Entscheidung 7 Ob 37/06a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Johanna O*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Sachwalterin Dr. Johanna Maria O*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 4 R 434/05y-294, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27. Oktober 2005, GZ 3 P 60/99k-291, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach aus, dass die Betroffene gemäß § 7 Abs 1 AußStrG iVm § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung jener Gebühren verpflichtet werde, von deren Berichtigung sie aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht sprach aus, dass die Betroffene gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, ZPO zur Nachzahlung jener Gebühren verpflichtet werde, von deren Berichtigung sie aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Sachwalterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist sowohl in Sachen der Verfahrenshilfe als auch in Sachen von Gebühren (§ 62 Abs 1 Z 2 und 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig. Da die angefochtene Entscheidung in einer Verfahrenshilfesache ergangen ist und auch die Gebühren eines Sachverständigen betreffen, ist der Revisionsrekurs - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls unzulässig. Es konnte daher ein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 10 Abs 4 AußStrG zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar (§ 6 Abs 2 AußStrG) unterbleiben.Der Revisionsrekurs ist sowohl in Sachen der Verfahrenshilfe als auch in Sachen von Gebühren (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig. Da die angefochtene Entscheidung in einer Verfahrenshilfesache ergangen ist und auch die Gebühren eines Sachverständigen betreffen, ist der Revisionsrekurs - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls unzulässig. Es konnte daher ein Verbesserungsverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) unterbleiben.
Anmerkung
E80315
7Ob37.06a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00037.06A.0308.000
Dokumentnummer
JJT_20060308_OGH0002_0070OB00037_06A0000_000