Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde liegen. Nach Art.3 Abs.1 dieser Bedingungen umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Art.1 genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. In den vom Versicherungsschutz umfaßten Fällen übernimmt der Versicherer nach Art.3 Abs.3 ARB alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtsweges und des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes. Der Versicherungsschutz entfällt nach Art.4 lit.g ARB, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Tritt der Versicherer dem Grunde nach in den Versicherungsfall ein, so hat er nach Art.7 Abs.3 lit.a ARB bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der vom Versicherten beabsichtigten Rechtsverfolgung anzustellen und zunächst auf einen Vergleich mit der Gegenseite hinzuwirken und nach Scheitern des Vergleichsversuches die Pflicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hat der Versicherte einen Anwalt vorgeschlagen, der seinen Sitz im Sprengel des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde hat, die für das durchzuführende Verfahren zuständig sind, so ist der Versicherer nach Art 7 Abs.4 ARB verpflichtet, diesem Vorschlag nachzukommen. Unterbleibt dieser Vorschlag, so bestimmt den Rechtsanwalt der Versicherer. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt ausnahmslos durch den Versicherer.Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde liegen. Nach Artikel 3, Absatz eins, dieser Bedingungen umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Artikel eins, genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. In den vom Versicherungsschutz umfaßten Fällen übernimmt der Versicherer nach Artikel 3, Absatz 3, ARB alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtsweges und des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes. Der Versicherungsschutz entfällt nach Artikel 4, Litera g, ARB, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Tritt der Versicherer dem Grunde nach in den Versicherungsfall ein, so hat er nach Artikel 7, Absatz 3, Litera a, ARB bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der vom Versicherten beabsichtigten Rechtsverfolgung anzustellen und zunächst auf einen Vergleich mit der Gegenseite hinzuwirken und nach Scheitern des Vergleichsversuches die Pflicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hat der Versicherte einen Anwalt vorgeschlagen, der seinen Sitz im Sprengel des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde hat, die für das durchzuführende Verfahren zuständig sind, so ist der Versicherer nach Artikel 7, Absatz 4, ARB verpflichtet, diesem Vorschlag nachzukommen. Unterbleibt dieser Vorschlag, so bestimmt den Rechtsanwalt der Versicherer. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt ausnahmslos durch den Versicherer.
Der Kläger erlitt am 21.8.1984 einen schweren Verkehrsunfall, für den die Beklagte grundsätzlich Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung zu gewähren hat. Er verlangt, mit der vorliegenden Klage 115.047,50 S s.A. an vorprozessualen Kosten. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat. Hiebei gingen die Unterinstanzen von der zusätzlichen Feststellung aus, daß der Klagevertreter mit Schreiben vom 27.8.1984 (Beil. 1) die Beklagte von dem eingetretenen Schadensfall informiert und daß er ihr seine Bevollmächtigung durch den Kläger angezeigt hat. Er ersuchte um Erklärung, ob seitens der Beklagten Versicherungsschutz für den Verkehrsunfall gewährt werde. Hiebei verwies er darauf, daß sich der Kläger in einer Intensivstation befinde und daher derzeit nicht in der Lage sei, ein Formular zur Rechtsschutzschadensanzeige auszufüllen.
Mit Schreiben vom 28.8.1984 (Beil.2), erklärte die Beklagte zur Kenntnis zu nehmen, daß der Klagevertreter ihren Versicherungsnehmer vertrete. Ferner bemerkte sie, daß sie dem Kläger gemäß den Bestimmungen der ARB 1965 Versicherungsschutz gewähre, jedoch nicht bereit sei, im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu honorieren. Für den Fall, daß Vergleichsgespräche mit der Gegenseite zu keinem für den Kläger zufriedenstellenden Ergebnis kommen sollten, sollte der Beklagten eine Kopie des Klagsentwurfes zur Prozeßgenehmigung vorgelegt werden. In rechtlicher Hinsicht führten die Vorinstanzen aus, grundsätzlich sei es Sache des Versicherers, einen Anwalt zu bestellen. Die eigenmächtige Bestellung eines Anwaltes durch den Kläger begründe eine Obliegenheitsverletzung, die zu einer Anspruchsverwirkung nach Art.4 lit.g der ARB führe. Das Schreiben der Beklagten vom 28.8.1984 enthalte keinen Verzicht auf das Recht der Beklagten, selbst einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. Vor allem könne daraus nicht die Ermächtigung zur Führung von Vergleichsverhandlungen durch einen vom Kläger selbst namhaft gemachten Rechtsanwalt erblickt werden. Die Beklagte habe sohin den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung bewiesen. Demnach hätte der Kläger beweisen müssen, daß er die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen habe. Vor allem der Hinweis der Beklagten in dem Schreiben vom 28.8.1984, daß Kosten von Vergleichsverhandlungen nicht übernommen werden, habe dem Kläger einwandfrei klar gemacht, daß er durch die Führung von Vergleichsverhandlungen durch einen nur von ihm bestellten Rechtsanwalt eine Obliegenheitsverletzung begehe. Aus diesem Grunde sei die Beklagte bezüglich der Kosten der Vergleichsverhandlungen leistungsfrei.Mit Schreiben vom 28.8.1984 (Beil.2), erklärte die Beklagte zur Kenntnis zu nehmen, daß der Klagevertreter ihren Versicherungsnehmer vertrete. Ferner bemerkte sie, daß sie dem Kläger gemäß den Bestimmungen der ARB 1965 Versicherungsschutz gewähre, jedoch nicht bereit sei, im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu honorieren. Für den Fall, daß Vergleichsgespräche mit der Gegenseite zu keinem für den Kläger zufriedenstellenden Ergebnis kommen sollten, sollte der Beklagten eine Kopie des Klagsentwurfes zur Prozeßgenehmigung vorgelegt werden. In rechtlicher Hinsicht führten die Vorinstanzen aus, grundsätzlich sei es Sache des Versicherers, einen Anwalt zu bestellen. Die eigenmächtige Bestellung eines Anwaltes durch den Kläger begründe eine Obliegenheitsverletzung, die zu einer Anspruchsverwirkung nach Artikel 4, Litera g, der ARB führe. Das Schreiben der Beklagten vom 28.8.1984 enthalte keinen Verzicht auf das Recht der Beklagten, selbst einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. Vor allem könne daraus nicht die Ermächtigung zur Führung von Vergleichsverhandlungen durch einen vom Kläger selbst namhaft gemachten Rechtsanwalt erblickt werden. Die Beklagte habe sohin den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung bewiesen. Demnach hätte der Kläger beweisen müssen, daß er die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen habe. Vor allem der Hinweis der Beklagten in dem Schreiben vom 28.8.1984, daß Kosten von Vergleichsverhandlungen nicht übernommen werden, habe dem Kläger einwandfrei klar gemacht, daß er durch die Führung von Vergleichsverhandlungen durch einen nur von ihm bestellten Rechtsanwalt eine Obliegenheitsverletzung begehe. Aus diesem Grunde sei die Beklagte bezüglich der Kosten der Vergleichsverhandlungen leistungsfrei.
Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.