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Entscheidung 7 Ob 377/98m×

Entscheidung 7 Ob 377/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob377/98m

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Laura S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Jakob S*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer ua Rechtsanwälte in Wels, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, infolge Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 9. September 1998, GZ 21R 358/98s-14, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 13. Juli 1998, GZ 3 C 512/97d-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind miteinander seit 22. 5. 1962 verheiratet, ihrer Ehe entstammen zwei bereits volljährige Töchter. Die Klägerin (in der Folge Antragstellerin) begehrt mit ihrer am 2. 12. 1997 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten (im folgenden Antragsgegner). Der Antragsgegner kaufte während der aufrechten Ehe fünf von den Vorinstanzen im einzelnen bezeichnete Waldgrundstücke, von denen er eines, das er am 7. 6. 1993 um 187.000 S erworben hatte, um S 140.000,-- im Frühjahr 1998 verkaufte. Die Antragstellerin hat im Jahr 1991 einen Herzinfarkt erlitten, sie mußte sich am 7. 4. 1997 einer vierfachen Bypaßoperation unterziehen. Im März 1997 ließ der Antragsgegner in Kenntnis der Antragstellerin das Wohnzimmer des gemeinsam bewohnten und im Hälfteeigentum stehenden Hauses um einen Wintergarten vergrößern. Er erwartet seither eine Tischlerrechnung über S 300.000 bis S 400.000. Mit Einbringung der Scheidungsklage zog die Antragstellerin aus dem Ehewohnhaus aus. Im Frühjahr 1998 ließ der Antragsgegner beim Wintergarten einen Sonnenschutz montieren, wofür er S 100.200,-- bezahlen mußte. Auch erneuerte er die vor dem Wintergarten liegende Terrasse. Diese Beträge bezahlte er mit dem Erlös aus dem verkauften Wald. Die Antragstellerin erfuhr vom Waldverkauf des Antragsgegners erst im Nachhinein. Sie war mit der "Bauerei" des Antragsgegners nicht einverstanden. Die Ehe der Parteien ist offenbar zerrüttet. In der Tagsatzung vom 13. 7. 1998 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, daß dem Antragsgegner verboten werde, die ihm verbliebenen vier Waldliegenschaften zu belasten und zu veräußern. Sie begründete ihren Sicherungsantrag damit, daß der Antragsgegner nach Einbringung der Scheidungsklage die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** um einen Kaufpreis von S 140.000,-- verkauft habe, sodaß die Gefahr bestehe, daß der Verkauf weiterer Liegenschaften den Ausgleichsanspruch der Antragstellerin bzw dessen Liquidierung beeinträchtige bzw überhaupt zerstöre. Außerdem habe der Antragsgegner angekündigt, daß er (zu leistende) Zahlungen von S 300.000,-- bis S 400.000,-- zu erwarten habe und im Haus R***** ein Renovierungsbedarf in Höhe von S 1,000.000,-- bestehe. Es sei daher zu befürchten, daß er einerseits Zahlungen durchführe, um offenbar zwischenzeitig eingegangene Schulden zu tilgen, oder Renovierungen vornehme, die nicht zu einer entsprechenden Werterhöhung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft führten (zB Luxuseinbauten wie Wintergarten). Auch habe der Antragsgegner angekündigt, zur Abdeckung der auf ihn zukommenden Zahlungen von S 400.000,-- und eines Investitionsbedarfes für das Haus von S 1,000.000,-- weitere Grundstücke zu verkaufen. Schließlich bestehe auch die Gefahr der Verschleuderung, da der Antragsgegner die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch K***** um S 187.800,-- kaufte und um nur S 140.000,-- verkaufte.

