Entscheidung 7 Ob 36/19y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** R*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E***** G*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, vertreten durch den einstweiligen Erwachsenenvertreter, Dr. ***** K*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2014, GZ 44 R 226/14g-581, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Mai 2012, GZ 10 C 70/08h-441, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 24. Mai 2012 hat das Erstgericht die Ehe der Streitteile aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden.
Mit Urteil vom 27. Mai 2014 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil.
Dagegen erhob der Beklagte am 14. Juli 2014 die außerordentliche Revision.
1. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 unterbrach der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren 7 Ob 154/14v bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der außerordentlichen Revision enthaltene Ablehnung der Mitglieder des Berufungssenats. Nach nunmehr rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Ablehnungsantrag des Beklagten ist der Unterbrechungsgrund weggefallen und das Verfahren fortzusetzen.
2. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 wurde das Verfahren 10 C 70/08h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts zu 88 P 134/13y darüber unterbrochen, ob für den Beklagten ein Sachwalter bestellt werde. Derzeit würden die Voraussetzungen für die Sachwalterbestellung geprüft. Das Verfahren sei daher gemäß § 6 Abs 2 zweiter Satz iVm § 6a ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die Prozessfähigkeit des Klägers auszusetzen.2. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 wurde das Verfahren 10 C 70/08h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts zu 88 P 134/13y darüber unterbrochen, ob für den Beklagten ein Sachwalter bestellt werde. Derzeit würden die Voraussetzungen für die Sachwalterbestellung geprüft. Das Verfahren sei daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 6 a, ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die Prozessfähigkeit des Klägers auszusetzen.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu 88 P 134/13y wurde Rechtsanwalt Dr. ***** K***** zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beklagten zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch im gegenständlichen Verfahren (7 Ob 154/14v nunmehr 7 Ob 36/19y) bestellt. Die Prozessfähigkeit des Betroffenen war jedenfalls im April 2014 nicht mehr gegeben.
Mit Beschluss vom 18. Jänner 2019 setzte das Erstgericht das Verfahren fort und forderte den einstweiligen Erwachsenenvertreter auf, binnen zwei Monaten bekannt zu geben, ob er die bisherige Verfahrensführung genehmige.
Rechtliche Beurteilung
Wie ausgeführt wurde Rechtsanwalt Dr. ***** K***** zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beklagten unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Revisionsverfahren bestellt. Der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit kann durch die Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden. Im Zuge eines iSd § 6 Abs 2 ZPO vorzunehmenden – vom Erstgericht bereits eingeleiteten – Sanierungsversuchs ist der bestellte Erwachsenenvertreter zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die bisherige Prozessführung des Beklagten (Zustellung des Berufungsurteils an den Beklagten und dessen Einbringung einer außerordentlichen Revision) genehmigt.Wie ausgeführt wurde Rechtsanwalt Dr. ***** K***** zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beklagten unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Revisionsverfahren bestellt. Der Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit kann durch die Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden. Im Zuge eines iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO vorzunehmenden – vom Erstgericht bereits eingeleiteten – Sanierungsversuchs ist der bestellte Erwachsenenvertreter zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die bisherige Prozessführung des Beklagten (Zustellung des Berufungsurteils an den Beklagten und dessen Einbringung einer außerordentlichen Revision) genehmigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00036.19Y.0227.000
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190227_OGH0002_0070OB00036_19Y0000_000