Der Kläger erlitt am 10. November 1974 gegen 3.30 Uhr früh mit dem von ihm gelenkten Pkw der Type Ford Capri XL in Mannersdorf am Leithagebirge einen Unfall, bei dem dieses Fahrzeug beschädigt wurde. Die beklagte Partei war der Haftpflicht- und Kaskoversicherer dieses Kraftfahrzeuges.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die beklagte Partei für diesen Unfall hinsichtlich der Kaskoversicherung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die voraussichtlichen Reparaturkosten würden 25 785 S betragen. Obwohl der Kläger sofort nach dem Unfall der beklagten Partei den Schaden gemeldet habe, sei von dieser eine Entschädigungsleistung unter Setzung einer Nachfrist (§ 12 Abs. 3 VersVG) mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger sei seiner Verständigungspflicht nach dem § 4 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen und habe hiedurch eine Obliegenheitsverletzung begangen. Er habe jedoch unmittelbar nach dem Unfall an dem Haus, an das er gestoßen sei, keine Schäden feststellen können und habe aus diesem Grund eine Anzeige bei der nächsten Gendarmeriedienststelle unterlassen.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die beklagte Partei für diesen Unfall hinsichtlich der Kaskoversicherung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die voraussichtlichen Reparaturkosten würden 25 785 S betragen. Obwohl der Kläger sofort nach dem Unfall der beklagten Partei den Schaden gemeldet habe, sei von dieser eine Entschädigungsleistung unter Setzung einer Nachfrist (Paragraph 12, Absatz 3, VersVG) mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger sei seiner Verständigungspflicht nach dem Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nachgekommen und habe hiedurch eine Obliegenheitsverletzung begangen. Er habe jedoch unmittelbar nach dem Unfall an dem Haus, an das er gestoßen sei, keine Schäden feststellen können und habe aus diesem Grund eine Anzeige bei der nächsten Gendarmeriedienststelle unterlassen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und machte Leistungsfreiheit nach dem Art. 6 Abs. 2 Z. 2 AKIB und nach dem § 61 VersVG geltend. Die Unfallszeit sowie der Umstand, daß der PKW des Klägers ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern geraten und gegen eine Hausmauer gestoßen sei, begrundeten den dringenden Verdacht, daß er zur Lenkung eines Fahrzeuges nicht mehr geeignet gewesen sei. Obwohl an der Hausmauer bzw. an dem dort befindlichen Geschäftsportal deutlich sichtbar Schäden entstanden seien, habe der Kläger die Verständigung der Gendarmerie unterlassen. Aus diesem Grund sei er von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wegen Verwaltungsübertretung nach dem § 4 Abs. 5 StVO rechtskräftig bestraft worden. Die vorsätzliche Unterlassung der Anzeige habe dazu geführt, daß die fragwürdige Fahrtüchtigkeit des Klägers sowie der Unfallshergang, insbesondere die Unfallsspuren, nicht sofort hätten festgestellt werden können. Überdies habe der Kläger den Unfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, daß er bei Nacht und Nebel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h im Ortsgebiet gefahren sei.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und machte Leistungsfreiheit nach dem Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB und nach dem Paragraph 61, VersVG geltend. Die Unfallszeit sowie der Umstand, daß der PKW des Klägers ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern geraten und gegen eine Hausmauer gestoßen sei, begrundeten den dringenden Verdacht, daß er zur Lenkung eines Fahrzeuges nicht mehr geeignet gewesen sei. Obwohl an der Hausmauer bzw. an dem dort befindlichen Geschäftsportal deutlich sichtbar Schäden entstanden seien, habe der Kläger die Verständigung der Gendarmerie unterlassen. Aus diesem Grund sei er von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wegen Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 4, Absatz 5, StVO rechtskräftig bestraft worden. Die vorsätzliche Unterlassung der Anzeige habe dazu geführt, daß die fragwürdige Fahrtüchtigkeit des Klägers sowie der Unfallshergang, insbesondere die Unfallsspuren, nicht sofort hätten festgestellt werden können. Überdies habe der Kläger den Unfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, daß er bei Nacht und