Begründung:
Die Streitteile sind miteinander seit 22. 5. 1962 verheiratet, ihrer Ehe entstammen zwei bereits volljährige Töchter. Die Klägerin (in der Folge Antragstellerin) begehrt mit ihrer am 2. 12. 1997 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten (im folgenden Antragsgegner). Der Antragsgegner kaufte während der aufrechten Ehe fünf von den Vorinstanzen im einzelnen bezeichnete Waldgrundstücke, von denen er eines, das er am 7. 6. 1993 um 187.000 S erworben hatte, um S 140.000,-- im Frühjahr 1998 verkaufte. Die Antragstellerin hat im Jahr 1991 einen Herzinfarkt erlitten, sie mußte sich am 7. 4. 1997 einer vierfachen Bypaßoperation unterziehen. Im März 1997 ließ der Antragsgegner in Kenntnis der Antragstellerin das Wohnzimmer des gemeinsam bewohnten und im Hälfteeigentum stehenden Hauses um einen Wintergarten vergrößern. Er erwartet seither eine Tischlerrechnung über S 300.000 bis S 400.000. Mit Einbringung der Scheidungsklage zog die Antragstellerin aus dem Ehewohnhaus aus. Im Frühjahr 1998 ließ der Antragsgegner beim Wintergarten einen Sonnenschutz montieren, wofür er S 100.200,-- bezahlen mußte. Auch erneuerte er die vor dem Wintergarten liegende Terrasse. Diese Beträge bezahlte er mit dem Erlös aus dem verkauften Wald. Die Antragstellerin erfuhr vom Waldverkauf des Antragsgegners erst im Nachhinein. Sie war mit der "Bauerei" des Antragsgegners nicht einverstanden. Die Ehe der Parteien ist offenbar zerrüttet. In der Tagsatzung vom 13. 7. 1998 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, daß dem Antragsgegner verboten werde, die ihm verbliebenen vier Waldliegenschaften zu belasten und zu veräußern. Sie begründete ihren Sicherungsantrag damit, daß der Antragsgegner nach Einbringung der Scheidungsklage die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** um einen Kaufpreis von S 140.000,-- verkauft habe, sodaß die Gefahr bestehe, daß der Verkauf weiterer Liegenschaften den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin bzw dessen Liquidierung beeinträchtige bzw überhaupt zerstöre. Außerdem habe der Antragsgegner angekündigt, daß er (zu leistende) Zahlungen von S 300.000,-- bis S 400.000,-- zu erwarten habe und im Haus R***** ein Renovierungsbedarf in Höhe von S 1,000.000,-- bestehe. Es sei daher zu befürchten, daß er einerseits Zahlungen durchführe, um offenbar zwischenzeitig eingegangene Schulden zu tilgen, oder Renovierungen vornehme, die nicht zu einer entsprechenden Werterhöhung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft führten (zB Luxuseinbauten wie Wintergarten). Auch habe der Antragsgegner angekündigt, zur Abdeckung der auf ihn zukommenden Zahlungen von S 400.000,-- und eines Investitionsbedarfes für das Haus von S 1,000.000,-- weitere Grundstücke zu verkaufen. Schließlich bestehe auch die Gefahr der Verschleuderung, da der Antragsgegner die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch K***** um S 187.800,-- kaufte und um nur S 140.000,-- verkaufte.
Der Antragsgegner sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und wendete ein, der bloße Umstand, daß die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** von ihm verkauft wurde, begründe in keiner Weise die konkrete Gefahr der Veräußerung oder Belastung der übrigen antragsgegenständlichen Grundstücke, zumal die genannte Liegenschaft von vornherein nur als vorübergehende, zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmte Vermögensanlage gedacht gewesen sei. Die übrigen Liegenschaften möchte er um jeden Preis behalten, weil er persönlich daran hänge. Auch sei der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** zur Gänze wiederum in das eheliche Gebrauchsvermögen eingebracht worden, indem damit Sanierungen und werterhöhende Baumaßnahmen auf der gemeinsamen Liegenschaft durchgeführt worden seien, nämlich Anbringung eines Sonnenschutzes für den Wintergarten im Wert von S 100.000,--, wobei die Werterhöhung noch um 40 % darüber liege und die Neuerrichtung der Terrasse um S 50.000,--. Demnach sei der Wert des verkauften Waldgrundstückes vollkommen in der Wertsteigerung des Hauses repräsentiert und daher für die Antragstellerin weder verloren noch gefährdet, sondern voll im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Auch habe keine Grundstücksveräußerung nach Einbringung der Scheidungsklage stattgefunden und bestehe kein konkreter aktueller bzw in absehbarer Zeit fälliger Renovierungs- oder Zahlungsbedarf. Der für die Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** erzielte Preis von S 140.000,-- habe dem aktuellen Verkehrswert entsprochen. Nur wegen der verhärteten Standpunkte der Parteien im Zuge der Vergleichsgespräche, insbesondere zur Frage der Einbeziehung des Heiratsgutes in das Aufteilungsverfahren und zur konkreten Höhe der Ausgleichszahlung, habe der Antragsgegner die Äußerung gemacht, die Antragstellerin müsse verantworten, wenn er durch ihre Ansprüche gezwungen werde, alles zu verkaufen, und so den Kindern nichts mehr verbleibe.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung für die Zeit bis 1 Monat über die rechtskräftige Beendigung des Aufteilungsverfahrens hinaus. Zur erforderlichen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung einer nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO beantragten einstweiligen Sicherung des Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem anhängigen Scheidungsverfahren genüge es, daß der Aufteilungsanspruch an sich und dessen konkrete Gefährdung bescheinigt sie, was dann der Fall sei, wenn eine Verkaufsverhandlung bereits gesetzt worden sei und das zu besichernde Vermögen in die Aufteilungsmasse falle. