Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Croupiers im Casino Bregenz. Die Schulausbildung des Zweitklägers endete mit dem Abschluß der Handelsschule. Beide Kläger erfuhren im September 1989 im Casino gerüchteweise davon, daß ihr Arbeitskollege Leo W*****, mit dem beide nicht befreundet waren und zu dem nur kollegiale Kontakte bestanden, einen "heißen" Wertpapiertip habe. Der Erstkläger hatte bereits Erfahrungen beim An- und Verkauf von Wertpapieren gesammelt. Der Zweitkläger war in Börsengeschäften noch völlig unerfahren.
Der Zweitkläger wendete sich an Leo W*****, der sich in der Folge telefonisch sowohl beim Erstkläger als auch beim Zweitkläger meldete. Er teilte den Klägern mit, sie sollten sich an die H*****bank in Bregenz und dort an den Anlageberater Robert S***** wenden, der die Einzelheiten erklären werde. Dem Zweitkläger, der auch als Belegschaftsvertreter im Casino Bregenz tätig war, erklärte Leo W***** außerdem, daß die Beklagte den Mitarbeitern des Casinos interessante Konditionen zu bieten habe. Am Freitag, den 15.9.1989, rief der Zweitkläger Robert S***** bei der Beklagten an und wollte von ihm wissen, was es mit dem Wertpapiergeschaft tatsächlich auf sich habe. Robert S***** erklärte jedoch, daß der Zweitkläger wegen der Angelegenheit persönlich in die Bank kommen müsse. Er vereinbarte mit ihm für den darauf folgenden Montag einen Termin in den Räumlichkeiten der Beklagten. Der Zweitkläger forderte den Erstkläger auf, die Beklagte am Montag gemeinsam mit ihm aufzusuchen. Der Erstkläger, der sich bis dahin noch nicht entschlossen hatte, dem Tip des Leo W***** tatsächlich nachzugehen, ließ sich vom Zweitkläger überzeugen und sagte zu, die Angelegenheit gemeinsam mit dem Zweitkläger bei einem persönlichen Besuch in den Räumlichkeiten der Beklagten zu prüfen. Beide Kläger wußten zu diesem Zeitpunkt, daß Wertpapiergeschäfte, insbesondere Aktiengeschäfte, mit Risken behaftet sind und keineswegs mit einem Gewinn enden müssen.
Beide Kläger hatten bis dahin keine Kontakte zur Beklagten und kannten auch Robert S***** nicht. Robert S***** war als Kundenbetreuer mit dem Schwerpunkt Anlage- und Wertpapierberatung im Schalterbereich im Parterre der Zentrale der Beklagten in Bregenz tätig. Robert S***** arbeitete dort in einem Bereich, der als "Kundencenter B" bezeichnet wurde und durch ein großes Schild mit der Aufschrift
"Kundenbetreuung
B
alle Bankgeschäfte"
gekennzeichnet war. Es gab keinen Hinweis darauf, daß die dort tätigen Bankangestellten in irgendeiner Weise bei der Abwicklung der Bankgeschäfte beschränkt wären. In der im Schalterraum aushängenden Liste der Unterschriftsproben aller für die Beklagte unterschriftsberechtigten Personen war der Name des Robert S***** nicht enthalten.
Als die Kläger am 18.9.1989 die Schalterhalle betraten und nach Robert S***** fragten, wurden sie in den Bereich des Kundencenters B verwiesen, wo sie von Robert S***** empfangen wurden. Robert S***** führte die Kläger in ein an die Schalterhallte unmittelbar angrenzendes abgeschlossenes Beratungszimmer, in dem sich auch ein Computer mit Bildschirm befand, auf dem Aktienkurse abgerufen werden konnten. Robert S***** übergab den Klägern eine Visitenkarte, die neben der Firma der Beklagten seinen Namen und die Funktionsbezeichnung " Investment Advicer" aufwies.
