Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte macht zunächst Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Dieser Revisionsgrund ist aber nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Denn die Beklagte beschränkt sich hiebei auf Hinweise, wonach das Berufungsgericht die Beweis- und Rechtsfragen nicht gehörig erörtert habe und ihnen vielfach ausgewichen sei.
Soweit sich diese Ausführungen auf die Tatsachenfeststellungen beziehen, bekämpft die Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung. Auch wenn diese nach Ansicht einer Partei mangelhaft und unzureichend ist, kann sie im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (Entsch JBl 1956 S 91, JBl 1932 S 477). Mangelhafte Rechtsausführungen können überhaupt keinen Revisionsgrund bilden, es kommt nur darauf an, ob die rechtliche Beurteilung im Ergebnis zutrifft. Hievon wird im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 die Rede sein.Soweit sich diese Ausführungen auf die Tatsachenfeststellungen beziehen, bekämpft die Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung. Auch wenn diese nach Ansicht einer Partei mangelhaft und unzureichend ist, kann sie im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (Entsch JBl 1956 S 91, JBl 1932 S 477). Mangelhafte Rechtsausführungen können überhaupt keinen Revisionsgrund bilden, es kommt nur darauf an, ob die rechtliche Beurteilung im Ergebnis zutrifft. Hievon wird im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, die Rede sein.
Dasselbe gilt vom Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit. Dieser ist nur gegeben, wenn die Unterinstanz den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben, nicht aber, wenn nach Ansicht des Revisionswerbers aus dem Akteninhalt unrichtige Schlüsse gezogen worden sind (JBl 1954 S 73, JBl 1955 S 503 ua). Die Beklagte meint nun, die Untergerichte hätten zur Feststellung kommen müssen, dass es sich nur um unverbindliche Vorbesprechungen gehandelt habe. Sie sei zu keinem einzigen Vertragspunkt befragt worden, auch hätte sie nicht wissen können, dass Dr. W***** aufgrund der Information durch die Gegenseite einen Vertragsentwurf errichten werde. Sie hätte daher Dr. W***** gar nicht mitteilen können, dass ein Vertragsabschluss noch nicht erfolgt sei. Diese Ausführungen enthalten nun nichts als Schlussfolgerungen; mit keinem Wort kann die Beklagte angeben, mit welchen Stellen des Aktes das Urteil im Widerspruch sei.
In Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verweist die Beklagte darauf, sie habe wiederholt verlangt, dass der Vertrag schriftlich bei Dr. W***** errichtet werde. Sie habe äußerstenfalls zugesagt, den Vertrag demnächst bei Dr. W***** unterfertigen zu wollen. Gemäß § 884 ABGB sei sie daher noch nicht gebunden.In Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verweist die Beklagte darauf, sie habe wiederholt verlangt, dass der Vertrag schriftlich bei Dr. W***** errichtet werde. Sie habe äußerstenfalls zugesagt, den Vertrag demnächst bei Dr. W***** unterfertigen zu wollen. Gemäß Paragraph 884, ABGB sei sie daher noch nicht gebunden.
