Entscheidung 7 Ob 371/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung einer Deckungspflicht und Zahlung (Streitwert S 774.373,75 sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Oktober 1998, GZ 4 R 244/98h-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger fragte den überwiegend für die Beklagte tätigen Versicherungsmakler aus Anlaß der Gespräche über die Prämienfreistellung der Lebensversicherung zwar nicht, welche Rolle Gesundheitsfragen im Fall einer späteren Reaktivierung der Versicherung (für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) spielen. Er war aber seit der Zustellung der Polizze in Kenntnis der AVB (insbesondere § 9 Abs 4 und 5 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach ua die Prämienfreistellung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgeschlossen ist und diese Zusatzversicherung erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung, der Lebensversicherung, endet oder nur noch in der Höhe der prämienfreien Versicherungssumme besteht). Dem Kläger war nach den Feststellungen klar, daß für den Zeitraum der Prämienfreistellung Leistungsfreiheit besteht. Er mußte daraus aber auch schließen, daß eine während der Prämienfreistellung eingetretene Berufsunfähigkeit im Falle der späteren Aktivierung der Versicherung nicht zu Leistungen im Rahmen der Zusatzversicherung führt. Bei diesem Kenntnisstand war aber die Unterlassung der Aufklärung des Klägers durch den Versicherungsmakler über die Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Zusatzversicherung durch Prämienfreistellung der (Haupt-)Versicherung nicht kausal für den - in erster Linie aus finanziellen Gründen getroffenen - Entschluß der Versicherungsnehmerin, deren Geschäftsführer der versicherte Kläger war, die Versicherung prämienfrei zu stellen. Mangels Kausalität eines allfälligen Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers kommt es nicht mehr darauf an, wieweit einen Versicherungsmakler "Aufklärungspflichten im Fall einer Prämienfreistellung mit später beabsichtigter Reaktivierung" treffen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß hier über den Inhalt der dem Kläger bereits bekannten AVB keine Belehrungspflicht bestand, ist im Hinblick auf den festgestellten Wissensstand des Klägers nicht zu beanstanden. Damit kommt es aber auch nicht mehr auf die weitere Frage an, ob § 43a VersVG (auch) auf Agenten anzuwenden ist, die Verträge für Versicherungen vermitteln oder schließen. Die Anfechtung der vorgenommenen Prämienfreistellung wegen Irrtums geht wegen des Wissenstandes des Klägers, der keine falsche Vorstellung von den Folgen der Prämienfreistellung hatte, ins Leere.Der Kläger fragte den überwiegend für die Beklagte tätigen Versicherungsmakler aus Anlaß der Gespräche über die Prämienfreistellung der Lebensversicherung zwar nicht, welche Rolle Gesundheitsfragen im Fall einer späteren Reaktivierung der Versicherung (für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) spielen. Er war aber seit der Zustellung der Polizze in Kenntnis der AVB (insbesondere Paragraph 9, Absatz 4 und 5 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach ua die Prämienfreistellung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgeschlossen ist und diese Zusatzversicherung erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung, der Lebensversicherung, endet oder nur noch in der Höhe der prämienfreien Versicherungssumme besteht). Dem Kläger war nach den Feststellungen klar, daß für den Zeitraum der Prämienfreistellung Leistungsfreiheit besteht. Er mußte daraus aber auch schließen, daß eine während der Prämienfreistellung eingetretene Berufsunfähigkeit im Falle der späteren Aktivierung der Versicherung nicht zu Leistungen im Rahmen der Zusatzversicherung führt. Bei diesem Kenntnisstand war aber die Unterlassung der Aufklärung des Klägers durch den Versicherungsmakler über die Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Zusatzversicherung durch Prämienfreistellung der (Haupt-)Versicherung nicht kausal für den - in erster Linie aus finanziellen Gründen getroffenen - Entschluß der Versicherungsnehmerin, deren Geschäftsführer der versicherte Kläger war, die Versicherung prämienfrei zu stellen. Mangels Kausalität eines allfälligen Fehlverhaltens des Versicherungsmaklers kommt es nicht mehr darauf an, wieweit einen Versicherungsmakler "Aufklärungspflichten im Fall einer Prämienfreistellung mit später beabsichtigter Reaktivierung" treffen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß hier über den Inhalt der dem Kläger bereits bekannten AVB keine Belehrungspflicht bestand, ist im Hinblick auf den festgestellten Wissensstand des Klägers nicht zu beanstanden. Damit kommt es aber auch nicht mehr auf die weitere Frage an, ob Paragraph 43 a, VersVG (auch) auf Agenten anzuwenden ist, die Verträge für Versicherungen vermitteln oder schließen. Die Anfechtung der vorgenommenen Prämienfreistellung wegen Irrtums geht wegen des Wissenstandes des Klägers, der keine falsche Vorstellung von den Folgen der Prämienfreistellung hatte, ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00371.98D.0127.000
Dokumentnummer
JJT_19990127_OGH0002_0070OB00371_98D0000_000