Ob fehlendes substanziiertes Bestreiten im Einzelfall schon ausreicht, als Geständnis angesehen zu werden, stellt allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 312/00s, RIS-Justiz RS0039927 [T 11]), es wäre denn, dass das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hätte. Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein: Aus den Beilagen O und P ist ersichtlich, dass die Einschreiben jeweils an die Adresse 4092 E***** gerichtet waren. Wären die Beklagten (die in einem späteren Verfahrenshilfeantrag diese Adresse selbst als ihre Wohnadresse angegeben haben) in der fraglichen Zeit noch nicht dort wohnhaft gewesen, oder hätten sie aus einem anderen Grund die Einschreiben nicht erhalten, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, dies vorzubringen. Die Ansicht des Berufungsgerichts steht damit im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach bloßes unsubstanziiertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar war, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde (vgl SZ 55/116; SZ 63/201; RIS-Justiz RS0039927 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Ob fehlendes substanziiertes Bestreiten im Einzelfall schon ausreicht, als Geständnis angesehen zu werden, stellt allerdings regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 Ob 312/00s, RIS-Justiz RS0039927 [T 11]), es wäre denn, dass das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hätte. Von einer erheblichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein: Aus den Beilagen O und P ist ersichtlich, dass die Einschreiben jeweils an die Adresse 4092 E***** gerichtet waren. Wären die Beklagten (die in einem späteren Verfahrenshilfeantrag diese Adresse selbst als ihre Wohnadresse angegeben haben) in der fraglichen Zeit noch nicht dort wohnhaft gewesen, oder hätten sie aus einem anderen Grund die Einschreiben nicht erhalten, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, dies vorzubringen. Die Ansicht des Berufungsgerichts steht damit im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach bloßes unsubstanziiertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar war, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde vergleiche SZ 55/116; SZ 63/201; RIS-Justiz RS0039927 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Ausgehend demnach davon, dass die Einschreiben vom 26. 4. 2002 den Beklagten also tatsächlich zugegangen sind, müssen die Ausführungen der ao Revision zu § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, mit denen die Beklagten das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzutun versuchen, ins Leere gehen.Ausgehend demnach davon, dass die Einschreiben vom 26. 4. 2002 den Beklagten also tatsächlich zugegangen sind, müssen die Ausführungen der ao Revision zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG, mit denen die Beklagten das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun versuchen, ins Leere gehen.
Mangels eines tauglichen Grundes für die Zulassung der Revision ist das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels eines tauglichen Grundes für die Zulassung der Revision ist das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).