Aus der Begründung:
Richtig wurde von beiden Untergerichten erkannt, daß ein Regreßanspruch nach § 67 Abs. 1 VersVG nur gegen einen Dritten gegeben sein kann und daß unter einem solchen nur eine vom Versicherungsnehmer oder Versicherten verschiedene Person zu verstehen ist. Bei der Kaskoversicherung ist der Fahrzeuglenker nicht mitversichert, so daß die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen ihn auf den Versicherer übergehen können (SZ 46/89; RZ 1976/87 u. a.). Richtig wurde ferner vom Berufungsgericht ausgeführt, daß zwar Gesellschafter oder Organe einer Kapitalgesellschaft nicht Mitversicherte aus der Kaskoversicherung bezüglich eines von der Gesellschaft versicherten Fahrzeuges sind, daß aber sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Schlegelberger, HGB[4] II, 1337, RGKomm. zum HGB[3] II/2, 122). Aus diesem Gründe müssen im Falle der Versicherung eines zum Gesellschaftseigentum gehörigen Fahrzeuges die persönlich haftenden Gesellschafter als Mitversicherte angesehen werden. Dies wird damit begrundet, daß Gegenstand der Kraftfahrzeugkaskoversicherung das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeuges ist. Ein derartiges Interesse ist bei einer Gesamthandgemeinschaft, die für einen zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Kraftwagen eine Kaskoversicherung abschließt, in der Person jedes Gemeinschaftsangehörigen gegeben. Jedem der Teilhaber steht an dem gemeinschaftlichen Kraftfahrzeug ein Eigentumsrecht zu. Dieses unterliegt zwar der gesamthänderischen Bindung des Gemeinschaftsvermögens. Es läßt jedoch einen Verlust des Fahrzeuges als eine unmittelbare Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung des einzelnen Teilhabers erscheinen. Da die einzelnen Gemeinschaftsangehörigen unter diesen Umständen, unbeschadet der Unteilbarkeit, Gleichartigkeit und Gemeinschaftlichkeit des versicherten Interesses, als dessen Mitträger angesehen werden müssen, genießen sie als Mitversicherte Versicherungsschutz. Der Kaskoversicherer ist deshalb grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der Gesamthandgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder nach § 67 Abs. 1 VersVG Rückgriff zu nehmen (VersR 1964, 479).Richtig wurde von beiden Untergerichten erkannt, daß ein Regreßanspruch nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nur gegen einen Dritten gegeben sein kann und daß unter einem solchen nur eine vom Versicherungsnehmer oder Versicherten verschiedene Person zu verstehen ist. Bei der Kaskoversicherung ist der Fahrzeuglenker nicht mitversichert, so daß die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen ihn auf den Versicherer übergehen können (SZ 46/89; RZ 1976/87 u. a.). Richtig wurde ferner vom Berufungsgericht ausgeführt, daß zwar Gesellschafter oder Organe einer Kapitalgesellschaft nicht Mitversicherte aus der Kaskoversicherung bezüglich eines von der Gesellschaft versicherten Fahrzeuges sind, daß aber sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Schlegelberger, HGB[4] römisch zwei, 1337, RGKomm. zum HGB[3] II/2, 122). Aus diesem Gründe müssen im Falle der Versicherung eines zum Gesellschaftseigentum gehörigen Fahrzeuges die persönlich haftenden Gesellschafter als Mitversicherte angesehen werden. Dies wird damit begrundet, daß Gegenstand der Kraftfahrzeugkaskoversicherung das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeuges ist. Ein derartiges Interesse ist bei einer Gesamthandgemeinschaft, die für einen zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Kraftwagen eine Kaskoversicherung abschließt, in der Person jedes Gemeinschaftsangehörigen gegeben. Jedem der Teilhaber steht an dem gemeinschaftlichen Kraftfahrzeug ein Eigentumsrecht zu. Dieses unterliegt zwar der gesamthänderischen Bindung des Gemeinschaftsvermögens. Es läßt jedoch einen Verlust des Fahrzeuges als eine unmittelbare Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung des einzelnen Teilhabers erscheinen. Da die einzelnen Gemeinschaftsangehörigen unter diesen Umständen, unbeschadet der Unteilbarkeit, Gleichartigkeit und Gemeinschaftlichkeit des versicherten Interesses, als dessen Mitträger angesehen werden müssen, genießen sie als Mitversicherte Versicherungsschutz. Der Kaskoversicherer ist deshalb grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der Gesamthandgemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG Rückgriff zu nehmen (VersR 1964, 479).
