Aus der Begründung:
Die Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Exekutionsfreiheit von Vermögensobjekten des Verpflichteten ist nicht bloß für das sie erlassende Gericht bindend (§§ 425 Abs. 2 ZPO., 78 EO.), sondern wirkt, wie die Entscheidung ZBl. 1929 Nr. 121 dargelegt hat, auch gegenüber anderen Gerichten und Parteien materielle und formelle Rechtskraft. Dieser Standpunkt wird auch von der Literatur (s. hiezu Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 822) geteilt. Der Staat verweigert nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei Beschlüssen solcher Art eine Wiederholung dessen, was er schon getan hat; er verweigert ein nochmaliges Verfahren und eine nochmalige Entscheidung. Darauf ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen (Sperl a. a. O. S. 825). Es führt daher nicht nur die Nichtbeachtung der Rechtskraft eines Urteils, sondern auch die Nichtbeachtung der Rechtskraft von Beschlüssen, die über Rechtsschutzansprüche der Parteien entscheiden, zur Nichtigkeit des neuerlich abgeführten Verfahrens und der über diesen Anspruch neuerlich getroffenen Entscheidung. Eines Antrages für den Ausspruch der Nichtigkeit bedarf es nicht. Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt es, daß ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.Die Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Exekutionsfreiheit von Vermögensobjekten des Verpflichteten ist nicht bloß für das sie erlassende Gericht bindend (Paragraphen 425, Absatz 2, ZPO., 78 EO.), sondern wirkt, wie die Entscheidung ZBl. 1929 Nr. 121 dargelegt hat, auch gegenüber anderen Gerichten und Parteien materielle und formelle Rechtskraft. Dieser Standpunkt wird auch von der Literatur (s. hiezu Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 822) geteilt. Der Staat verweigert nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei Beschlüssen solcher Art eine Wiederholung dessen, was er schon getan hat; er verweigert ein nochmaliges Verfahren und eine nochmalige Entscheidung. Darauf ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen (Sperl a. a. O. S. 825). Es führt daher nicht nur die Nichtbeachtung der Rechtskraft eines Urteils, sondern auch die Nichtbeachtung der Rechtskraft von Beschlüssen, die über Rechtsschutzansprüche der Parteien entscheiden, zur Nichtigkeit des neuerlich abgeführten Verfahrens und der über diesen Anspruch neuerlich getroffenen Entscheidung. Eines Antrages für den Ausspruch der Nichtigkeit bedarf es nicht. Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt es, daß ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
Sofern der Rekurs ausführt, die Rekursentscheidung sei selbst nach § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. nichtig, weil sie keine gesetzlichen Bestimmungen über die von ihr wahrgenommene Nichtigkeit enthalte, ist zu erwidern:Sofern der Rekurs ausführt, die Rekursentscheidung sei selbst nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. nichtig, weil sie keine gesetzlichen Bestimmungen über die von ihr wahrgenommene Nichtigkeit enthalte, ist zu erwidern:
Von einer Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. könnte nur dann die Rede sein, wenn der Beschluß überhaupt keine Gründe enthielte, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. überhaupt auf Beschlüsse im Exekutionsverfahren anwendbar ist. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft ist im Gesetz als Nichtigkeit nicht ausdrücklich angeführt. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen (so in der Entscheidung SZ. XX 266), daß die Nichtigkeitsgrunde im § 477 ZPO. nicht erschöpfend aufgezählt sind. Er hat demgemäß in seiner Entscheidung 7 Ob 444/55 ausgesprochen, daß die Rechtskraft der Unzulässigkeit des Rechtsweges im § 240 ZPO. ausdrücklich gleichgestellt sei und diese Gesetzesstelle daher weitere Fälle der Nichtigkeit regle. Es begrunde demnach eine Nichtigkeit, wenn die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Rechtskraft unbeachtet geblieben ist. Von dieser Entscheidung abzugehen, findet der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß.Von einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. könnte nur dann die Rede sein, wenn der Beschluß überhaupt keine Gründe enthielte, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Bestimmung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. überhaupt auf Beschlüsse im Exekutionsverfahren anwendbar ist. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft ist im Gesetz als Nichtigkeit nicht ausdrücklich angeführt. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen (so in der Entscheidung SZ. römisch zwanzig 266), daß die Nichtigkeitsgrunde im Paragraph 477, ZPO. nicht erschöpfend aufgezählt sind. Er hat demgemäß in seiner Entscheidung 7 Ob 444/55 ausgesprochen, daß die Rechtskraft der Unzulässigkeit des Rechtsweges im Paragraph 240, ZPO. ausdrücklich gleichgestellt sei und diese Gesetzesstelle daher weitere Fälle der Nichtigkeit regle. Es begrunde demnach eine Nichtigkeit, wenn die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Rechtskraft unbeachtet geblieben ist. Von dieser Entscheidung abzugehen, findet der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß.