§ 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988 bestimmt als Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 2 VersVG, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verhinderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinerlei Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der den Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs 2 VersVG). Der Versicherer hat bei Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen die "Führerscheinklausel" nur den objekten Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff [68]; ZVR 1984/329; VR 1987, 98; ZVR 1991/27; VR 1993, 423). Der Versicherungsnehmer kann dann den Gegenbeweis der fehlenden Kausalität der objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung führen. An diesen sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. So kann er nach herrschender Rechtsprechung beim Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch einen Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden (ZVR 1983/40; ZVR 1983/289; VR 1993, 423 und 424). Dem Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt demnach ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis nur in der Richtung, daß der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das Verschulden eines Dritten verursacht wurde. Jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen kann, ist dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fahrfehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit jenem erhöhten Risiko steht. Der Nachweis aber, daß der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Beweis dafür, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (SZ 50/114).Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988 bestimmt als Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verhinderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinerlei Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der den Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG). Der Versicherer hat bei Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen die "Führerscheinklausel" nur den objekten Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, ZVR 1985, 65 ff [68]; ZVR 1984/329; VR 1987, 98; ZVR 1991/27; VR 1993, 423). Der Versicherungsnehmer kann dann den Gegenbeweis der fehlenden Kausalität der objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung führen. An diesen sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. So kann er nach herrschender Rechtsprechung beim Fehlen der allgemeinen Lenkerberechtigung nicht durch einen Nachweis des tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden (ZVR 1983/40; ZVR 1983/289; VR 1993, 423 und 424). Dem Fahrer ohne Lenkerberechtigung bleibt demnach ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis nur in der Richtung, daß der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das Verschulden eines Dritten verursacht wurde. Jeder Fahrfehler, der mit der fehlenden Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen kann, ist dem Lenker zuzurechnen. Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fahrfehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit jenem erhöhten Risiko steht. Der Nachweis aber, daß der Unfall einem anderen geprüften Lenker ebenso widerfahren könnte, genügt nicht; erforderlich ist vielmehr der Beweis dafür, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (SZ 50/114).
Ausnahmsweise sind bei der Verletzung der "Führerscheinklausel" an die Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises geringere Anforderungen dann zu stellen, wenn der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. So hat der Oberste Gerichtshof den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall als erbracht angesehen, daß zwar der Versicherungsfall nach bestandener Lenkerprüfung, aber noch vor Aushändigung des Führerscheins eingetreten war (SZ 56/23), weil alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorlagen und letztere nicht aus sachlichen, sondern bloß aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieb. Ebenso wurde das Lenken eines Kraftfahrzeugs nach Ablauf einer im Inland zunächst gültigen ausländischen Fahrerlaubnis beurteilt (SZ 50/94). Auch hier konnte sich der Versicherer in diesem Ausnahmsfall trotz eines Fahrfehlers des Versicherten nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, weil der Versicherungsfall erweislich weder auf Unkenntnis der inländischen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte (Petrasch aaO 73). Schließlich wurde nach diesen Grundsätzen auch der Fall beurteilt, daß eine Person mit ordentlichen Wohnsitz in Österreich und im Ausland, welche gemäß § 79 KFG von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen darf, sofern sie eine Bestätigung vorlegen kann, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wurde, die Einholung dieser Bestätigung verabsäumt hatte (VR 1993, 424).Ausnahmsweise sind bei der Verletzung der "Führerscheinklausel" an die Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises geringere Anforderungen dann zu stellen, wenn der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. So hat der Oberste Gerichtshof den Kausalitätsgegenbeweis für den Fall als erbracht angesehen, daß zwar der Versicherungsfall nach bestandener Lenkerprüfung, aber noch vor Aushändigung des Führerscheins eingetreten war (SZ 56/23), weil alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung vorlagen und letztere nicht aus sachlichen, sondern bloß aus verfahrenstechnischen Gründen unterblieb. Ebenso wurde das Lenken eines Kraftfahrzeugs nach Ablauf einer im Inland zunächst gültigen ausländischen Fahrerlaubnis beurteilt (SZ 50/94). Auch hier konnte sich der Versicherer in diesem Ausnahmsfall trotz eines Fahrfehlers des Versicherten nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, weil der Versicherungsfall erweislich weder auf Unkenntnis der inländischen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte (Petrasch aaO 73). Schließlich wurde nach diesen Grundsätzen auch der Fall beurteilt, daß eine Person mit ordentlichen Wohnsitz in Österreich und im Ausland, welche gemäß Paragraph 79, KFG von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen darf, sofern sie eine Bestätigung vorlegen kann, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wurde, die Einholung dieser Bestätigung verabsäumt hatte (VR 1993, 424).
