Begründung:
Der Beklagte verschuldete am 27. Dezember 1971 mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW., Kennzeichen *, einen Verkehrsunfall, bei dem der von F* G* gelenkte Wagen, Marke Mercedes, Kennzeichen * schwerstens beschädigt und dessen mitfahrende Gattin erheblich verletzt wurde. Die Klägerin erbrachte an die Geschädigten Leistungen in der Höhe von 11.478,33 DM. Hievon wurden 35 DM und 60 DM am 20. Feber bzw. 13. März 1973 bezahlt.
Mit ihrer am 24. Dezember 1974 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen in der vorgenannten Höhe und beantragt die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle weiteren von ihr aus dem Verkehrsunfall vom 27. Dezember 1971 noch zu erbringenden Leistungen zu haften habe. Der Beklagte sei im Zeitpunkte des Schadensfalles trotz qualifizierter Mahnung mit Nachfristsetzung im Sinne des § 39 VersVG vom 7. Dezember 1971 mit der Bezahlung der für das Jahr 1971 vorgesehenen Prämienerhöhung von 454,70 S im Verzug gewesen. In ihren Schreiben vom 19. Juni und 30. Juni 1972 habe sie daher dem Beklagten mitgeteilt, daß sie leistungsfrei sei und ihn im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG belehrt. Da der Beklagte fristgerecht eine Deckungsklage nicht eingebracht habe, könne die Klägerin bei ihm hinsichtlich der von ihr an die geschädigten Dritten erbrachten Leistungen nach § 158 f VersVG Regreß nehmen. Welche Leistungen die Klägerin in Zukunft zu erbringen haben werde, stehe derzeit noch nicht fest. Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß ihm die Mahnung vom 7. Dezember 1971 nie zugekommen sei. Von dem Prämienrückstand habe er erst im April 1972 erfahren und diesen dann sofort bezahlt.Mit ihrer am 24. Dezember 1974 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen in der vorgenannten Höhe und beantragt die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle weiteren von ihr aus dem Verkehrsunfall vom 27. Dezember 1971 noch zu erbringenden Leistungen zu haften habe. Der Beklagte sei im Zeitpunkte des Schadensfalles trotz qualifizierter Mahnung mit Nachfristsetzung im Sinne des Paragraph 39, VersVG vom 7. Dezember 1971 mit der Bezahlung der für das Jahr 1971 vorgesehenen Prämienerhöhung von 454,70 S im Verzug gewesen. In ihren Schreiben vom 19. Juni und 30. Juni 1972 habe sie daher dem Beklagten mitgeteilt, daß sie leistungsfrei sei und ihn im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG belehrt. Da der Beklagte fristgerecht eine Deckungsklage nicht eingebracht habe, könne die Klägerin bei ihm hinsichtlich der von ihr an die geschädigten Dritten erbrachten Leistungen nach Paragraph 158, f VersVG Regreß nehmen. Welche Leistungen die Klägerin in Zukunft zu erbringen haben werde, stehe derzeit noch nicht fest. Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß ihm die Mahnung vom 7. Dezember 1971 nie zugekommen sei. Von dem Prämienrückstand habe er erst im April 1972 erfahren und diesen dann sofort bezahlt.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen gab der Beklagte der Klägerin als seinen Wohnort *, an, wo er einen Neubau errichtete. Da er in * arbeitete und nur alle 14 Tage nach * kam, beauftragte er seinen in *, wohnhaften Bruder F*, die eingegangene Post zu sammeln und ihm bei seinen 14-tägigen Besuchen zu übergeben. Einen Nachsendeauftrag erteilte der Beklagte weder der Post noch seinem Bruder F*. Das Sammeln und die Übergabe der Post durch den Bruder des Beklagten erfolgte jedoch bisher ohne Zwischenfälle. Im Jahre 1971 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Aufforderung, die Prämienerhöhung im Betrage von 454,70 S zu bezahlen und mahnte ihn am 16. September 1971. Am 7. Dezember 1971 sandte ihm schließlich die Klägerin eine Nachfristmahnung mit Belehrung nach § 39 VersVG, nicht eingeschrieben, an seine Adresse in *. Ein Postfehlbericht langte bei der Klägerin nicht ein. Bis zum Unfallstag (27. Dezember 1971) bezahlte der Beklagte den offenen Prämienbetrag nicht. Am 13. April 1972 verständigte die Klägerin den Beklagten (wieder nicht eingeschrieben, jedoch langte dieser Brief bei ihm ein), daß die Verkehrsbehörde von dem unterbrochenen Versicherungsschutz verständigt worden sei und er mit einer Einziehung des Kennzeichens und einer Prämienklage rechnen müsse. Mit Verwendung eines beigeschlossenen Erlagscheines bezahlte der Beklagte am 17. April 1972 460,70 S. Am 7. Juni 1972 meldete der Beklagte der Klägerin den Schadensfall (siehe Beilage ./B). Hierauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 1972 mit, daß wegen Nichtbezahlung der Nachtragsprämie für das Jahr 1971 Leistungsfreiheit eingetreten sei. Sie würde zwar die Geschädigten befriedigen, jedoch werde eine Regreßklage folgen. In diesem Schreiben wurde der Beklagte auch auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 VersVG hingewiesen. Als der Beklagte eine gütliche Regelung zu erreichen versuchte, erhielt er von der Klägerin mit deren Schreiben vom 30. Juni 1972 einen endgültigen ablehnenden Bescheid. