhaupt kein derartiges Vorbringen erstattet. Die erst in der Revision aufgestellten Behauptungen des Verdachtes der Alkoholisierung bzw der sonstigen Fahruntüchtigkeit sind infolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.