Nach diesen Grundsätzen ist dem Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Mit dem Nachweis, daß ein bestimmter Fahrfehler oder das plötzliche Einschlafen während der Fahrt auch einen Fahrer mit Lenkerberechtigung unterlaufen kann, ist - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - der strenge Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht. Das Einschlafen während der Fahrt steht aber auch nicht außer jedem Zusammenhang mit dem erhöhten Risiko, das im vorliegenden Fall mit dem Fehlen der Lenkerberechtigung gegeben war. Dem Kläger wurden bisher Lenkerberechtigungen aus verschiedenen Gründen, die seine Unzuverlässigkeit ergaben, entzogen. Die Wiedererlangung nach dem Versicherungsfall war nur nach Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens möglich, nach den die strukturell beim Beklagten gegebene Risikobereitschaft beim Autofahren nicht (mehr) als genereller Versagungsgrund erkannt wurde. Gerade aber auf eine gewisse Risikobereitschaft ist das Fahren im übermüdeten Zustand zurückzuführen. Es besteht auch keinerlei Gewähr dafür, daß dem Beklagten, hätte er rechtzeitig darum angesucht, eine Lenkerberechtigung noch vor dem Versicherungsfall ausgestellt worden wäre. Somit fehlten dem Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls auch nicht bloß formale Voraussetzungen zur Erlangung einer Lenkerberechtigung.
Damit ist allerdings noch nicht der Grund des Anspruchs zu bejahen. Die Klägerin macht im Wege der Legalzession (§ 67 Abs 1 VersVG) ua Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten geltend, sodaß sie sich dessen allfälliges Mitverschulden entgegenhalten lassen müßte. Der Beklagte hat auch ein solches Mitverschulden eingewendet. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, daß sich dieser nicht angegurtet hatte. Ob ihm auch die Übermüdung des Beklagten auffallen mußte, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Schließlich wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen sein, ob ihm bekannt war, daß der Beklagte über keine Lenkerberechtigung verfügt hat. Erst nach diesen Verfahrensergänzungen kann die Mitverschuldensfrage abschließend beurteilt werden. Mangels Außerstreitstellung der Höhe der geleisteten Schadenersatzzahlungen wird das Erstgericht aber auch noch zu prüfen haben, ob die Klägerin damit angemessene Schadenersatzansprüche befriedigt hat.Damit ist allerdings noch nicht der Grund des Anspruchs zu bejahen. Die Klägerin macht im Wege der Legalzession (Paragraph 67, Absatz eins, VersVG) ua Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten geltend, sodaß sie sich dessen allfälliges Mitverschulden entgegenhalten lassen müßte. Der Beklagte hat auch ein solches Mitverschulden eingewendet. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, daß sich dieser nicht angegurtet hatte. Ob ihm auch die Übermüdung des Beklagten auffallen mußte, kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Schließlich wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen sein, ob ihm bekannt war, daß der Beklagte über keine Lenkerberechtigung verfügt hat. Erst nach diesen Verfahrensergänzungen kann die Mitverschuldensfrage abschließend beurteilt werden. Mangels Außerstreitstellung der Höhe der geleisteten Schadenersatzzahlungen wird das Erstgericht aber auch noch zu prüfen haben, ob die Klägerin damit angemessene Schadenersatzansprüche befriedigt hat.
Dem Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.