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin endgültig leistungsfrei geworden sei, weil der Beklagte eine Deckungsklage nicht eingebracht habe. Ob dieser die qualifizierte Mahnung nach § 39 VersVG tatsächlich erhalten habe, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden. Da auch noch in Zukunft mit Ersatzansprüchen der geschädigten Dritten zu rechnen sei, erweise sich sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren als berechtigt.Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen gab der Beklagte der Klägerin als seinen Wohnort *, an, wo er einen Neubau errichtete. Da er in * arbeitete und nur alle 14 Tage nach * kam, beauftragte er seinen in *, wohnhaften Bruder F*, die eingegangene Post zu sammeln und ihm bei seinen 14-tägigen Besuchen zu übergeben. Einen Nachsendeauftrag erteilte der Beklagte weder der Post noch seinem Bruder F*. Das Sammeln und die Übergabe der Post durch den Bruder des Beklagten erfolgte jedoch bisher ohne Zwischenfälle. Im Jahre 1971 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Aufforderung, die Prämienerhöhung im Betrage von 454,70 S zu bezahlen und mahnte ihn am 16. September 1971. Am 7. Dezember 1971 sandte ihm schließlich die Klägerin eine Nachfristmahnung mit Belehrung nach Paragraph 39, VersVG, nicht eingeschrieben, an seine Adresse in *. Ein Postfehlbericht langte bei der Klägerin nicht ein. Bis zum Unfallstag (27. Dezember 1971) bezahlte der Beklagte den offenen Prämienbetrag nicht. Am 13. April 1972 verständigte die Klägerin den Beklagten (wieder nicht eingeschrieben, jedoch langte dieser Brief bei ihm ein), daß die Verkehrsbehörde von dem unterbrochenen Versicherungsschutz verständigt worden sei und er mit einer Einziehung des Kennzeichens und einer Prämienklage rechnen müsse. Mit Verwendung eines beigeschlossenen Erlagscheines bezahlte der Beklagte am 17. April 1972 460,70 S. Am 7. Juni 1972 meldete der Beklagte der Klägerin den Schadensfall (siehe Beilage ./B). Hierauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 1972 mit, daß wegen Nichtbezahlung der Nachtragsprämie für das Jahr 1971 Leistungsfreiheit eingetreten sei. Sie würde zwar die Geschädigten befriedigen, jedoch werde eine Regreßklage folgen. In diesem Schreiben wurde der Beklagte auch auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG hingewiesen. Als der Beklagte eine gütliche Regelung zu erreichen versuchte, erhielt er von der Klägerin mit deren Schreiben vom 30. Juni 1972 einen endgültigen ablehnenden Bescheid. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin endgültig leistungsfrei geworden sei, weil der Beklagte eine Deckungsklage nicht eingebracht habe. Ob dieser die qualifizierte Mahnung nach Paragraph 39, VersVG tatsächlich erhalten habe, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden. Da auch noch in Zukunft mit Ersatzansprüchen der geschädigten Dritten zu rechnen sei, erweise sich sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren als berechtigt.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Habe der Versicherer die Ansprüche des geschädigten Dritten vor Ablauf der dem Versicherten gesetzten Klagsfrist befriedigt, so könne er seine Leistungsfreiheit nicht mehr auf das ungenützte Verstreichenlassen der Frist des § 12 Abs. 3 VersVG stützen. Hier stehe fest, daß von der Klägerin Leistungen in der Höhe von 11.383,33 DM noch vor Ablauf der dem Beklagten gesetzten Klagefrist erbracht worden seien. Hinsichtlich des Restbetrages von 95 DM sei dies wohl höchst unwahrscheinlich, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht feststehe, wann dem Beklagten das endgültige Ablehnungsschreiben vom 30. Juni 1972, durch das die Frist des § 12 Abs. 3 VersVG in Lauf gesetzt wurde, zugekommen sei. Das Erstgericht werde daher in dieser Richtung ergänzende Erhebungen vorzunehmen haben. Sollten diese ergeben, daß der Betrag von 95 DM von der Klägerin erst nach Ablauf der gesetzten