Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 9. 2. 2000 einen Bestandvertrag über Geschäftsflächen im S***** Center ***** (S*****).
§ 3.1 des Vertrags legt eine Betriebspflicht der Beklagten fest. Die Bestimmung lautet:Paragraph 3 Punkt eins, des Vertrags legt eine Betriebspflicht der Beklagten fest. Die Bestimmung lautet:
„Der Bestandnehmer verpflichtet sich, den Geschäftsbetrieb dauernd während der von der Bestandgeberin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Mindestöffnungszeiten des Centers aufrecht und das Bestandobjekt geöffnet und beleuchtet zu halten. Demzufolge ist es dem Bestandnehmer auch untersagt, den Geschäftsbetrieb durch Betriebsurlaube zu unterbrechen. ..."
Seit es im Jahr 1995 gesetzlich zulässig wurde, die Verkaufsstellen am 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, geöffnet zu halten, ist das Einkaufszentrum der Klägerin an diesem Tag geöffnet. Die konkreten Öffnungszeiten des Einkaufszentrums werden von einem Gremium festgelegt, den Bestandnehmern durch Mieterinformationen zur Kenntnis gebracht und auf der Homepage der Klägerin veröffentlicht. Alle Bestandnehmer, auch die Beklagte, folgten den festgesetzten Öffnungszeiten.
Obwohl den Vertretern der Beklagten bekannt war, dass die Klägerin das Einkaufszentrum auch am 8. 12. 2007 geöffnet haben wollte, beschloss die Beklagte im November 2007, sämtliche Filialen mit Ausnahme jener am Flughafen Schwechat an diesem Tag geschlossen zu halten. Die Klägerin erfuhr dies aus den Medien und forderte die Beklagte am 23. 11. 2007 schriftlich auf, ihrer vertraglichen Betriebspflicht am 8. 12. 2007 nachzukommen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass kein Unternehmen dazu verpflichtet werden könne, seine Verkaufsstellen am 8. Dezember geöffnet zu halten und setzte ihr Vorhaben um.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, während aufrechter Dauer des Bestandvertrags vom 9. 2. 2000 den Geschäftsbetrieb an jedem 8. Dezember, der kein Sonntag ist, dauernd während der Geschäftsöffnungszeiten des Centers aufrecht sowie das Bestandobjekt geöffnet zu halten. Die Beklagte weigere sich auch für die Zukunft, die rechtlich zulässig vereinbarte Betriebspflicht zu erfüllen. Das Klagebegehren beinhalte eine Festlegung der Öffnungszeiten für die Zukunft. Der Einwand der Beklagten, es sei nicht gewiss, dass sie ausreichend Mitarbeiter finden könne, die bereit wären, am 8. 12. 2007 zu arbeiten, könne die Beklagte von der Erfüllung ihrer vertraglich eingegangenen Verpflichtung nicht befreien.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Verpflichtung zur Offenhaltung eines Geschäfts am 8. Dezember könne nicht wirksam begründet werden. Es handle sich um einen gesetzlichen Feiertag, den die Republik Österreich mit Art IX des Konkordats 1933 anerkannt habe. Der Anspruch könne auch deshalb nicht bestehen, weil die Beklagte auf die freiwillige Arbeitsleistung der Mitarbeiter angewiesen sei und nicht beurteilt werden könne, ob die Mitarbeiter in Zukunft bereit seien, am 8. Dezember zu arbeiten. Der Anspruch sei auch nicht fällig.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Eine Verpflichtung zur Offenhaltung eines Geschäfts am 8. Dezember könne nicht wirksam begründet werden. Es handle sich um einen gesetzlichen Feiertag, den die Republik Österreich mit Artikel römisch neun, des Konkordats 1933 anerkannt habe. Der Anspruch könne auch deshalb nicht bestehen, weil die Beklagte auf die freiwillige Arbeitsleistung der Mitarbeiter angewiesen sei und nicht beurteilt werden könne, ob die Mitarbeiter in Zukunft bereit seien, am 8. Dezember zu arbeiten. Der Anspruch sei auch nicht fällig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, dass § 406 ZPO nicht auf Leistungen, die ihren Ursprung in einem Dauerschuldverhältnis hätten, anzuwenden sei, wenn der bereits fällig gewordene Vertrag selbst Prozessgegenstand sei. Ein dauerndes Verhalten könne schon dann mit Leistungsklage für einen zukünftigen Zeitraum verlangt werden, wenn der Beginn der Dauerleistungspflicht spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten und der Beklagte bis dahin seiner Leistungspflicht noch nicht nachgekommen sei. Nach § 13a Arbeitsruhegesetz (ARG) sei seit 1995 die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember zulässig, wenn dieser auf einen Werktag falle. Der Arbeitnehmer habe das Recht, die Beschäftigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, und es dürfe ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Die Festlegung der Öffnung der Geschäfte an diesem Tag erfolge daher innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Bestimmungen. Das ARG stehe dem Konkordat 1933 nicht entgegen, weil kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen arbeiten müsse. Es sei nicht sittenwidrig, eine Betriebspflicht für den 8. Dezember vertraglich zu vereinbaren.