Aus der Begründung:
Der Rekurs der Finanzprokuratur wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 123 GBG. 1955 eingebracht. Die Meinung, die Rekursfrist sei nicht mehr offengestanden, weil die Finanzprokuratur einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, ist nicht vertretbar. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings den vor allem in Grundbuchssachen eingenommenen Standpunkt verlassen, daß sich die Rekursfrist für die Finanzprokuratur, wenn sie zum Schutze öffentlicher Interessen einschreitet, nach der Zustellung des Beschlusses an die Finanzprokuratur richtet (SZ. XI 96, SZ. XXI 50); er hat ausgesprochen, das es auf die Zustellung des Beschlusses an die am Verfahren Beteiligten ankomme (2 Ob 285/55). Der Oberste Gerichtshof hat ferner den Rechtssatz geprägt, daß das Einschreiten der Finanzprokuratur die bereits eingetretene Rechtskraft nicht aufzuheben vermöge (3 Ob 415/54), und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das Prokuraturgesetz in keiner Weise eine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Verfügungen zugunsten eines Einschreitens der Finanzprokuratur verfüge (7 Ob 375/56). Ausgehend von dieser Auffassung muß aber auch gesagt werden, daß ein Rechtsmittelverzicht der am Verfahren Beteiligten nicht zu einem Verlust des der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 3 ProkuraturG. zustehenden Rechtes zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch Einschreiten gegen ungesetzliche Beschlüsse führen kann. Dies wäre aber fast immer dann der Fall, wenn die Parteien unmittelbar nach Erlassung oder Zustellung der Entscheidung auf Rechtsmittel verzichten und so die Rechtskraft der Entscheidung auch gegenüber der Finanzprokuratur herbeiführen könnten. Der Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bewirkt jedoch zunächst nur, daß ein von ihnen erhobenes Rechtsmittel mit Rücksicht auf den von ihnen erhobenen Verzicht zurückzuweisen wäre. Die Rechtskraft der Entscheidung tritt aber erst ein, wenn es die Finanzprokuratur unterläßt, innerhalb der den Parteien ohne Rücksicht auf den Rechtsmittelverzicht offengestandenen Rechtsmittelfrist den Rekurs zu erheben. Mit anderen Worten: der Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bewirkt Rechtskraft nur für den Fall der Unterlassung der Rechtsmittelerhebung durch die Finanzprokuratur innerhalb der Frist des § 123 GBG. 1955, die auch für die Prokuratur vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten läuft.Der Rekurs der Finanzprokuratur wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist des Paragraph 123, GBG. 1955 eingebracht. Die Meinung, die Rekursfrist sei nicht mehr offengestanden, weil die Finanzprokuratur einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, ist nicht vertretbar. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings den vor allem in Grundbuchssachen eingenommenen Standpunkt verlassen, daß sich die Rekursfrist für die Finanzprokuratur, wenn sie zum Schutze öffentlicher Interessen einschreitet, nach der Zustellung des Beschlusses an die Finanzprokuratur richtet (SZ. römisch elf 96, SZ. römisch 21 50); er hat ausgesprochen, das es auf die Zustellung des Beschlusses an die am Verfahren Beteiligten ankomme (2 Ob 285/55). Der Oberste Gerichtshof hat ferner den Rechtssatz geprägt, daß das Einschreiten der Finanzprokuratur die bereits eingetretene Rechtskraft nicht aufzuheben vermöge (3 Ob 415/54), und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das Prokuraturgesetz in keiner Weise eine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Verfügungen zugunsten eines Einschreitens der Finanzprokuratur verfüge (7 Ob 375/56). Ausgehend von dieser Auffassung muß aber auch gesagt werden, daß ein Rechtsmittelverzicht der am Verfahren Beteiligten nicht zu einem Verlust des der Finanzprokuratur nach Paragraph eins, Absatz 3, ProkuraturG. zustehenden Rechtes zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch Einschreiten gegen ungesetzliche Beschlüsse führen kann. Dies wäre aber fast immer dann der Fall, wenn die Parteien unmittelbar nach Erlassung oder Zustellung der Entscheidung auf Rechtsmittel verzichten und so die Rechtskraft der Entscheidung auch gegenüber der Finanzprokuratur herbeiführen könnten. Der Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bewirkt jedoch zunächst nur, daß ein von ihnen erhobenes Rechtsmittel mit Rücksicht auf den von ihnen erhobenen Verzicht zurückzuweisen wäre. Die Rechtskraft der Entscheidung tritt aber erst ein, wenn es die Finanzprokuratur unterläßt, innerhalb der den Parteien ohne Rücksicht auf den Rechtsmittelverzicht offengestandenen Rechtsmittelfrist den Rekurs zu erheben. Mit anderen Worten: der Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bewirkt Rechtskraft nur für den Fall der Unterlassung der Rechtsmittelerhebung durch die Finanzprokuratur innerhalb der Frist des Paragraph 123, GBG. 1955, die auch für die Prokuratur vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten läuft.
