Aus der Begründung:
Ob der von der Rekurswerberin in Anspruch genommene Gerichtsstand des § 20 EKHG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man das Vorliegen dieses Gerichtsstandes verneint, kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit eines in Österreich gelegenen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit mangle, nicht gefolgt werden. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Versicherungswiederaufbaugesetzes vom 8. September 1955, BGBl. 185 (VWG) - dieses findet auf Versicherungsunternehmungen, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie auf ausländische Versicherungsgesellschaften hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes Anwendung (§ 1 VWG) -, sind die zum inländischen Bestand einer Versicherungsunternehmung gehörigen Versicherungsverträge bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen hingegen am Orte ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Dieser Erfüllungsort ist auch Gerichtsstand. Für die im Inland mit einem inländischen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsverträge ist daher kraft Gesetzes Erfüllungsort der Ort des Sitzes des inländischen Versicherungsunternehmens, der zugleich den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsortes bildet. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können mithin auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien bei diesem Gerichtsstand geltend gemacht werden.Ob der von der Rekurswerberin in Anspruch genommene Gerichtsstand des Paragraph 20, EKHG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man das Vorliegen dieses Gerichtsstandes verneint, kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit eines in Österreich gelegenen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit mangle, nicht gefolgt werden. Nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, des Versicherungswiederaufbaugesetzes vom 8. September 1955, Bundesgesetzblatt 185 (VWG) - dieses findet auf Versicherungsunternehmungen, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie auf ausländische Versicherungsgesellschaften hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes Anwendung (Paragraph eins, VWG) -, sind die zum inländischen Bestand einer Versicherungsunternehmung gehörigen Versicherungsverträge bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen hingegen am Orte ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Dieser Erfüllungsort ist auch Gerichtsstand. Für die im Inland mit einem inländischen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsverträge ist daher kraft Gesetzes Erfüllungsort der Ort des Sitzes des inländischen Versicherungsunternehmens, der zugleich den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsortes bildet. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können mithin auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien bei diesem Gerichtsstand geltend gemacht werden.
Die Schadenbehandlungsversicherung wurde vom Beklagten im Inland (bei seiner Einreise nach Österreich) mit der Rekurswerberin, die als inländische Versicherungsgesellschaft aufgetreten ist, abgeschlossen. Für die klagsweise Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen aus der Schadenbehandlungsversicherung wäre daher, wenn man das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 20 EKHG verneint, wohl nicht das Erstgericht, sondern das Landesgericht für ZRS Wien (Gericht des Sitzes der Rekurswerberin) zuständig gewesen. Da jedoch der Beklagte in der Hauptsache mündlich verhandelte, ohne rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, wäre dadurch das Erstgericht nach § 104 Abs. 3 JN zuständig geworden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch dann gegeben, wenn die Rekurswerberin den Gerichtsstand des § 20 EKHG nicht geltend machen kann.Die Schadenbehandlungsversicherung wurde vom Beklagten im Inland (bei seiner Einreise nach Österreich) mit der Rekurswerberin, die als inländische Versicherungsgesellschaft aufgetreten ist, abgeschlossen. Für die klagsweise Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen aus der Schadenbehandlungsversicherung wäre daher, wenn man das Vorliegen des Gerichtsstandes nach Paragraph 20, EKHG verneint, wohl nicht das Erstgericht, sondern das Landesgericht für ZRS Wien (Gericht des Sitzes der Rekurswerberin) zuständig gewesen. Da jedoch der Beklagte in der Hauptsache mündlich verhandelte, ohne rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, wäre dadurch das Erstgericht nach Paragraph 104, Absatz 3, JN zuständig geworden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch dann gegeben, wenn die Rekurswerberin den Gerichtsstand des Paragraph 20, EKHG nicht geltend machen kann.