Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben unangefochten festgestellt, daß die Parteien jugoslawische Staatsangehörige sind. Die inländische Gerichtsbarkeit ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 JN. gegeben, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien im Inland gelegen ist und nach jugoslawischem Recht die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird (vgl. die Mitteilung im JABl. 1948 S. 27 f., sowie Hoyer, Anerkennung österreichischer Entscheidungen in Ehesachen im Ausland, ÖJZ. 1950 S. 78). Gemäß § 8 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind für die Scheidung dieser Ehe die Gesetze der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien maßgebend (Ehegrundgesetz vom 3. April 1946, Nr. 181, bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. I J 2 S. 11; Majtin. Das jugoslawische Ehegesetz vom 3. April 1946, JBl. 1947 S. 36 ff.). Dabei ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu beachten, daß im Inland auf Scheidung auf Grund eines ausländischen Gesetzes nur erkannt werden kann, wenn sowohl nach dem ausländischen als auch nach dem inländischen Gesetz die Scheidung zulässig sein würde, ferner die sogenannte Vorbehaltsklausel des § 18 der erwähnten Durchführungsverordnung. Bedenken gegen die Anwendung des jugoslawischen Ehegrundgesetzes ergeben sich infolge seiner weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung, insbesondere auch in den Bestimmungen über die Ehescheidungsgrunde, mit der Regelung nach dem in Österreich gültigen Ehegesetz vom 6. Juli 1938 aber nicht. Auch bei Berücksichtigung dieser Rechtslage, die, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, von Amts wegen zu beachten war, sind die untergerichtlichen Urteile in dieser Hinsicht bedenkenfrei, da die Verfehlungen des Beklagten auch solche im Sinne des Art. 59 des jugoslawischen Ehegrundgesetzes vom 3. April 1946 darstellen.Die Untergerichte haben unangefochten festgestellt, daß die Parteien jugoslawische Staatsangehörige sind. Die inländische Gerichtsbarkeit ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, JN. gegeben, weil der gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien im Inland gelegen ist und nach jugoslawischem Recht die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird vergleiche die Mitteilung im JABl. 1948 S. 27 f., sowie Hoyer, Anerkennung österreichischer Entscheidungen in Ehesachen im Ausland, ÖJZ. 1950 S. 78). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind für die Scheidung dieser Ehe die Gesetze der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien maßgebend (Ehegrundgesetz vom 3. April 1946, Nr. 181, bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. römisch eins J 2 S. 11; Majtin. Das jugoslawische Ehegesetz vom 3. April 1946, JBl. 1947 S. 36 ff.). Dabei ist die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu beachten, daß im Inland auf Scheidung auf Grund eines ausländischen Gesetzes nur erkannt werden kann, wenn sowohl nach dem ausländischen als auch nach dem inländischen Gesetz die Scheidung zulässig sein würde, ferner die sogenannte Vorbehaltsklausel des Paragraph 18, der erwähnten Durchführungsverordnung. Bedenken gegen die Anwendung des jugoslawischen Ehegrundgesetzes ergeben sich infolge seiner weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung, insbesondere auch in den Bestimmungen über die Ehescheidungsgrunde, mit der Regelung nach dem in Österreich gültigen Ehegesetz vom 6. Juli 1938 aber nicht. Auch bei Berücksichtigung dieser Rechtslage, die, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, von Amts wegen zu beachten war, sind die untergerichtlichen Urteile in dieser Hinsicht bedenkenfrei, da die Verfehlungen des Beklagten auch solche im Sinne des Artikel 59, des jugoslawischen Ehegrundgesetzes vom 3. April 1946 darstellen.