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, dass Paragraph 406, ZPO nicht auf Leistungen, die ihren Ursprung in einem Dauerschuldverhältnis hätten, anzuwenden sei, wenn der bereits fällig gewordene Vertrag selbst Prozessgegenstand sei. Ein dauerndes Verhalten könne schon dann mit Leistungsklage für einen zukünftigen Zeitraum verlangt werden, wenn der Beginn der Dauerleistungspflicht spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten und der Beklagte bis dahin seiner Leistungspflicht noch nicht nachgekommen sei. Nach Paragraph 13 a, Arbeitsruhegesetz (ARG) sei seit 1995 die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember zulässig, wenn dieser auf einen Werktag falle. Der Arbeitnehmer habe das Recht, die Beschäftigung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, und es dürfe ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Die Festlegung der Öffnung der Geschäfte an diesem Tag erfolge daher innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Bestimmungen. Das ARG stehe dem Konkordat 1933 nicht entgegen, weil kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen arbeiten müsse. Es sei nicht sittenwidrig, eine Betriebspflicht für den 8. Dezember vertraglich zu vereinbaren.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Beklagte stelle zwar ihre Betriebspflicht nicht grundsätzlich in Abrede, bestreite diese aber für den 8. Dezember. Damit seien nicht die einzelnen Leistungen der Beklagten strittig, sondern die im Mietvertrag geschlossene Betriebspflichtvereinbarung selbst. Es sei daher eine Leistungsklage zulässig. Seit 13 Jahren sei es allen Bestandnehmern der Klägerin möglich, ihre Geschäfte im Einkaufszentrum am 8. Dezember geöffnet zu halten. Auch die Beklagte habe dies gerichtsnotorisch bis zum Jahr 2006 zustande gebracht. Im Jahr 2007 habe sie zumindest eine Filiale am Flughafen an diesem Tag geöffnet gehalten. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beklagten ein Offenhalten (zumindest) der Filiale im Einkaufszentrum der Klägerin am 8. Dezember plötzlich (praktisch) nicht mehr möglich sein solle. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags im Jahr 2000 habe die geltende Rechtslage bereits seit fünf Jahren bestanden. Der Einwand, dass nicht sichergestellt sei, ob die Beklagte ausreichend arbeitswillige Dienstnehmer finden werde, um der vertraglich übernommenen Betriebspflicht in Zukunft nachkommen zu können, entlaste die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber nicht. Eine Betriebspflicht für den 8. Dezember, die Art IX des Konkordats 1933 nicht widerspreche, könne daher wirksam begründet werden.Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Beklagte stelle zwar ihre Betriebspflicht nicht grundsätzlich in Abrede, bestreite diese aber für den 8. Dezember. Damit seien nicht die einzelnen Leistungen der Beklagten strittig, sondern die im Mietvertrag geschlossene Betriebspflichtvereinbarung selbst. Es sei daher eine Leistungsklage zulässig. Seit 13 Jahren sei es allen Bestandnehmern der Klägerin möglich, ihre Geschäfte im Einkaufszentrum am 8. Dezember geöffnet zu halten. Auch die Beklagte habe dies gerichtsnotorisch bis zum Jahr 2006 zustande gebracht. Im Jahr 2007 habe sie zumindest eine Filiale am Flughafen an diesem Tag geöffnet gehalten. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beklagten ein Offenhalten (zumindest) der Filiale im Einkaufszentrum der Klägerin am 8. Dezember plötzlich (praktisch) nicht mehr möglich sein solle. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags im Jahr 2000 habe die geltende Rechtslage bereits seit fünf Jahren bestanden. Der Einwand, dass nicht sichergestellt sei, ob die Beklagte ausreichend arbeitswillige Dienstnehmer finden werde, um der vertraglich übernommenen Betriebspflicht in Zukunft nachkommen zu können, entlaste die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber nicht. Eine Betriebspflicht für den 8. Dezember, die Artikel römisch neun, des Konkordats 1933 nicht widerspreche, könne daher wirksam begründet werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dazu, ob die Judikatur zur Zulässigkeit von Leistungsklagen bei Dauerschuldverhältnissen auch dann Anwendung finde, wenn nicht die gesamte Dauerleistung, sondern nur ein Teil derselben (Offenhalten an jedem 8. Dezember) strittig sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.