Robert S***** erklärte den Klägern, daß die Beklagte den Casino-Mitarbeitern besonders attraktive Konditionen anbieten wolle. Aufgrund eines Insidertips könne die Beklagte den Klägern ein hochinteressantes vorbörsliches, amerikanisches Papier anbieten. Aufgrund einer Bekanntschaft zwischen Leo W***** und einem Schweizer Bankdirektor, der diese Informationen geliefert habe, wisse er, daß das vorbörsliche Papier um Dollar 3,00 pro Stück erworben werden könne und wenige Wochen später um Dollar 4,00 pro Stück an der Börse in New York eingeführt werde. Da der Einführungskurs bereits jetzt feststehe, sei ein Gewinn von Dollar 1,00 pro Wertpapier fix. Auf die Risken dieses Geschäftes angesprochen erklärte Robert S***** den Klägern, daß aufgrund des Insidertips, den er überprüft habe, bei diesem Geschäft keinerlei Risiko für das eingesetzte Kapital bestehe. Neben anderen Casino-Mitarbeitern habe er sich selbst an diesem Geschäft beteiligt. Auf die Frage des Erstklägers, weshalb sich nicht auch die Beklagte daran beteilige, erläuterte Robert S*****, daß solche Insidergeschäfte für eine Bank verboten seien. Auch auf eindringliches Befragen der Kläger, ob das Wertpapier tatsächlich sicher sei, bekräftigte Robert S***** mehrfach und unzweideutig, daß dem eingesetzten Kapital überhaupt nichts passieren könne und daß ein Risiko nur in den Kursschwankungen des US-Dollar gelegen sei. Zur Untermauerung seiner Argumente wies er auch darauf hin, daß sich selbst der Vater des Leo W*****, ein pensionierter Bankdirektor aus dem Bregenzerwald, überzeugen habe lassen. Er habe alles sorgfältig geprüft und für in Ordnung befunden. Das Geschäft werde über ein Schweizer Bankinstitut abgewickelt, mit dem die Beklagte bereits früher Geschäfte gemacht habe. Robert S***** erwähnte nicht, daß seine Informationen über das Geschäft ausschließlich von Leo W***** und von einem Telefonat mit dem Vizedirektor eines Schweizer Bankhauses stammten und daß er diese Informationen in keiner Weise überprüft hatte. Robert S***** hätte bankintern die Möglichkeit gehabt, die Informationen durch die Research-Abteilung überprüfen zu lassen. Es bestand eine bankinterne Anweisung, daß die Research-Abteilung einzuschalten ist, wenn Kunden Papiere außerhalb des "Anlageservice" der Beklagten geprüft erhalten wollen. Robert S***** setzte sich über diese interne Anweisung hinweg. Er erweckte gegenüber den Klägern den Anschein, daß die Beklagte das Wertpapiergeschäft geprüft habe und empfehle. Es war nie die Rede davon, daß es sich bei der Empfehlung nur um einen "privaten" Tip des Robert S***** handle.
Hätte Robert S***** die Kläger darauf hingewiesen, daß das von ihm vorgeschlagene Wertpapier riskant sei und keineswegs von einem sicheren Gewinn ausgegangen werden könne, weil er über keinen objektiven Anhaltspunkt verfüge und das Geschäft auch mit Ausnahme eines Anrufes bei der an der Abwicklung beteiligten Schweizer Bank nicht überprüft habe, hätten beide Kläger vom Wertpapiergeschäft Abstand genommen.
Als der Zweitkläger bemerkte, daß seine Ersparnisse fix angelegt seien, erwiderte Robert S*****, daß ihm die Beklagte ohne weiteres ein Darlehen für das Wertpapiergeschäft einräume.Dies lehnte der Zweitkläger jedoch ab. Beide Kläger faßten den Kaufentschluß in Vertrauen auf die Ausführungen S*****s. Der Erstkläger behob S 500.000,-- von seinen Ersparnissen bei seiner Hausbank. Der Zweitkläger ließ sich bei seiner Hausbank einen kurzfristigen Überziehungskredit einräumen und behob von seinem Girokonto ebenfalls S 500.000,--. Diese Bargeldbeträge übergaben die Kläger dem Robert S***** in den Räumlichkeiten der klagenden Partei. Robert S***** erläuterte den Klägern, daß die Abwicklung des Geschäftes entweder über ein legitimes Konto oder über ein anonymes Sparbuch erfolgen könne. Beide Kläger entschieden sich für ein anonymes Sparbuch. Robert S***** lieferte die je S 500.000,-- in der Kasse der Beklagten ab und übergab den Klägern je ein anonymes, mit Losungswort gesichertes Überbringersparbuch mit einem Einlagestand von jeweils S 500.000,-- per 18.9.1989. Die Kläger unterfertigten jeweils einen Wertpapierauftrag, der auf den Ankauf von 11.800 Stück der vorbörslichen Papiere der R***** Corporation zu einem Preis von US-Dollar 3,00 pro Stück lautete und in den das Losungswort ihres Sparkontos eingetragen wurde. Dieses Losungswort schrieben die Kläger auch jeweils auf einen von Robert S***** vorgelegten Effekten-Kassabon der Beklagten. Beiden Klägern war klar, daß der Kaufpreis für die Wertpapiere aus ihrem jeweiligen Sparguthaben bezahlt werden sollte. Robert S***** klärte die Kläger nicht darüber auf, wie die Abwicklung in weiterer Folge tatsächlich vonstatten gehen werde. Am 16.11.1989 erfolgte mit Valuta 18.9.1989 eine Belastung der Sparkonten der Kläger mit dem Kaufpreis der Wertpapiere, ohne daß die Kläger die in ihren Händen befindlichen Sparbücher vorlegen mußten.