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da die Waldgrundstücke der Aufteilung unterlägen und der Antragsgegner eine Liegenschaft davon bereits verkauft habe.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung für die Zeit bis 1 Monat über die rechtskräftige Beendigung des Aufteilungsverfahrens hinaus. Zur erforderlichen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung einer nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO beantragten einstweiligen Sicherung des Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem anhängigen Scheidungsverfahren genüge es, daß der Aufteilungsanspruch an sich und dessen konkrete Gefährdung bescheinigt sie, was dann der Fall sei, wenn eine Verkaufsverhandlung bereits gesetzt worden sei und das zu besichernde Vermögen in die Aufteilungsmasse falle. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da die Waldgrundstücke der Aufteilung unterlägen und der Antragsgegner eine Liegenschaft davon bereits verkauft habe.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung mit Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ende und erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Abs 1 Z 8 lit cDas Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung mit Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG ende und erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c
2. Fall EO werde nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, daß die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchsetzung des Aufteilungsverfahrens verhindert werde. Auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch könne nach dieser Gesetzesstelle gesichert werden. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs sei es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhalte. Wesentlich sei, daß die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden könne. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO seien keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG vorgenommen werden solle. Es handle sich dabei um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden dürfe. Beim Aufteilungsanspruch handle es sich um einen "anderen Anspruch" im Sinne des § 381 EO, zu dessen Sicherung alle im § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden könnten. Wenn es auch zutreffen sollte, daß die Antragstellerin keine Gebrauchshandlungen daran gesetzt haben sollte, stellten die vom Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffenen Liegenschaften "eheliche Ersparnisse" dar, die der nachehelichen Vermögensaufteilung unterlägen. Es komme nicht darauf an, ob die ehelichen Ersparnisse durch eine gemeinsame Tätigkeit oder nur von einem Ehegatten während der Dauer der Ehe angesammelt worden seien und in wessen Eigentum sie sich befänden. Die Antragstellerin habe daher ihren Anspruch ausreichend bescheinigt. Eine Gefährdung dieses Anspruches sei schon deshalb anzunehmen, weil der Antragsgegner ohne Absprache mit der Antragstellerin nicht erforderliche und nur geringfügig den Wert des Ehewohnhauses erhöhende Investitionen vorgenommen habe, obwohl er nicht über die dafür erforderlichen Barmittel verfügte und deswegen ein Waldgrundstück, das zu den ehelichen Ersparnissen gehört habe, ohne Absprache mit der Antragstellerin verkauft habe. Daraus sei sein Versuch zu erkennen, daß er weiterhin beabsichtige, Liegenschaften zu veräußern bzw zu belasten, die Gegenstand des Aufteilungsanspruches seien, um damit die Ansprüche der Antragstellerin vereiteln zu können.2. Fall EO werde nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, daß die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchsetzung des Aufteilungsverfahrens verhindert werde. Auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch könne nach dieser Gesetzesstelle gesichert werden. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs sei es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG zugesprochen erhalte. Wesentlich sei, daß die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden könne. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, 2. Fall EO seien keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden solle. Es handle sich dabei um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden dürfe. Beim Aufteilungsanspruch handle es sich um einen "anderen Anspruch" im Sinne des Paragraph 381, EO, zu dessen Sicherung alle im Paragraph 382, EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden könnten. Wenn es auch zutreffen sollte, daß die Antragstellerin keine Gebrauchshandlungen daran gesetzt haben sollte, stellten die vom Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffenen Liegenschaften "eheliche Ersparnisse" dar, die der nachehelichen Vermögensaufteilung unterlägen. Es komme nicht darauf an, ob die ehelichen Ersparnisse durch eine gemeinsame Tätigkeit oder nur von einem Ehegatten während der Dauer der Ehe angesammelt worden seien und in wessen Eigentum sie sich befänden. Die Antragstellerin habe daher ihren Anspruch ausreichend bescheinigt. Eine Gefährdung dieses Anspruches sei schon deshalb anzunehmen, weil der Antragsgegner ohne Absprache mit der Antragstellerin nicht erforderliche und nur geringfügig den Wert des Ehewohnhauses erhöhende Investitionen vorgenommen habe, obwohl er nicht über die dafür erforderlichen Barmittel verfügte und deswegen ein Waldgrundstück, das zu den ehelichen Ersparnissen gehört habe, ohne Absprache mit der Antragstellerin verkauft habe. Daraus sei sein Versuch zu erkennen, daß er weiterhin beabsichtige, Liegenschaften zu veräußern bzw zu belasten, die Gegenstand des Aufteilungsanspruches seien, um damit die Ansprüche der Antragstellerin vereiteln zu können.