Nebel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h im Ortsgebiet gefahren sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seiner Entscheidung lassen sich folgende wesentliche Feststellungen entnehmen: Der Kläger fuhr allein mit seinem PKW mit Abblendlicht durch die Jägerzeile in Mannersdorf am Leithagebirge, um nach Au am Leithagebirge zu gelangen. Bei Annäherung an den Schubertplatz, wo dichter Nebel herrschte, hielt er eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h ein. Da er nach rechts in die Fabriksgasse einbiegen wollte, bremste er sein Fahrzeug leicht ab, kam aber dabei ins Schleudern. Er fuhr schräg über die rechts von ihm befindliche Gehsteigkante, streifte, ohne dies optisch oder akustisch zu bemerken, einen dort stehenden Telegraphenmast und, in seiner Fahrtrichtung gesehen, anschließend die Mauer des Hauses S-Platz 14, die dadurch geringfügig beschädigt wurde. Der PKW kam unmittelbar nach dem Mast in einem Abstand von einem halben bis dreiviertel Meter zum Stillstand. Da die Lenkung nicht mehr normal ansprach, verließ der Kläger den Wagen und besichtigte ihn vorne. Auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse nahm er dabei lediglich wahr, daß die beiden Vorderreifen platt waren, so daß er nicht mehr weiterfahren konnte. Er brachte den Wagen in die F-Gasse, damit dieser niemanden behindere. Die an der Unfallstelle herrschenden Beleuchtungsverhältnisse reichen nicht aus, um Schäden ohne deren Kenntnis feststellen zu können. Eine solche Möglichkeit bestand für den Kläger umso weniger, als dichter Bodennebel herrschte. Die Mauer war im Anstoßbereich stark verwittert, so daß allenfalls tatsächlich im Verputz ausgebrochene Stellen mit dem Unfall des Klägers nicht in Zusammenhang gebracht werden konnten und Schürfspuren nicht ins Auge fallen mußten. Als der PKW des Klägers schräg über die Gehsteigkante fuhr, trat eine erhebliche Schaukel- und Polterwirkung ein, so daß die Geräuschentwicklung beim Streifen des Mastes und der Mauer für den Kläger nicht mit Sicherheit unterschieden werden konnte. Im Hinblick auf den Winkel, in dem der PKW in die Kontaktposition gelangte, ist nicht anzunehmen, daß der Kläger jemals den Eindruck hatte, direkt auf die Mauer zuzufahren.
Der Kläger begab sich am selben Tag gegen 9 Uhr wieder an die Unfallstelle und stellte hiebei die auf der rechten Seite seines Fahrzeuges befindlichen Schäden sowie Mauerspuren am rechten vorderen Kotflügel und an der rechten Wagenseite fest. Das Gendarmeriepostenkommando Mannersdorf am Leithagebirge wurde von einem Straßenpassanten über den Unfall informiert. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits von der Unfallstelle weggebracht worden. Die Gendarmerie forschte in der Folge den Kläger aus, der sich aber erst zirka drei Wochen später in die Gendarmeriedienststelle begab. Am 18. Dezember 1974 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen den Kläger eine Strafverfügung wegen Übertretung nach dem § 4 Abs. 5 StVO, die der Kläger in Rechtskraft erwachsen ließ.Der Kläger begab sich am selben Tag gegen 9 Uhr wieder an die Unfallstelle und stellte hiebei die auf der rechten Seite seines Fahrzeuges befindlichen Schäden sowie Mauerspuren am rechten vorderen Kotflügel und an der rechten Wagenseite fest. Das Gendarmeriepostenkommando Mannersdorf am Leithagebirge wurde von einem Straßenpassanten über den Unfall informiert. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits von der Unfallstelle weggebracht worden. Die Gendarmerie forschte in der Folge den Kläger aus, der sich aber erst zirka drei Wochen später in die Gendarmeriedienststelle begab. Am 18. Dezember 1974 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen den Kläger eine Strafverfügung wegen Übertretung nach dem Paragraph 4, Absatz 5, StVO, die der Kläger in Rechtskraft erwachsen ließ.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger einen Schaden an der Mauer nicht erkannt habe. Selbst wenn der Kläger den Schaden festgestellt hätte, hätte er davon ausgehen können, daß mit Rücksicht auf den Erhaltungszustand der Mauer mit Schadenersatzansprüchen nicht zu rechnen sei, so daß eine Verpflichtung zur Anzeige nicht bestanden habe. Der Unfall sei vom Kläger nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Das Berufungsurteil bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.