Der Beschluß des Erstrichters wurde der Finanzprokuratur als Vertreterin der am Rückstellungsverfahren beteiligten und im Rückstellungsvergleich als Antragstellerin genannten Republik Österreich zugestellt. Sie hat den Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach dieser Zustellung gleichzeitig mit den Gesuchstellern abgegeben. Verzichtet die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, als Partei auf ein Rechtsmittel, ist dadurch § 1 Abs. 3 ProkuraturG. nicht unanwendbar geworden. Die Finanzprokuratur kann dennoch innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Schutze öffentlicher Interessen einschreiten. Daß die Finanzprokuratur den Rechtsmittelverzicht nach der Zustellung des Verbücherungsbeschlusses am 30. August 1956 in ihrer Eigenschaft als Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3 ProkuraturG.) abgegeben habe, ist ihrer im Akt festgehaltenen Erklärung nicht zu entnehmen.Der Beschluß des Erstrichters wurde der Finanzprokuratur als Vertreterin der am Rückstellungsverfahren beteiligten und im Rückstellungsvergleich als Antragstellerin genannten Republik Österreich zugestellt. Sie hat den Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach dieser Zustellung gleichzeitig mit den Gesuchstellern abgegeben. Verzichtet die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, als Partei auf ein Rechtsmittel, ist dadurch Paragraph eins, Absatz 3, ProkuraturG. nicht unanwendbar geworden. Die Finanzprokuratur kann dennoch innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Schutze öffentlicher Interessen einschreiten. Daß die Finanzprokuratur den Rechtsmittelverzicht nach der Zustellung des Verbücherungsbeschlusses am 30. August 1956 in ihrer Eigenschaft als Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, ProkuraturG.) abgegeben habe, ist ihrer im Akt festgehaltenen Erklärung nicht zu entnehmen.
Daß es sich um Grundstücke handelt, für deren Übertragung ins Eigentum die Zustimmung der Grundverkehrskommission sowohl nach § 1 des Grundverkehrslandesgesetzes für Niederösterreich vom 24. Juni 1954, LGBl. Nr. 61, das zur Zeit der Erlassung des erstrichterlichen Beschlusses in Geltung stand, wie auch nach § 1 des vierzehn Tage nach seiner Kundmachung in Kraft getretenen, also derzeit geltenden, Grundverkehrsgesetzes für Niederösterreich, LGBl Nr. 79/1956, erforderlich ist, läßt sich schon aus ihrer Bezeichnung im Grundbuch und dem Antrag entnehmen, der einzelne Grundstücke mit dieser Bezeichnung anführt. Ein Nachweis, daß es sich etwa um Grundstücke der im § 2 oder 3 des erstgenannten Gesetzes angeführten Art handle oder daß die Grundstücke nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet seien (s. auch Abs. 2 des § 1 l. c.), wurde nicht beigebracht. Es wäre daher schon aus diesem Gründe das Grundbuchsgesuch durch den Erstrichter abzuweisen gewesen. Eine dem § 15 des durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bundesgesetzes über den Grundverkehr entsprechende Vorschrift, die die Einholung der Entscheidung der Grundverkehrskommission durch das Gericht vorsieht, wurde in die oben zitierten Landesgesetze nicht aufgenommen.Daß es sich um Grundstücke handelt, für deren Übertragung ins Eigentum die Zustimmung der Grundverkehrskommission sowohl nach Paragraph eins, des Grundverkehrslandesgesetzes für Niederösterreich vom 24. Juni 1954, LGBl. Nr. 61, das zur Zeit der Erlassung des erstrichterlichen Beschlusses in Geltung stand, wie auch nach Paragraph eins, des vierzehn Tage nach seiner Kundmachung in Kraft getretenen, also derzeit geltenden, Grundverkehrsgesetzes für Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1956,, erforderlich ist, läßt sich schon aus ihrer Bezeichnung im Grundbuch und dem Antrag entnehmen, der einzelne Grundstücke mit dieser Bezeichnung anführt. Ein Nachweis, daß es sich etwa um Grundstücke der im Paragraph 2, oder 3 des erstgenannten Gesetzes angeführten Art handle oder daß die Grundstücke nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet seien (s. auch Absatz 2, des Paragraph eins, l. c.), wurde nicht beigebracht. Es wäre daher schon aus diesem Gründe das Grundbuchsgesuch durch den Erstrichter abzuweisen gewesen. Eine dem Paragraph 15, des durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bundesgesetzes über den Grundverkehr entsprechende Vorschrift, die die Einholung der Entscheidung der Grundverkehrskommission durch das Gericht vorsieht, wurde in die oben zitierten Landesgesetze nicht aufgenommen.
