Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gegenstand des durch die Wiederaufnahmsklage angegriffenen Vorprozesses war die Zins- und Räumungsklage der Vermieterin des Wiederaufnahmsklägers. Dieser hat vor Schluß der Verhandlung erster Instanz den Zinsrückstand (ohne Nebengebühren) gezahlt. Die Wiederaufnahmsklage richtet sich erkennbar nicht gegen den abweisenden Ausspruch über das Räumungsbegehren. Insoweit wäre der Kläger durch die Entscheidung auch nicht beschwert. Bei Rechtsmittelklagen hat eine selbständige Streitbewertung nicht zu erfolgen; der Streitgegenstand ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozeß (Mayer in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 56 JN; SZ 64/172). Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen den Ausspruch über mehrere im Vorprozeß geltend gemachte Ansprüche, dann ist nur dieser Teil des Streitgegenstandes von Bedeutung. Da sich die Wiederaufnahmsklage hier nur gegen den Ausspruch über einen Geldanspruch richtet und dieser im Vorprozeß zufolge des dargestellten Vorgehens des Erstgerichts nur noch Nebengebühren umfaßte, überstieg der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht S 50.000,--. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier noch anzuwenden Fassung vor der WGN 1997 BGBl I 1997/140 (Art XXXI Z 1 lit c WGN 1997; die Entscheidung des Rekursgerichts erging vor dem 1. 1. 1998) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Fassung enthält ua noch nicht die Ausnahme von der Rechtsmittelunzulässigkeit im Revisionsrekursverfahren für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten (§ 528 Abs 2 Z 1 idF WGN 1997). Im übrigen fehlte es aber bei der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage an dem Erfordernis, daß "dabei" über eine Räumung entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF WGN 1997). Liegt aber der Entscheidungsgegenstand unter S 50.000,--, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu § 528 ZPO; RZ 1991/12).Gegenstand des durch die Wiederaufnahmsklage angegriffenen Vorprozesses war die Zins- und Räumungsklage der Vermieterin des Wiederaufnahmsklägers. Dieser hat vor Schluß der Verhandlung erster Instanz den Zinsrückstand (ohne Nebengebühren) gezahlt. Die Wiederaufnahmsklage richtet sich erkennbar nicht gegen den abweisenden Ausspruch über das Räumungsbegehren. Insoweit wäre der Kläger durch die Entscheidung auch nicht beschwert. Bei Rechtsmittelklagen hat eine selbständige Streitbewertung nicht zu erfolgen; der Streitgegenstand ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozeß (Mayer in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 56, JN; SZ 64/172). Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen den Ausspruch über mehrere im Vorprozeß geltend gemachte Ansprüche, dann ist nur dieser Teil des Streitgegenstandes von Bedeutung. Da sich die Wiederaufnahmsklage hier nur gegen den Ausspruch über einen Geldanspruch richtet und dieser im Vorprozeß zufolge des dargestellten Vorgehens des Erstgerichts nur noch Nebengebühren umfaßte, überstieg der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht S 50.000,--. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der hier noch anzuwenden Fassung vor der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 (Artikel römisch 31 , Ziffer eins, Litera c, WGN 1997; die Entscheidung des Rekursgerichts erging vor dem 1. 1. 1998) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Fassung enthält ua noch nicht die Ausnahme von der Rechtsmittelunzulässigkeit im Revisionsrekursverfahren für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung WGN 1997). Im übrigen fehlte es aber bei der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage an dem Erfordernis, daß "dabei" über eine Räumung entschieden wird (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1997). Liegt aber der Entscheidungsgegenstand unter S 50.000,--, dann kann auch die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung einer Klage nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 528, ZPO; RZ 1991/12).
Für den Kläger wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man - wofür allenfalls die Ausführungen in der Klage Anlaß bieten könnten - annehmen wollte, daß er mit seiner Klage auch den im Vorprozeß gemäß § 33 MRG ergangenen Beschluß anfechten will. Unter der weiteren Voraussetzung, daß auch durch einen solchen Beschluß ein Verfahren durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde (§ 530 Abs 1 ZPO), ist ihm die Begründung der Vorinstanzen entgegenzuhalten, daß das Strafverfahren auf die Entscheidung über den Mietzinsrückstand keinerlei Einfluß haben konnte, wurde die von ihm eingewendete Gegenforderung doch nicht etwa deshalb aberkannt, weil seine Angaben mangels Glaubwürdigkeit (etwa wegen des anhängigen Strafverfahrens) nicht in die Feststellungen eingeflossen sind, sondern deshalb, weil diese Forderung nach seinem eigenen Prozeßvorbringen nicht ihm, sondern der Gert L***** GmbH zustand. Die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen, daß der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Freispruch im Strafverfahren im Vorprozeß keine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, könnte unter diesen Umständen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO berühren. Wäre der Streitwert des Vorprozesses daher mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag anzunehmen, dann wäre der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Für den Kläger wäre aber auch nichts gewonnen, wenn man - wofür allenfalls die Ausführungen in der Klage Anlaß bieten könnten - annehmen wollte, daß er mit seiner Klage auch den im Vorprozeß gemäß Paragraph 33, MRG ergangenen Beschluß anfechten will. Unter der weiteren Voraussetzung, daß auch durch einen solchen Beschluß ein Verfahren durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO), ist ihm die Begründung der Vorinstanzen entgegenzuhalten, daß das Strafverfahren auf die Entscheidung über den Mietzinsrückstand keinerlei Einfluß haben konnte, wurde die von ihm eingewendete Gegenforderung doch nicht etwa deshalb aberkannt, weil seine Angaben mangels Glaubwürdigkeit (etwa wegen des anhängigen Strafverfahrens) nicht in die Feststellungen eingeflossen sind, sondern deshalb, weil diese Forderung nach seinem eigenen Prozeßvorbringen nicht ihm, sondern der Gert L***** GmbH zustand. Die zutreffende Beurteilung der Vorinstanzen, daß der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Freispruch im Strafverfahren im Vorprozeß keine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, könnte unter diesen Umständen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO berühren. Wäre der Streitwert des Vorprozesses daher mit einem S 50.000,-- übersteigenden Betrag anzunehmen, dann wäre der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.