Als sich die Kläger nach Verstreichen der von Robert S***** genannten Frist erkundigten, wann mit einer Auszahlung des versprochenen Gewinnes gerechnet werden könne, wurden sie von Robert S***** immer wieder vertröstet. Robert S***** erklärte den Klägern, daß sich die Börseneinführung der Papiere verzögert habe. Nach längerer Zeit wurde das Papier an der Börse eingeführt. Der Wert der von den Klägern gekauften Papiere verfiel jedoch auf wenige Cents pro Stück, sodaß sie praktisch wertlos sind.
Als der Erstkläger am 5.2.1991 versuchte, mit seinem Sparbuch, das nach wie vor ein Guthaben von S 500.000,-- aufwies, sein Kapital bei der Beklagten zu beheben, wurde bei dieser Gelegenheit der Kaufpreis für die Wertpapiere sowie das Entgelt der Beklagten für die Abwicklung des Wertpapiergeschäftes vom Guthabensbetrag abgebucht und dem Erstkläger das Sparbuch mit einem Einlagestand von S 324,49 zurückgegeben. Die Beklagte weigerte sich, über diesen Betrag hinaus Auszahlungen aus dem Sparkonto vorzunehmen. Der Zweitkläger verfügt nach wie vor über ein anonymes Sparbuch mit einem Guthabensstand von S 500.000,--. Die Beklagte hat jedoch intern von diesem Sparguthaben den Kaufpreis der Papiere und ihr Entgelt abgebucht.
Die Kläger begehren je S 499.500,-- sA. Die Beklagte habe für Robert S***** einzustehen, dessen sie sich zur Abwicklung ihrer Bankgeschäfte bedient habe. Robert S***** habe die Kläger unrichtig informiert, in Irrtum geführt und getäuscht. Die Beklagte habe die Kompetenzen von Robert S***** nicht in einer für die Kläger wahrnehmbaren Weise beschränkt. Die Kläger hätten die Wertpapiere ohne die Zusagen des Robert S***** und dessen erkennbare Stellung als Wertpapierfachmann in den Diensten der Beklagten nicht gekauft. Die Abbuchung von den Sparbüchern der Klägern sei rechts- und treuwidrig erfolgt.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Kläger hätten sich zum Wertpapierkauf aufgrund der Empfehlung eines Bekannten entschlossen. Die Beklagte habe nur das Wertpapiergeschäft, zu dem sich der Kläger bereits vorher entschlossen habe, abgewickelt. Robert S***** sei nur ein Schalterangestellter der Beklagten gewesen, dessen Beratungskompetenz auf das "Anlageservice" der Beklagten beschränkt gewesen sei. Er sei nicht berechtigt gewesen, einen Auftrag zur Beurteilung der Bonität von Aktien entgegenzunehmen. Allfällige Nachforschungen hätten auf einem privaten Vertrag mit Leo W***** beruht. Der Kläger habe den Spekulationscharakter des Geschäftes erkannt. Die Haftung der Beklagten sei aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ausgeschlossen.
