Aus den Entscheidungsgründen:
Es darf nicht übersehen werden, daß es sich im vorliegenden Falle um eine bäuerliche Ehe handelt. Zum wesentlichen Inhalte der bäuerlichen Lebensgemeinschaft gehört die gemeinsame Führung und Erhaltung des bäuerlichen Betriebes. Kommt einer der Ehegatten seiner Pflicht zur Mitwirkung im bäuerlichen Betriebe schuldhaft nicht oder nicht gehörig nach, so muß darin eine schwere Eheverfehlung erblickt werden. Im vorliegenden Falle nun führte der Beklagte trotz aller ihm von der Klägerin gemachten Vorhaltungen die Bauernwirtschaft in einer Weise, daß die Wirtschaft immer mehr herunterkam und auch die Arbeitskraft der Klägerin und ihrer Tochter bis zur Erschöpfung ausgebeutet wurde. Hierin hat das Erstgericht mit Recht ein nach § 49 EheG. zu qualifizieren des Verhalten des Beklagten erblickt. Die dadurch eingetretene Zerrüttung der Ehe findet ihren sichtbaren Ausdruck in der schließlich im Jahre 1952 erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.Es darf nicht übersehen werden, daß es sich im vorliegenden Falle um eine bäuerliche Ehe handelt. Zum wesentlichen Inhalte der bäuerlichen Lebensgemeinschaft gehört die gemeinsame Führung und Erhaltung des bäuerlichen Betriebes. Kommt einer der Ehegatten seiner Pflicht zur Mitwirkung im bäuerlichen Betriebe schuldhaft nicht oder nicht gehörig nach, so muß darin eine schwere Eheverfehlung erblickt werden. Im vorliegenden Falle nun führte der Beklagte trotz aller ihm von der Klägerin gemachten Vorhaltungen die Bauernwirtschaft in einer Weise, daß die Wirtschaft immer mehr herunterkam und auch die Arbeitskraft der Klägerin und ihrer Tochter bis zur Erschöpfung ausgebeutet wurde. Hierin hat das Erstgericht mit Recht ein nach Paragraph 49, EheG. zu qualifizieren des Verhalten des Beklagten erblickt. Die dadurch eingetretene Zerrüttung der Ehe findet ihren sichtbaren Ausdruck in der schließlich im Jahre 1952 erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Alles, was das Berufungsgericht zur Begründung dafür anführt, warum es dessenungeachtet schwere Eheverfehlungen des Beklagten nicht als gegeben annimmt, hält einer Überprüfung nicht stand.
Insofern das Berufungsgericht die Nichtaufnahme von Arbeitskräften damit zu rechtfertigen sucht, daß es infolge des Mangels an Landarbeitern nicht leicht gewesen sei, Arbeitskräfte zu bekommen, setzt es sich mit der Feststellung des Erstgerichtes in Widerspruch, daß es dem Beklagten gleich seinem Nachbarn möglich gewesen wäre, Arbeitskräfte zu bekommen. Soweit aber das Berufungsgericht die übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Klägerin und ihrer Tochter mit dem Hinweis auf die eigene fleißige Arbeit des Beklagten entschuldigt, übersieht es den Unterschied zwischen der normalen Inanspruchnahme und der unangemessenen Ausbeutung einer Arbeitskraft. Gewiß kann derjenige, der in einem Betrieb fleißig arbeitet, dies auch von den anderen in diesem Betriebe Arbeitenden verlangen. Das darf aber nicht so weit gehen, daß diese Arbeitskräfte bis zur Erschöpfung mißbraucht werden. Ein solches Verhalten bedeutet Raubbau an der Gesundheit anderer, der auch durch den Hinweis auf die eigene höchstmögliche Arbeitsleistung nicht gerechtfertigt werden kann.
Ebenso verfehlt ist der Hinweis des Berufungsgerichtes darauf, daß die Klägerin erst im Jahre 1952 von ihrem Rechte, dem Beklagten die Wirtschaftsführung zu entziehen, Gebrauch gemacht und daher offensichtlich die Wirtschaftsführung des Beklagten jahrelang gebilligt habe. Auch hier setzt sich das Berufungsgericht mit den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes in Widerspruch, wonach es der Klägerin trotz aller ihrer Vorhalte nicht gelungen ist, den Beklagten zu einer Änderung der Wirtschaftsführung zu bewegen. Von einer Billigung dieser Wirtschaftsführung durch die Klägerin kann also keine Rede sein. Ebensowenig kann der Klägerin der Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht sogleich zum Entzug des Rechtes der Wirtschaftsführung geschritten ist. Es darf nicht übersehen werden, daß diese Maßnahme praktisch das Ende der bäuerlichen Wirtschaftsgemeinschaft bedeuten und damit eine der Grundlagen der ehelichen Gemeinschaft überhaupt zerstören mußte. Tatsächlich erfolgte, als die Klägerin sich schließlich doch zu diesem Schritt entschloß, noch in demselben Jahre die vollkommene Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
Nicht stichhältig sind auch die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus der Anschaffung einiger landwirtschaftlicher Maschinen und der Durchführung sonstiger Investitionen auf dem Hof durch den Beklagten zieht. Die Vornahme einiger für die Wirtschaft vorteilhafter Maßnahmen durch den Beklagten ist gegenüber der Tatsache, daß durch seine Wirtschaftsführung die Bauernwirtschaft als Ganzes heruntergewirtschaftet wurde, ohne Bedeutung.
Zu der schlechten Wirtschaftsführung kommen aber als wesentliche Eheverfehlungen auch noch die Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die diese Beschimpfungen bagatellisieren und dartun wollen, daß der Beklagte nur einmal unter besonderen Umständen den Ausdruck "Canaille" gebraucht habe, ist zusagen, daß sich auch hier das Berufungsgericht in Widerspruch setzt zu den von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Beklagte die Klägerin bei verschiedenen Gelegenheiten mit dem, gleichem Schimpfwort belegt hat.
Aus all dem ergibt sich, daß, wenn man die Feststellungen der Untergerichte der Entscheidung zugrunde legt, sich das Scheidungsbegehren als vollkommen gerechtfertigt erweist.