Der Antragsgegner sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und wendete ein, der bloße Umstand, daß die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** von ihm verkauft wurde, begründe in keiner Weise die konkrete Gefahr der Veräußerung oder Belastung der übrigen antragsgegenständlichen Grundstücke, zumal die genannte Liegenschaft von vornherein nur als vorübergehende, zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmte Vermögensanlage gedacht gewesen sei. Die übrigen Liegenschaften möchte er um jeden Preis behalten, weil er persönlich daran hänge. Auch sei der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** zur Gänze wiederum in das eheliche Gebrauchsvermögen eingebracht worden, indem damit Sanierungen und werterhöhende Baumaßnahmen auf der gemeinsamen Liegenschaft durchgeführt worden seien, nämlich Anbringung eines Sonnenschutzes für den Wintergarten im Wert von S 100.000,--, wobei die Werterhöhung noch um 40 % darüber liege und die Neuerrichtung der Terrasse um S 50.000,--. Demnach sei der Wert des verkauften Waldgrundstückes vollkommen in der Wertsteigerung des Hauses repräsentiert und daher für die Antragstellerin weder verloren noch gefährdet, sondern voll im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Auch habe keine Grundstücksveräußerung nach Einbringung der Scheidungsklage stattgefunden und bestehe kein konkreter aktueller bzw in absehbarer Zeit fälliger Renovierungs- oder Zahlungsbedarf. Der für die Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** K***** erzielte Preis von S 140.000,-- habe dem aktuellen Verkehrswert entsprochen. Nur wegen der verhärteten Standpunkte der Parteien im Zuge der Vergleichsgespräche, insbesondere zur Frage der Einbeziehung des Heiratsgutes in das Aufteilungsverfahren und zur konkreten Höhe der Ausgleichszahlung, habe der Antragsgegner die Äußerung gemacht, die Antragstellerin müsse verantworten, wenn er durch ihre Ansprüche gezwungen werde, alles zu verkaufen, und so den Kindern nichts mehr verbleibe.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung für die Zeit bis 1 Monat über die rechtskräftige Beendigung des Aufteilungsverfahrens hinaus. Zur erforderlichen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung einer nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO beantragten einstweiligen Sicherung des Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem anhängigen Scheidungsverfahren genüge es, daß der Aufteilungsanspruch an sich und dessen konkrete Gefährdung bescheinigt sie, was dann der Fall sei, wenn eine Verkaufsverhandlung bereits gesetzt worden sei und das zu besichernde Vermögen in die Aufteilungsmasse falle. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da die Waldgrundstücke der Aufteilung unterlägen und der Antragsgegner eine Liegenschaft davon bereits verkauft habe.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung mit Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG ende und erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig. Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c

2. Fall EO werde nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, daß die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchsetzung des Aufteilungsverfahrens verhindert werde. Auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung als künftiger Leistungsanspruch könne nach dieser Gesetzesstelle gesichert werden. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs sei es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG zugesprochen erhalte. Wesentlich sei, daß die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden könne. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, 2. Fall EO seien keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden solle. Es handle sich dabei um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden dürfe. Beim Aufteilungsanspruch handle es sich um einen "anderen Anspruch" im Sinne des Paragraph 381, EO, zu dessen Sicherung alle im Paragraph 382, EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden könnten. Wenn es auch zutreffen sollte, daß die Antragstellerin keine Gebrauchshandlungen daran gesetzt haben sollte, stellten die vom Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffenen Liegenschaften "eheliche Ersparnisse" dar, die der nachehelichen Vermögensaufteilung unterlägen. Es komme nicht darauf an, ob die ehelichen Ersparnisse durch eine gemeinsame Tätigkeit oder nur von einem Ehegatten während der Dauer der Ehe angesammelt worden seien und in wessen Eigentum sie sich befänden. Die Antragstellerin habe daher ihren Anspruch ausreichend bescheinigt. Eine Gefährdung dieses Anspruches sei schon deshalb anzunehmen, weil der Antragsgegner ohne Absprache mit der Antragstellerin nicht erforderliche und nur geringfügig den Wert des Ehewohnhauses erhöhende Investitionen vorgenommen habe, obwohl er nicht über die dafür erforderlichen Barmittel verfügte und deswegen ein Waldgrundstück, das zu den ehelichen Ersparnissen gehört habe, ohne Absprache mit der Antragstellerin verkauft habe. Daraus sei sein Versuch zu erkennen, daß er weiterhin beabsichtige, Liegenschaften zu veräußern bzw zu belasten, die Gegenstand des Aufteilungsanspruches seien, um damit die Ansprüche der Antragstellerin vereiteln zu können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Das Rekursgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Bestimmungen, die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind, vollständig und richtig wiedergegeben. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners vermag außer der Behauptung, daß die während der Ehe von ihm für sich angeschafften fünf Liegenschaften nicht der Aufteilung unterlägen, dagegen kein stichhaltiges Argument vorzubringen. Ob der damit ausreichend bescheinigte Anspruch der Antragstellerin aufgrund der Verschuldung des Antragsgegners, die zum Verkauf eines der Waldgrundstücke geführt hat, gefährdet ist, fällt im vorliegenden Fall jedoch in die Beurteilung der Tatfrage. Auch den Revisionsrekursausführungen ist zu entnehmen, daß der Antragsgegner zumindestens eine Umschichtung des während der Ehe erworbenen Vermögens in der Form, daß er in das von ihm nunmehr allein bewohnte Haus Investitionen vornehmen läßt, die zu keiner adäquaten Werterhöhung führen, vornehmen will. Damit kann aber sehr wohl ein Aufteilungsanspruch zumindest beeinträchtigt werden, wenn sich dadurch die während der Ehe angeschafften Werte in ihrer Gesamtheit verringern. Im übrigen kommt der Beurteilung der Gefährdung des Aufteilungsanspruches unter den dargestellten Umständen des Einzelfalles keine über das vorliegende Verfahren hinausgehende Bedeutung zu. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E52849 07A03778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00377.98M.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0070OB00377_98M0000_000