Entscheidung 7 Ob 383/97t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta J*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Dieter A*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung einer Schadenersatzpflicht (Streitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25.September 1997, GZ 6 R 93/97x, 6 R 162/97h-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es geht hier nicht um die Frage, ob die Klägerin die gesamte Leibrentenforderung gemäß § 406 Abs 2 ZPO schon gegen den Personalschuldner geltend machen könnte. Daher bedarf es nicht der Klärung, ob § 406 Abs 2 ZPO auch für Leibrentenforderungen gilt. Zu beurteilen ist vielmehr der Schadenersatzanspruch der Klägerin aus der verspäteten grundbücherlichen Sicherstellung ihrer Leibrentenforderung. § 406 Abs 2 ZPO ist darauf nicht anwendbar. Das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Beklagten ergibt sich schon daraus, daß die Höhe des Schadens vom ungewissen Ausfall abhängt, den die Klägerin im Konkurs des Personalschuldners und im Zuge einer Verwertung der Pfandsache erleiden wird. Ein solcher Ausfall und damit der Eintritt eines Schadens ist aber höchstwahrscheinlich; mangels näherer Anhaltspunkte für die Höhe dieses Ausfalls ist das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen.Es geht hier nicht um die Frage, ob die Klägerin die gesamte Leibrentenforderung gemäß Paragraph 406, Absatz 2, ZPO schon gegen den Personalschuldner geltend machen könnte. Daher bedarf es nicht der Klärung, ob Paragraph 406, Absatz 2, ZPO auch für Leibrentenforderungen gilt. Zu beurteilen ist vielmehr der Schadenersatzanspruch der Klägerin aus der verspäteten grundbücherlichen Sicherstellung ihrer Leibrentenforderung. Paragraph 406, Absatz 2, ZPO ist darauf nicht anwendbar. Das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Beklagten ergibt sich schon daraus, daß die Höhe des Schadens vom ungewissen Ausfall abhängt, den die Klägerin im Konkurs des Personalschuldners und im Zuge einer Verwertung der Pfandsache erleiden wird. Ein solcher Ausfall und damit der Eintritt eines Schadens ist aber höchstwahrscheinlich; mangels näherer Anhaltspunkte für die Höhe dieses Ausfalls ist das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen.
Der Hinweis in der Zulassungsbeschwerde auf SZ 28/57 geht fehl. Es ist nicht anzunehmen, daß sich der Eigentümer der Pfandsache (der Sohn der Klägerin) der Ausstellung eines Rangordnungsbeschlusses wiedersetzt hätte. Dem Beklagten wird aber auch zu Recht vorgeworfen, die Einverleibung eines Pfandrechts zur Sicherstellung der Leibrentenforderung der Klägerin nicht unverzüglich durchgeführt zu haben. Diese Durchführung wäre auch im Hinblick auf allfällige Zwangspfandrechte sofort vorzunehmen gewesen. Die ungewöhnliche Untätigkeit des Beklagten ist daher für den Schadenseintritt kausal. Der Entlastungsbeweis ist dem Beklagten aber nicht gelungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00383.97T.1217.000
Dokumentnummer
JJT_19971217_OGH0002_0070OB00383_97T0000_000