Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Voraussetzung der Doppelversicherung ist immer, daß in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert wird. Sie liegt auch vor, wenn eine Einzel- und eine Inbegriffsversicherung (§ 54 VersVG; vgl hiezu Prölss-Martin, VVG25, 410 f) oder zwei Inbegriffsversicherungen zusammentreffen und die betroffene Sache jeweils Teil des versicherten Inbegriffs ist. Dieselbe Gefahr liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfaßt sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist. Ob eine Doppelversicherung vorliegt, kann erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls beurteilt werden. Erst wenn der Versicherungsfall eintritt, steht fest, ob der Versicherungsnehmer die Deckung aus allen Verträgen in Anspruch nehmen muß, oder ob etwa die Versicherungssumme aus einem Vertrag ausreicht. In letzterem Fall liegt eine Doppelversicherung vor (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertagsrecht2, 129 f, sowie Prölss-Martin aaO 441 f).Voraussetzung der Doppelversicherung ist immer, daß in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert wird. Sie liegt auch vor, wenn eine Einzel- und eine Inbegriffsversicherung (Paragraph 54, VersVG; vergleiche hiezu Prölss-Martin, VVG25, 410 f) oder zwei Inbegriffsversicherungen zusammentreffen und die betroffene Sache jeweils Teil des versicherten Inbegriffs ist. Dieselbe Gefahr liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfaßt sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist. Ob eine Doppelversicherung vorliegt, kann erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls beurteilt werden. Erst wenn der Versicherungsfall eintritt, steht fest, ob der Versicherungsnehmer die Deckung aus allen Verträgen in Anspruch nehmen muß, oder ob etwa die Versicherungssumme aus einem Vertrag ausreicht. In letzterem Fall liegt eine Doppelversicherung vor vergleiche Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertagsrecht2, 129 f, sowie Prölss-Martin aaO 441 f).
Unbestritten ist, daß Marianne Sch***** mit beiden Streitteilen Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Bei dem Vertrag mit der klagenden Partei handelt es sich um eine "Eigenheim-Vollschutzversicherung", Versicherungsort St*****, K*****straße 3, die auch eine Haushaltsversicherung einschließt, wobei die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen [-ABH] in ihrem Abschnitt III eine Haftpflichtversicherung umfassen und sich der Versicherungsschutz unter anderem auf "Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" (Art 17 Abs 1 lit a) erstreckt. Bei jenem mit der beklagten Partie handelt es sich um eine Hausratsversicherung zu denselben ABH, betreffend das Objekt St*****, B*****straße 4. Für die Annahme, daß sich die "Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson" im Vertrag mit der klagenden Partei nur auf Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem versicherten Gebäude erstrecken, besteht nach dem in Art 17 der ABH beschriebenen Versicherungsschutz kein Anlaß - ebenso wie auch kein Hinweis dafür vorliegt, daß die im Vertrag mit der beklagten Partei genannte Haftpflichtversicherung nur Schadenersatzverpflichtungen der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit dem dort genannten Gebäude bestünde. Es besteht daher auch kein Anlaß, Schadenersatzverpflichtugnen der Versicherungsnehmerin als grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfaßt anzusehen, die sich daraus ergeben, daß der Grabstein eines von ihr auf dem Ortsfriedhof betreuten Grabes umgestürzt ist und dabei jemanden am Körper beschädigt hat.Unbestritten ist, daß Marianne Sch***** mit beiden Streitteilen Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Bei dem Vertrag mit der klagenden Partei handelt es sich um eine "Eigenheim-Vollschutzversicherung", Versicherungsort St*****, K*****straße 3, die auch eine Haushaltsversicherung einschließt, wobei die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen [-ABH] in ihrem Abschnitt römisch drei eine Haftpflichtversicherung umfassen und sich der Versicherungsschutz unter anderem auf "Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" (Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) erstreckt. Bei jenem mit der beklagten Partie handelt es sich um eine Hausratsversicherung zu denselben ABH, betreffend das Objekt St*****, B*****straße 4. Für die Annahme, daß sich die "Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson" im Vertrag mit der klagenden Partei nur auf Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem versicherten Gebäude erstrecken, besteht nach dem in Artikel 17, der ABH beschriebenen Versicherungsschutz kein Anlaß - ebenso wie auch kein Hinweis dafür vorliegt, daß die im Vertrag mit der beklagten Partei genannte Haftpflichtversicherung nur Schadenersatzverpflichtungen der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit dem dort genannten Gebäude bestünde. Es besteht daher auch kein Anlaß, Schadenersatzverpflichtugnen der Versicherungsnehmerin als grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfaßt anzusehen, die sich daraus ergeben, daß der Grabstein eines von ihr auf dem Ortsfriedhof betreuten Grabes umgestürzt ist und dabei jemanden am Körper beschädigt hat.
Zu prüfen ist deshalb, ob das Umstürzen eines Grabsteins auf einem Friedhof als eine "Gefahr des täglichen Lebens" anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung ist der in Art.17 Abs.1 lit.a der ABH beschriebene Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es ist nicht erforderlich, daß solche Gefahren geradezu täglich auftreten. Es genügt, wenn die "Gefahr" erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risken geradezu typisch ist, daß ihnen eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt (Jabornegg, VR 1989, 211f mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.Nach der Rechtsprechung ist der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, der ABH beschriebene Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es ist nicht erforderlich, daß solche Gefahren geradezu täglich auftreten. Es genügt, wenn die "Gefahr" erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risken geradezu typisch ist, daß ihnen eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt (Jabornegg, VR 1989, 211f mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.
Das Umstürzen eines Grabsteins auf einem Friedhof kann zwar nicht als eine geradezu alltägliche Gefahr angesehen werden. Es handelt sich dabei aber, wie die Erfahrung zeigt, auch nicht um ein ganz ungewöhnliches Ereignis, und die Betreuung des Grabsteins durch die Versicherungsnehmerin erfolgte auch nicht - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - im Rahmen einer betrieblichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Sollte der Grabstein bereits längere Zeit schief gestanden sein, wie die beklagte Partei (erstmals) in ihrer Berufung geltend gemacht hat, vermöchte dies nach den vorstehenden Ausführungen, wonach für die von der Haftpflicht erfaßten Risken eine ihnen zugrunde liegende Sorglosigkeit oder Fahrlässigkeit geradezu typisch ist, an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Ein geradezu bewußtes und gewolltes Schaffen einer Gefahr, eine geradezu vorsätzliche Schadenszufügung wurde von der beklagten Partei nicht geltend gemacht.
Aus all diesen Gründen war daher der Revison nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.