Das Erstgericht sprach den Klägern je S 499.500,-- samt 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen seit 22.9.1992 zu. Das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Robert S***** habe die Kläger in den Räumen der Beklagten und innerhalb seiner Tätigkeit als Anlageberater informiert. Die Beklagte müsse sich die Handlungen von Robert S***** nach § 1313a ABGB zurechnen lassen, auch wenn Robert S***** nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Robert S***** habe sich über die klare bankinterne Weisung hinweggesetzt, nicht im "Anlageservice" der Beklagten enthaltene Wertpapiere von der Research-Abteilung prüfen zu lassen. Er habe damit in gravierender Weise die Sorgfaltspflicht eines Bankkaufmannes verletzt. Dies sei Robert S***** und damit der Beklagten als grobes Verschulden anzulasten. Selbst bei Anwendung der AGB bliebe die Haftung der Beklagten aufrecht, weil ein Haftungsausschluß für grobes Verschulden nicht zulässig sei. Den Klägern sei kein Mitverschulden am Zustandekommen ihres Schadens anzulasten.Das Erstgericht sprach den Klägern je S 499.500,-- samt 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen seit 22.9.1992 zu. Das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Robert S***** habe die Kläger in den Räumen der Beklagten und innerhalb seiner Tätigkeit als Anlageberater informiert. Die Beklagte müsse sich die Handlungen von Robert S***** nach Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen, auch wenn Robert S***** nicht vertretungsbefugt gewesen sei. Robert S***** habe sich über die klare bankinterne Weisung hinweggesetzt, nicht im "Anlageservice" der Beklagten enthaltene Wertpapiere von der Research-Abteilung prüfen zu lassen. Er habe damit in gravierender Weise die Sorgfaltspflicht eines Bankkaufmannes verletzt. Dies sei Robert S***** und damit der Beklagten als grobes Verschulden anzulasten. Selbst bei Anwendung der AGB bliebe die Haftung der Beklagten aufrecht, weil ein Haftungsausschluß für grobes Verschulden nicht zulässig sei. Den Klägern sei kein Mitverschulden am Zustandekommen ihres Schadens anzulasten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Kläger hätten davon ausgehen können, daß Robert S***** als Anlageberater im Schalterdienst zum gegenständlichen Geschäft für die Beklagte im Sinn des § 54 AGB ermächtigt gewesen sei. Es sei nicht hervorgekommen, daß dem Kläger eine Kompetenzüberschreitung des Robert S***** erkennbar gewesen wäre. Ein mit der Anlageberatung betrauter Schaltermitarbeiter sei zumindest befugt, nicht nur einen Auftrag zur Bonitätsprüfung entgegenzunehmen, sondern auch die Ergebnisse einer allenfalls von anderen Bediensteten vorgenommenen Bonitätsprüfung an den Kunden der Bank weiterzuleiten. Die Beklagte habe den Kläger bei der Anschaffung von Wertpapieren beraten, und sie habe die von ihr empfohlenen Wertpapiere für den Kläger beschafft. Ob die Beklagte als Kommissionär oder Eigenhändler tätig geworden sei, sei unerheblich. Die Beklagte hätten aufgrund der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen. Gegen diese Pflichten habe die nachteilige Beratung durch Robert S***** verstoßen. Die Sorgfaltsverletzung sei als krasse grobe Fahrlässigkeit zu werten. Die beklagte Partei könne sich nicht durch den Hinweis auf den in den AGB enthaltenen Haftungsausschluß entlasten, weil dieser insoweit gemäß § 6 Abs 1 KSchG unwirksam sei. Die Kläger treffe kein Mitverschulden. Sie hätten zwar mit einem Risiko beim Gewinn, nicht aber beim eingesetzten Kapital rechnen müssen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich die Entscheidung an der herrschenden Rechtsprechung orientiert habe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Kläger hätten davon ausgehen können, daß Robert S***** als Anlageberater im Schalterdienst zum gegenständlichen Geschäft für die Beklagte im Sinn des Paragraph 54, AGB ermächtigt gewesen sei. Es sei nicht hervorgekommen, daß dem Kläger eine Kompetenzüberschreitung des Robert S***** erkennbar gewesen wäre. Ein mit der Anlageberatung betrauter Schaltermitarbeiter sei zumindest befugt, nicht nur einen Auftrag zur Bonitätsprüfung entgegenzunehmen, sondern auch die Ergebnisse einer allenfalls von anderen Bediensteten vorgenommenen Bonitätsprüfung an den Kunden der Bank weiterzuleiten. Die Beklagte habe den Kläger bei der Anschaffung von Wertpapieren beraten, und sie habe die von ihr empfohlenen Wertpapiere für den Kläger beschafft. Ob die Beklagte als Kommissionär oder Eigenhändler tätig geworden sei, sei unerheblich. Die Beklagte hätten aufgrund der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen. Gegen diese Pflichten habe die nachteilige Beratung durch Robert S***** verstoßen. Die Sorgfaltsverletzung sei als krasse grobe Fahrlässigkeit zu werten. Die beklagte Partei könne sich nicht durch den Hinweis auf den in den AGB enthaltenen Haftungsausschluß entlasten, weil dieser insoweit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KSchG unwirksam sei. Die Kläger treffe kein Mitverschulden. Sie hätten zwar mit einem Risiko beim Gewinn, nicht aber beim eingesetzten Kapital rechnen müssen. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich die Entscheidung an der herrschenden Rechtsprechung orientiert habe.