Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank begehrt aufgrund eines mit der beklagten Partei geschlossenen Scheckkarten-Versicherungsvertrags die Zahlung des Klagsbetrags zur Deckung des Schadens, der ihr durch die Pflicht zur Einlösung einer Reihe von durch Scheckkarten garantierten Schecks durch H***** entstand. Die beklagte Partei wendete ein, dass die strittigen Schadensfälle nicht unter das versicherte Risiko fallen.
Die Vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Scheckkarten, die der zwischen den Streitteilen bestehende Scheckkartenversicherung zugrunde liegen, lauten im maßgebenden § 1 Abs 1:Die Vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Scheckkarten, die der zwischen den Streitteilen bestehende Scheckkartenversicherung zugrunde liegen, lauten im maßgebenden Paragraph eins, Absatz eins :
„Versicherung des Zahlungsausfallrisikos:
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Vermögensschäden, die ihm infolge Einlösung von durch Scheckkarten garantierten Schecks dadurch entstehen, dass ein von einem Berechtigten ausgestellter Scheck nicht gedeckt ist, bzw. die dem Kontoinhaber eingeräumte Kreditlinie nicht ausreicht und der Kontoinhaber das Konto innerhalb der vom Kreditinstitut eingeräumten Frist nicht ausgleicht, bzw. auf die eingeräumte Kreditlinie zurückführt und der Versicherungsnehmer das Konto gekündigt hat (Versicherungsfall).
Der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs 1 erstreckt sich nicht aufDer Versicherungsschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erstreckt sich nicht auf
a) Fälschungen und Verfälschungen von Scheckkarten und Schecks;
b) Vermögensschäden, die durch von Unberechtigten ausgestellte(n) Schecks entstehen.“
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen, die sich vor allem auf das Strafurteil gegen H***** gründen, eröffnete dieser am 31. 7. 1980 in der Filiale der klagenden Partei in *****, ein Gehaltskonto. Er legte einen auf W***** lautenden Führerschein der Polizeidirektion Wien vor, in welchem er das Lichtbild ausgetauscht hatte, und unterfertigte den Antrag und die Unterschriftsprobe mit diesem Namen. Da der Bankbeamte bei der Prüfung von Lichtbild und Unterschrift im Führerschein und Antragsformular sowie in der Unterschriftsprobe keine Abweichungen feststellen konnte, wurde das Konto eröffnet. Nach etwa acht bis neun Monaten, in deren Verlauf Eingänge und Abhebungen vom Konto stattfanden, begab H***** unter dem Namen W***** 34 Schecks á 2.500 S, die nicht gedeckt waren. Die Klägerin löste diese entsprechend ihrer Garantieverpflichtung ein. H***** wurde vom Strafgericht schuldig erkannt, in der Zeit von Juli 1980 bis März 1981 in Wien und in Italien jeweils in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter anderem Angestellte der klagenden Partei dadurch, dass er unter dem falschen Namen W***** und unter Vorweisung eines auf diesen Namen lautenden, verfälschten Führerscheins … Konten eröffnet hat, unter anderem Angestellte der klagenden Partei zur Übergabe von Scheckkarten samt Scheckheften lautend auf W***** verleitet und durch die Einlösung der jeweils auf 2.500 S ausgefüllten Scheckformulare der klagenden Partei einen Schaden von mehr als dem Klagsbetrag zugefügt zu haben. H***** wurde ua hiefür wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs … zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters könne der Sinn der Risikobegrenzung des § 1 der vorgenannten Versicherungsbedingungen nur sein, alle jene Fälle, in denen es durch Hinzutreten einer Fälschung oder Verfälschung oder durch Ausstellung von Schecks durch Nichtberechtigte zu einem Vermögensschaden kommt, aus der Versicherung auszuschließen. Diesem Zweck würde es widersprechen, die Deckungspflicht in dem hier vorliegenden Fall zu bejahen, in dem der das Konto eröffnende Vertragspartner des Kreditinstituts von Anfang an unter einem falschen Namen auftritt und Unterschriften unter diesem falschen Namen leistet, um sich in weiterer Folge die Möglichkeit zu betrügerischen Handlungen durch Kontoüberziehungen im Wege der Ausstellung von Schecks zu ermöglichen.Nach der Rechtsansicht des Erstrichters könne der Sinn der Risikobegrenzung des Paragraph eins, der vorgenannten Versicherungsbedingungen nur sein, alle jene Fälle, in denen es durch Hinzutreten einer Fälschung oder Verfälschung oder durch Ausstellung von Schecks durch Nichtberechtigte zu einem Vermögensschaden kommt, aus der Versicherung auszuschließen. Diesem Zweck würde es widersprechen, die Deckungspflicht in dem hier vorliegenden Fall zu bejahen, in dem der das Konto eröffnende Vertragspartner des Kreditinstituts von Anfang an unter einem falschen Namen auftritt und Unterschriften unter diesem falschen Namen leistet, um sich in weiterer Folge die Möglichkeit zu betrügerischen Handlungen durch Kontoüberziehungen im Wege der Ausstellung von Schecks zu ermöglichen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters mit der weiteren Erwägung, H***** habe die Schecks gefälscht, indem er durch die Unterschrift mit dem Namen W***** den Anschein erweckt habe, sie stammten von einer anderen Person. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, die Schecks auszustellen, weil die Person des Vertragspartners der Bank durch den angegebenen Namen individualisiert worden sei und demnach zwischen ihm und der Bank kein Vertrag zustande gekommen sei.