Zu 1.:
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Die Revision setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Streitwerte trotz der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auseinander. Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich weder ein Anhaltspunkt für einen tatsächlichen noch für einen rechtlichen Zusammenhang, sodass eine Zusammenrechnung der einzelnen Forderungen nach § 55 JN nicht stattzufinden hat. Die Revision ist damit hinsichtlich jener Forderungen, die 4.000 EUR nicht übersteigen, jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).Die Revision setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Streitwerte trotz der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auseinander. Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich weder ein Anhaltspunkt für einen tatsächlichen noch für einen rechtlichen Zusammenhang, sodass eine Zusammenrechnung der einzelnen Forderungen nach Paragraph 55, JN nicht stattzufinden hat. Die Revision ist damit hinsichtlich jener Forderungen, die 4.000 EUR nicht übersteigen, jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Zu 2.:
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Soweit sich die „außerordentliche" Revision auf die Entscheidung über den Kaufpreis für die Lieferung vom 18. 9. 2004 bezieht, übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann dann einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Es bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten, zu beurteilen, ob ein Verbesserungsverfahren notwendig ist.Soweit sich die „außerordentliche" Revision auf die Entscheidung über den Kaufpreis für die Lieferung vom 18. 9. 2004 bezieht, übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann dann einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Es bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten, zu beurteilen, ob ein Verbesserungsverfahren notwendig ist.