Die Parteien waren sich über den Inhalt des Mietvertrags einig. Die Vertreter der Klägerin entsprachen allen weiteren Wünschen der Beklagten. Es kommt daher nur darauf an, ob sich aus den beiderseitigen Erklärungen der Wille, an die bisherigen Abmachungen gebunden zu sein, ergibt. Im Zweifel würde im Hinblick auf die Vermutung des § 884 ABGB das Gegenteil anzunehmen sein. Es ist hiebei zunächst nur auf die Feststellung des Erstgerichts S 127 zu verweisen. Nachdem P***** und S***** den Wünschen der Beklagten entsprochen hatten, fragte S*****, ob für die Beklagte das Ergebnis der Abmachungen bindend sei, worauf sie antwortete, sie stehe zu ihrem Wort. Gerade die Verwendung dieses Ausdrucks, der eine gewisse Feierlichkeit enthält, musste zu der Annahme führen, die Beklagte erachte sich schon jetzt als gebunden. Allerdings stand die Zustimmung der Klägerin selbst noch aus. Die Erklärung der Beklagten hat daher die Bedeutung, dass der Inhalt der Besprechungen als ein verbindliches Anbot zu gelten habe, das die Klägerin innerhalb angemessener Frist anzunehmen habe. Wie S***** die Erklärungen der Beklagten aufgefasst hat, ergibt sich daraus, dass er ihr hernach die Überweisung einer Mietzinsvorauszahlung an ihren Anwalt anbot, womit sie einverstanden war. Wenn die Beklagte sich noch nicht als gebunden erachtet haben sollte, so hätte es der Übung des redlichen Verkehrs entsprochen, darauf hinzuweisen, insbesondere mit Rücksicht auf die Zahlung. Der Ausdruck „ich stehe zu meinem Wort“ in Verbindung mit der Zustimmung zur Mietzinszahlung bedeutet nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs soviel als an die Erklärung gebunden zu sein.Die Parteien waren sich über den Inhalt des Mietvertrags einig. Die Vertreter der Klägerin entsprachen allen weiteren Wünschen der Beklagten. Es kommt daher nur darauf an, ob sich aus den beiderseitigen Erklärungen der Wille, an die bisherigen Abmachungen gebunden zu sein, ergibt. Im Zweifel würde im Hinblick auf die Vermutung des Paragraph 884, ABGB das Gegenteil anzunehmen sein. Es ist hiebei zunächst nur auf die Feststellung des Erstgerichts S 127 zu verweisen. Nachdem P***** und S***** den Wünschen der Beklagten entsprochen hatten, fragte S*****, ob für die Beklagte das Ergebnis der Abmachungen bindend sei, worauf sie antwortete, sie stehe zu ihrem Wort. Gerade die Verwendung dieses Ausdrucks, der eine gewisse Feierlichkeit enthält, musste zu der Annahme führen, die Beklagte erachte sich schon jetzt als gebunden. Allerdings stand die Zustimmung der Klägerin selbst noch aus. Die Erklärung der Beklagten hat daher die Bedeutung, dass der Inhalt der Besprechungen als ein verbindliches Anbot zu gelten habe, das die Klägerin innerhalb angemessener Frist anzunehmen habe. Wie S***** die Erklärungen der Beklagten aufgefasst hat, ergibt sich daraus, dass er ihr hernach die Überweisung einer Mietzinsvorauszahlung an ihren Anwalt anbot, womit sie einverstanden war. Wenn die Beklagte sich noch nicht als gebunden erachtet haben sollte, so hätte es der Übung des redlichen Verkehrs entsprochen, darauf hinzuweisen, insbesondere mit Rücksicht auf die Zahlung. Der Ausdruck „ich stehe zu meinem Wort“ in Verbindung mit der Zustimmung zur Mietzinszahlung bedeutet nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs soviel als an die Erklärung gebunden zu sein.
Die Vermutung des § 884 ABGB ist daher hier widerlegt.Die Vermutung des Paragraph 884, ABGB ist daher hier widerlegt.
Der Umstand, dass das Erstgericht mehr Gewicht auf die Unterredung vom 9. 9. 1965 legt, hindert nicht den rechtlichen Schluss, dass eine Bindung schon zu dem genannten früheren Zeitpunkt bestand.
Die Beklagte führt auch aus, P***** und S***** seien zum Abschluss des Vertrags nicht ermächtigt gewesen. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass die Klägerin spätestens am 9. 9. 1965 durch ihren Geschäftsführer die bisherigen Abmachungen genehmigt hat. Die Beklagte erhob jedenfalls aus diesem Anlass gegen die Wirksamkeit der Vereinbarungen keine Einwendung.
Verfehlt ist die Rechtsrüge auch insoweit, als die Beklagte ausführt, sie hätte nur zur Fertigung des Mietvertrags verurteilt werden können. Nach obigen Ausführungen ist es bereits zum Abschluss gekommen, so dass die Klägerin sogleich Erfüllung verlangen kann.
Die unbegründete Revision musste daher erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.