Das Berufungsgericht vertritt nun den Standpunkt, infolge der beschränkten Haftung und des Ausschlusses des Kommanditisten von der Geschäftsführung sei dieser eher so zu behandeln wie der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als wie ein persönlich haftender Gesellschafter. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Durch die bloße Beschränkung der Haftung des Kommanditisten und seinen gesetzlichen Ausschluß von der Geschäftsführung wird seine Rechtsstellung zum Gesellschaftsvermögen nicht geändert. Auch die Kommanditisten sind Gesamthandeigentümer wie die Komplementäre (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 97; Schlegelberger, HGB[4] II, 1338, RGKomm. zum HGB[3] II/2, 123; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II/147 f., HS 5120 u. a.). Demnach gelten bezüglich des Interesses des Kommanditisten an einem versicherten Fahrzeug der Gesellschaft dieselben Erwägungen wie für den persönlich haftenden Gesellschafter. Dies führt aber dazu, daß auch bei der Kommanditgesellschaft jeder einzelne Gesellschafter als Mitversicherter der für ein Gesellschaftsfahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung angesehen werden muß, weil er ebenfalls Träger des Eigentümerinteresses am Fahrzeug ist (Stiefel - Wussow - Hofmann, KFZ-Versicherung[10], 512).Das Berufungsgericht vertritt nun den Standpunkt, infolge der beschränkten Haftung und des Ausschlusses des Kommanditisten von der Geschäftsführung sei dieser eher so zu behandeln wie der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als wie ein persönlich haftender Gesellschafter. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Durch die bloße Beschränkung der Haftung des Kommanditisten und seinen gesetzlichen Ausschluß von der Geschäftsführung wird seine Rechtsstellung zum Gesellschaftsvermögen nicht geändert. Auch die Kommanditisten sind Gesamthandeigentümer wie die Komplementäre (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 97; Schlegelberger, HGB[4] römisch zwei, 1338, RGKomm. zum HGB[3] II/2, 123; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II/147 f., HS 5120 u. a.). Demnach gelten bezüglich des Interesses des Kommanditisten an einem versicherten Fahrzeug der Gesellschaft dieselben Erwägungen wie für den persönlich haftenden Gesellschafter. Dies führt aber dazu, daß auch bei der Kommanditgesellschaft jeder einzelne Gesellschafter als Mitversicherter der für ein Gesellschaftsfahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung angesehen werden muß, weil er ebenfalls Träger des Eigentümerinteresses am Fahrzeug ist (Stiefel - Wussow - Hofmann, KFZ-Versicherung[10], 512).
Aus den aufgezeigten Erwägungen erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichtes, derzufolge gegen den Beklagten als Mitversicherten aus der Kaskoversicherung ein Regreßanspruch nach § 67 Abs. 1 VersVG nicht besteht, als richtig. Aus diesem Gründe erübrigen sich Erhebungen über sein Verschulden am Unfall und selbstverständlich auch über seine allfällige Dienstnehmereigenschaft, bezüglich welcher im übrigen das Verfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt erbracht hat, weshalb in dieser Richtung auf jeden Fall eine Verfahrensergänzung unterbleiben hätte müssen.Aus den aufgezeigten Erwägungen erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichtes, derzufolge gegen den Beklagten als Mitversicherten aus der Kaskoversicherung ein Regreßanspruch nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG nicht besteht, als richtig. Aus diesem Gründe erübrigen sich Erhebungen über sein Verschulden am Unfall und selbstverständlich auch über seine allfällige Dienstnehmereigenschaft, bezüglich welcher im übrigen das Verfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt erbracht hat, weshalb in dieser Richtung auf jeden Fall eine Verfahrensergänzung unterbleiben hätte müssen.
Ist der Beklagte aber Mitversicherter aus der Kaskoversicherung, so treffen ihn die diesbezüglichen Obliegenheiten. Demnach kann die Klägerin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Falle einer Obliegenheitsverletzung vom Beklagten den Rückersatz der erbrachten Leistungen verlangen. Eine derartige Obliegenheitsverletzung (Nichtmitwirkung an der erforderlichen Aufklärung infolge Fahrerflucht) hat die Klägerin behauptet. Hiezu wurde keine Feststellungen getroffen, weshalb das Verfahren in dieser Richtung ergänzungsbedürftig ist. Allerdings kann auch hier der Auffassung des Berufungsgerichtes, bezüglich der Fahrerflucht sei das Gericht an ein verurteilendes Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde gebunden, nicht beigepflichtet werden. Eine solche Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden wird von der neueren Judikatur einheitlich angelehnt. Ein derartiges Erkenntnis ist ein bloßes Beweismittel (Fasching IV 507 ff., ZVR 1971/24; EvBl. 1964/244; 7 Ob 39/77 u. a.).Ist der Beklagte aber Mitversicherter aus der Kaskoversicherung, so treffen ihn die diesbezüglichen Obliegenheiten. Demnach kann die Klägerin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Falle einer Obliegenheitsverletzung vom Beklagten den Rückersatz der erbrachten Leistungen verlangen. Eine derartige Obliegenheitsverletzung (Nichtmitwirkung an der erforderlichen Aufklärung infolge Fahrerflucht) hat die Klägerin behauptet. Hiezu wurde keine Feststellungen getroffen, weshalb das Verfahren in dieser Richtung ergänzungsbedürftig ist. Allerdings kann auch hier der Auffassung des Berufungsgerichtes, bezüglich der Fahrerflucht sei das Gericht an ein verurteilendes Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde gebunden, nicht beigepflichtet werden. Eine solche Bindung der Gerichte an Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden wird von der neueren Judikatur einheitlich angelehnt. Ein derartiges Erkenntnis ist ein bloßes Beweismittel (Fasching römisch vier 507 ff., ZVR 1971/24; EvBl. 1964/244; 7 Ob 39/77 u. a.).