Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswiederholung von den 6, vom Erstgericht einvernommenen Zeugen nur 3 neuerlich einvernommen. Es hat die Aussage des den verstorbenen Franz S*** 4 bis 5 Stunden nach dem Unfall behandelnden Arztes, des Zeugen Dr.G***, ohne vorangehende Befragung bzw. Zustimmung der Parteien nach § 488 Abs 3 ZPO verlesen. Dr.G*** sagte aus, bei S*** keine Alkoholisierung, insbesondere keinen Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt zu haben. Das Erstgericht hat seine Negativfeststellung, daß eine Alkoholisierung Franz S***'S im Unfallszeitpunkt nicht feststellbar war,Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswiederholung von den 6, vom Erstgericht einvernommenen Zeugen nur 3 neuerlich einvernommen. Es hat die Aussage des den verstorbenen Franz S*** 4 bis 5 Stunden nach dem Unfall behandelnden Arztes, des Zeugen Dr.G***, ohne vorangehende Befragung bzw. Zustimmung der Parteien nach Paragraph 488, Absatz 3, ZPO verlesen. Dr.G*** sagte aus, bei S*** keine Alkoholisierung, insbesondere keinen Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt zu haben. Das Erstgericht hat seine Negativfeststellung, daß eine Alkoholisierung Franz S***'S im Unfallszeitpunkt nicht feststellbar war,
ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Dr.G*** und jene der Klägerin gestützt (AS 69). Das Berufungsgericht mißt den Angaben dieses Zeugen aufgrund des zwischen Unfall und Behandlung verstrichenen Zeitraumes von 4 bis 5 Stunden keine Bedeutung zu (AS 112) und spricht der Klägerin die Glaubwürdigkeit ab. Nach § 488 Abs 3 ZPO darf eine Beweiswiederholung durch Verlesung von Aussagen nur nach vorangehender Bekanntgabe, daß gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken bestehen und daß einzelne oder alle Beweise in dieser Form neuerlich aufgenommen werden sollen, durchführen. Den Parteien ist nach dieser Bekanntgabe Gelegenheit zu geben, die neuerliche Einvernahme einer oder aller Zeugen vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Parteien nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden (vgl. Ausschußbericht zur WGN 89 = 991 der sten. BlgNR XVIII. GP, 64). Gegen diese Bestimmung wird auch dann verstoßen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozeßstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt sprechenden Aussagen begnügt. Der in der außerordentlichen Revision gerügte schwere Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes gegen § 488 Abs 3 ZPO liegt daher vor. Ihm kommt, abstrakt beurteilt, auch Bedeutung zu, weil das Erstgericht seine anderslautenden Feststellungen auf die Aussage des Zeugen Dr.G*** gestützt hat. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 488 Abs 3 ZPO stellt auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar (vgl. AB aaO). Dem dem Berufungsgericht unterlaufenen Verstoß kommt daher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles. Dem Berufungsgericht haftet aber noch ein weiterer Mangel an. Zutreffend führt die Revisionswerberin an, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1982/143 mwN) eine Leistungsfreiheit nach sich ziehende alkoholbedingte Bewußtseinsstörung zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB erfordert, daß es sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln muß, die dem durch einen Schlaganfall oder einer Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden. Zutreffend verweist die Revisionswerberin auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.7.1i73 (= ZVR 1974/73), nach welcher eine durch Alkoholmißbrauch verursachte Bewußtseinsstörung den Versicherungsschutz dann ausschließt, wenn der Alkoholgenuß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert. Die vom Berufungsgericht getroffenen und vom Erstgericht abweichenden Feststellungen, daß Franz S*** im Unfallszeitpunkt "schwer" alkoholisiert war, sind, da dabei nicht die genossene Alkoholmenge bzw. der Blutalkohol annähernd festgestellt worden ist, nicht im Sinne der aufgezeigten Kriterien nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund war daher das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch den Zeugen Dr.G*** einzuvernehmen und wird auch Feststellungen über die Menge des von S*** vor dem Unfall genossenen Alkoholes zu treffen haben. Dabei bleibt es dem Berufungsgericht unbenommen im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens allenfalls auch den Sachverständigenbeweis nochmalsn aufzunehmen. Der Revision war daher Folge zu geben und das Berufungsurteil aufzuheben.ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Dr.G*** und jene der Klägerin gestützt (AS 69). Das Berufungsgericht mißt den Angaben dieses Zeugen aufgrund des zwischen Unfall und Behandlung verstrichenen Zeitraumes von 4 bis 5 Stunden keine Bedeutung zu (AS 112) und spricht der Klägerin die Glaubwürdigkeit ab. Nach Paragraph 488, Absatz 3, ZPO darf eine Beweiswiederholung durch Verlesung von Aussagen nur nach vorangehender Bekanntgabe, daß gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken bestehen und daß einzelne oder alle Beweise in dieser Form neuerlich aufgenommen werden sollen, durchführen. Den Parteien ist nach dieser Bekanntgabe Gelegenheit zu geben, die neuerliche Einvernahme einer oder aller Zeugen vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Parteien nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden vergleiche Ausschußbericht zur WGN 89 = 991 der sten. BlgNR römisch achtzehn. GP, 64). Gegen diese Bestimmung wird auch dann verstoßen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozeßstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt sprechenden Aussagen begnügt. Der in der außerordentlichen Revision gerügte schwere Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 488, Absatz 3, ZPO liegt daher vor. Ihm kommt, abstrakt beurteilt, auch Bedeutung zu, weil das Erstgericht seine anderslautenden Feststellungen auf die Aussage des Zeugen Dr.G*** gestützt hat. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 3, ZPO stellt auch eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar vergleiche Ausschussbericht aaO). Dem dem Berufungsgericht unterlaufenen Verstoß kommt daher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteiles. Dem Berufungsgericht haftet aber noch ein weiterer Mangel an. Zutreffend führt die Revisionswerberin an, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1982/143 mwN) eine Leistungsfreiheit nach sich ziehende alkoholbedingte Bewußtseinsstörung zwar nicht eine volle Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB erfordert, daß es sich aber um eine Ausfallserscheinung handeln muß, die dem durch einen Schlaganfall oder einer Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Durch die Alkoholeinwirkung muß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört sein, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie es die jeweiligen Verhältnisse erfordern würden. Zutreffend verweist die Revisionswerberin auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.7.1i73 (= ZVR 1974/73), nach welcher eine durch Alkoholmißbrauch verursachte Bewußtseinsstörung den Versicherungsschutz dann ausschließt, wenn der Alkoholgenuß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert. Die vom Berufungsgericht getroffenen und vom Erstgericht abweichenden Feststellungen, daß Franz S*** im Unfallszeitpunkt "schwer" alkoholisiert war, sind, da dabei nicht die genossene Alkoholmenge bzw. der Blutalkohol annähernd festgestellt worden ist, nicht im Sinne der aufgezeigten Kriterien nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund war daher das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auch den Zeugen Dr.G*** einzuvernehmen und wird auch Feststellungen über die Menge des von S*** vor dem Unfall genossenen Alkoholes zu treffen haben. Dabei bleibt es dem Berufungsgericht unbenommen im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens allenfalls auch den Sachverständigenbeweis nochmalsn aufzunehmen. Der Revision war daher Folge zu geben und das Berufungsurteil aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.