Der von der Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß gemäß § 60 Abs.1 JN eine Herabsetzung des Streitwertes lediglich von Amts wegen durch das Gericht erfolgen kann. Nur eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes könnte Einfluß auf die Zuständigkeit haben, nicht aber eine Entscheidung im Rahmen des § 7 RATG. Voraussetzung für eine Entscheidung des Gerichtes auf Herabsetzung des Streitwertes ist aber, daß das diesbezügliche Begehren nach wie vor aufrecht ist. Läßt der Kläger ein bestimmtes Begehren fallen oder ersetzt er es durch ein anderes, kann eine Bewertung des bisherigen Begehrens begrifflich nicht mehr erfolgen.Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN eine Herabsetzung des Streitwertes lediglich von Amts wegen durch das Gericht erfolgen kann. Nur eine diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes könnte Einfluß auf die Zuständigkeit haben, nicht aber eine Entscheidung im Rahmen des Paragraph 7, RATG. Voraussetzung für eine Entscheidung des Gerichtes auf Herabsetzung des Streitwertes ist aber, daß das diesbezügliche Begehren nach wie vor aufrecht ist. Läßt der Kläger ein bestimmtes Begehren fallen oder ersetzt er es durch ein anderes, kann eine Bewertung des bisherigen Begehrens begrifflich nicht mehr erfolgen.
Daß hier eine Änderung des bisherigen Begehrens auf Gewährung der Deckung aus der Rechtsschutzversicherung in ein Begehren auf Leistung jenes Betrages, der nach Ansicht des Klägers vom Rechtsschutzversicherer zu zahlen wäre, grundsätzlich gemäß § 235 Abs.3 ZPO zuzulassen wäre, kann auch die Beklagte nicht ernstlich bestreiten. Die Feststellung der vom Kläger seinem Anwalt zu zahlenden Kosten wird wohl ohne Größeren Aufwand möglich sein. Im übrigen kann die rechtliche Beurteilung dieses Begehrens keinen Größeren Verfahrensaufwand erfordern, als die Beurteilung des ursprünglichen Begehrens.Daß hier eine Änderung des bisherigen Begehrens auf Gewährung der Deckung aus der Rechtsschutzversicherung in ein Begehren auf Leistung jenes Betrages, der nach Ansicht des Klägers vom Rechtsschutzversicherer zu zahlen wäre, grundsätzlich gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zuzulassen wäre, kann auch die Beklagte nicht ernstlich bestreiten. Die Feststellung der vom Kläger seinem Anwalt zu zahlenden Kosten wird wohl ohne Größeren Aufwand möglich sein. Im übrigen kann die rechtliche Beurteilung dieses Begehrens keinen Größeren Verfahrensaufwand erfordern, als die Beurteilung des ursprünglichen Begehrens.
Gemäß § 49 Abs.1 Z 1 JN würde allerdings das nunmehrige Zahlungsbegehren nicht vom Gerichtshof zu entscheiden sein. Nach der nunmehrigen Fassung des § 227 Abs.2 ZPO können jedoch Ansprüche, die den im § 49 Abs.1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag. Die Klägerin verbindet nunmehr ihr Zahlungsbegehren mit einem neuen Feststellungsbegehren, das sie mit 35.000 S bewertet hat. Daß diese Bewertung zu hoch gegriffen wäre, wurde auch vom Erstgericht nicht angenommen. Ist daher die Klagsänderung nicht nur bezüglich des nunmehrigen Leistungsbegehrens, sondern auch bezüglich des neuen Feststellungsbegehrens zuzulassen, so ist das angerufene Erstgericht zur Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN würde allerdings das nunmehrige Zahlungsbegehren nicht vom Gerichtshof zu entscheiden sein. Nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 227, Absatz 2, ZPO können jedoch Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag. Die Klägerin verbindet nunmehr ihr Zahlungsbegehren mit einem neuen Feststellungsbegehren, das sie mit 35.000 S bewertet hat. Daß diese Bewertung zu hoch gegriffen wäre, wurde auch vom Erstgericht nicht angenommen. Ist daher die Klagsänderung nicht nur bezüglich des nunmehrigen Leistungsbegehrens, sondern auch bezüglich des neuen Feststellungsbegehrens zuzulassen, so ist das angerufene Erstgericht zur Entscheidung zuständig.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Dauerschuldverhältnis, bezüglich dessen ein Streit über einen wesentlichen Teil seines Inhaltes herrscht. Die abweichenden Vorstellungen der Parteien dürften zwar für das nunmehrige Leistungsbegehren von keiner Bedeutung mehr sein. Dessenungeachtet muß der Klägerin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Abklärung des Inhaltes ihrer vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten zugebilligt werden. Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln unter Vermeidung eines weiteren Prozesses klarzustellen (SZ 47/49 u.a.). Das Gericht soll also die Klagsänderung stets dann zulassen, wenn damit keine Veränderung der Zuständigkeit bewirkt wird und keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung verbunden ist (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1240).
Im vorliegenden Fall haben bisher Beweisaufnahmen noch nicht stattgefunden. Zwar wird allenfalls zur Klärung jener Rechtsfrage, die mit dem Feststellungsbegehren entschieden werden soll, ein Zeuge zu vernehmen sein, doch ist hiezu ein großer Verfahrensaufwand nicht zu erwarten. Im wesentlichen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die weitgehend auf Grund von Urkunden entschieden werden kann. Richtig hat sohin das Rekursgericht erkannt, daß die Voraussetzungen des § 235 Abs.3 ZPO für die Zulassung der Klagsänderung gegeben sind.Im vorliegenden Fall haben bisher Beweisaufnahmen noch nicht stattgefunden. Zwar wird allenfalls zur Klärung jener Rechtsfrage, die mit dem Feststellungsbegehren entschieden werden soll, ein Zeuge zu vernehmen sein, doch ist hiezu ein großer Verfahrensaufwand nicht zu erwarten. Im wesentlichen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die weitgehend auf Grund von Urkunden entschieden werden kann. Richtig hat sohin das Rekursgericht erkannt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO für die Zulassung der Klagsänderung gegeben sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.