Es ist richtig, daß ein vor der Rückstellungkommission abgeschlossener Vergleich gemäß § 26 Abs. 1 und 2 des dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, eine öffentliche Urkunde und ein Exekutionstitel ist und daß daher auch an Stelle eines Grundbuchsgesuches ein Exekutionsgesuch hätte eingebracht werden können, um die vereinbarten Eigentumsübertragungen zu erwirken (§ 350 EO.). Die Frage, ob der Exekutionsrichter die Exekution nur bei Beibringung der Zustimmung der Grundverkehrskommission hätte bewilligen dürfen, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu lösen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der vor Gericht oder der Rückstellungskommission abgeschlossene Vergleich ein Rechtsgeschäft über die Übertragung des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücken zum Gegenstand hat und daher als Rechtsgeschäft dieser Art der Zustimmung der Grundverkehrskommission bedarf. Was die Rekurswerber vorbringen, um darzutun, daß das Geschäft seitens der Grundverkehrskommission zu genehmigen wäre, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Es war insbesondere nicht zu prüfen, ob die Einschreiter Leopold, Alois und Gottfried Z. nunmehr Großbauern sind und ob das auch schon die Rückstellungsberechtigten seinerzeit gewesen sind.Es ist richtig, daß ein vor der Rückstellungkommission abgeschlossener Vergleich gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 2 des dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 54, eine öffentliche Urkunde und ein Exekutionstitel ist und daß daher auch an Stelle eines Grundbuchsgesuches ein Exekutionsgesuch hätte eingebracht werden können, um die vereinbarten Eigentumsübertragungen zu erwirken (Paragraph 350, EO.). Die Frage, ob der Exekutionsrichter die Exekution nur bei Beibringung der Zustimmung der Grundverkehrskommission hätte bewilligen dürfen, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu lösen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der vor Gericht oder der Rückstellungskommission abgeschlossene Vergleich ein Rechtsgeschäft über die Übertragung des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstücken zum Gegenstand hat und daher als Rechtsgeschäft dieser Art der Zustimmung der Grundverkehrskommission bedarf. Was die Rekurswerber vorbringen, um darzutun, daß das Geschäft seitens der Grundverkehrskommission zu genehmigen wäre, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Es war insbesondere nicht zu prüfen, ob die Einschreiter Leopold, Alois und Gottfried Z. nunmehr Großbauern sind und ob das auch schon die Rückstellungsberechtigten seinerzeit gewesen sind.
Schon aus dem Grundbuchsstande ergibt sich, daß nicht die Antragsteller im Grundbuchsverfahren, sondern die Antragsteller im Rückstellungsverfahren, nämlich Matthias, Alice und Richard L. sowie Klementine W., rückstellungberechtigt nach den Rückstellungsgesetzen waren. Nur die Rückstellung selbst, die auf Grund eines nichtigen Entziehungsaktes erfolgt und daher grundbücherlich nur das entzogene Eigentum wiederherstellt, unterliegt nicht der Zustimmung der Grundverkehrskommission. Der begehrten Eigentumseinverleibung liegt jedoch ein weiteres, auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft zugrunde, das allerdings im Vergleich nicht genannt wird, in dem zu Unrecht von einer Rückstellung an die Antragsteller Leopold, Alois und Gottfried Z. die Rede ist. Dieses nicht genannte, auf Eigentumsübertragung gerichtete Rechtsgeschäft bedarf nach den obigen Darlegungen der Zustimmung der Grundverkehrskommission.
Es war daher allen Rekursen der Erfolg zu versagen.