Frist bezahlt worden sei, werde trotzdem auch hinsichtlich dieses Betrages zu prüfen sein, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit berechtigt sei oder nicht. Lasse nämlich der Versicherte die ihm nach § 12 Abs. 3 VersVG gesetzte Klagsfrist ungenützt verstreichen, so habe dies für ihn nur zur Folge, daß er selbst als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz mehr stellen könne. Leiste daher der Versicherer im Rahmen des § 158 c VersVG an den geschädigten Dritten, so trete seine Leistungsfreiheit nicht schlechthin schon durch die Untätigkeit des Versicherten im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG ein. Der Versicherer müsse daher ungeachtet des Fristablaufes seine Leistungsfreiheit beweisen. Die gegenteilige Ansicht würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß selbst ein Versicherungsnehmer, der vom geschädigten Dritten nicht in Anspruch genommen werde und daher seinerseits keinerlei Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen wolle, trotzdem nach § 12 Abs. 5 VersVG Klage erheben müßte. Ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach § 59 Abs. 2 VersVG berechtigt sei, könne hingegen noch nicht abschließend beurteilt werden. Den Feststellungen des Erstgerichtes könne nämlich nicht entnommen werden, ob dem Beklagten das Schreiben vom 7. Dezember 1971 noch vor dem 27. Dezember 1971 (Unfall) zugekommen sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Erhaltes des Schreibens reiche nicht aus. Auch über das Feststellungsbegehren könne noch nicht abgesprochen werden, weil nicht feststehe, ob tatsächlich mit künftigen Leistungen der Klägerin an die Schädiger zu rechnen sei.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Habe der Versicherer die Ansprüche des geschädigten Dritten vor Ablauf der dem Versicherten gesetzten Klagsfrist befriedigt, so könne er seine Leistungsfreiheit nicht mehr auf das ungenützte Verstreichenlassen der Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG stützen. Hier stehe fest, daß von der Klägerin Leistungen in der Höhe von 11.383,33 DM noch vor Ablauf der dem Beklagten gesetzten Klagefrist erbracht worden seien. Hinsichtlich des Restbetrages von 95 DM sei dies wohl höchst unwahrscheinlich, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht feststehe, wann dem Beklagten das endgültige Ablehnungsschreiben vom 30. Juni 1972, durch das die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG in Lauf gesetzt wurde, zugekommen sei. Das Erstgericht werde daher in dieser Richtung ergänzende Erhebungen vorzunehmen haben. Sollten diese ergeben, daß der Betrag von 95 DM von der Klägerin erst nach Ablauf der gesetzten Frist bezahlt worden sei, werde trotzdem auch hinsichtlich dieses Betrages zu prüfen sein, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit berechtigt sei oder nicht. Lasse nämlich der Versicherte die ihm nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzte Klagsfrist ungenützt verstreichen, so habe dies für ihn nur zur Folge, daß er selbst als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Versicherungsschutz mehr stellen könne. Leiste daher der Versicherer im Rahmen des Paragraph 158, c VersVG an den geschädigten Dritten, so trete seine Leistungsfreiheit nicht schlechthin schon durch die Untätigkeit des Versicherten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ein. Der Versicherer müsse daher ungeachtet des Fristablaufes seine Leistungsfreiheit beweisen. Die gegenteilige Ansicht würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß selbst ein Versicherungsnehmer, der vom geschädigten Dritten nicht in Anspruch genommen werde und daher seinerseits keinerlei Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen wolle, trotzdem nach Paragraph 12, Absatz 5, VersVG Klage erheben müßte. Ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach Paragraph 59, Absatz 2, VersVG berechtigt sei, könne hingegen noch nicht abschließend beurteilt werden. Den Feststellungen des Erstgerichtes könne nämlich nicht entnommen werden, ob dem Beklagten das Schreiben vom 7. Dezember 1971 noch vor dem 27. Dezember 1971 (Unfall) zugekommen sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Erhaltes des Schreibens reiche nicht aus. Auch über das Feststellungsbegehren könne noch nicht abgesprochen werden, weil nicht feststehe, ob tatsächlich mit künftigen Leistungen der Klägerin an die Schädiger zu rechnen sei.
Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.