Zutreffend gingen beide Vorinstanzen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 159 Abs 2 VersVG anwendbar ist. Zweck dieser Bestimmung ist es nämlich, den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod zu schützen (Prölss-Martin VVG23 1124 f). Die Schutzbestimmung des § 159 Abs 2 VersVG gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat (Bruck-Möller-Wagner VVG8 VI/1, 75, 45, 104 f zu der in diesem Punkte gleichgelagerten Bestimmung des § 179 Abs 3 VersVG). Die erwähnte Bestimmung gilt daher auch für gemischte Versicherungen. Fehlt im Falle einer kombinierten Versicherung die Einwilligung des Versicherten, so ist der Vertrag dann unwirksam, wenn durch den Versicherungsvertrag ausschließlich Todfallsleistungen bedungen sind, sodass es sich begrifflich um eine Lebensversicherung handelt (Prölls-Martin23, 1225).Zutreffend gingen beide Vorinstanzen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 2, VersVG anwendbar ist. Zweck dieser Bestimmung ist es nämlich, den Versicherten vor Spekulationen auf seinen Tod zu schützen (Prölss-Martin VVG23 1124 f). Die Schutzbestimmung des Paragraph 159, Absatz 2, VersVG gilt daher immer, wenn der Versicherungsnehmer ein vermögenswertes Interesse am Tod des Versicherten hat (Bruck-Möller-Wagner VVG8 VI/1, 75, 45, 104 f zu der in diesem Punkte gleichgelagerten Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 3, VersVG). Die erwähnte Bestimmung gilt daher auch für gemischte Versicherungen. Fehlt im Falle einer kombinierten Versicherung die Einwilligung des Versicherten, so ist der Vertrag dann unwirksam, wenn durch den Versicherungsvertrag ausschließlich Todfallsleistungen bedungen sind, sodass es sich begrifflich um eine Lebensversicherung handelt (Prölls-Martin23, 1225).
Die Ausführungen der Revision, denen zufolge von einer Zustimmung des Versicherten zum Abschluss der Lebensversicherung auch dann ausgegangen werden müsse, wenn eindeutig feststehe, dass er dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliege, wiederspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 VersVG. Diese Bestimmung fordert ohne jede Ausnahme eine schriftliche Einwilligung. Grundsätzlich kann zwar diese Einwilligung auch durch einen Bevollmächtigten erteilt werden. Bezweckt jedoch eine Formvorschrift die Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder eine gründliche Überlegung durch die Partei, dann gilt die Formvorschrift für den abzuschließenden Vertrag auch für die Vollmachtserteilung zum Abschluss dieses Vertrags (Strasser in Rummel, Rdz 5 zu § 1005; Stanzl in Klang2 IV/1, 806). Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Partei. Demnach genügt für die Zustimmungserklärung des Versicherten im Sinne dieser Bestimmung nicht eine mündliche Vollmacht (Bruck-Möller-Wagner aaO, 523).Die Ausführungen der Revision, denen zufolge von einer Zustimmung des Versicherten zum Abschluss der Lebensversicherung auch dann ausgegangen werden müsse, wenn eindeutig feststehe, dass er dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliege, wiederspricht dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 159, Absatz 2, VersVG. Diese Bestimmung fordert ohne jede Ausnahme eine schriftliche Einwilligung. Grundsätzlich kann zwar diese Einwilligung auch durch einen Bevollmächtigten erteilt werden. Bezweckt jedoch eine Formvorschrift die Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder eine gründliche Überlegung durch die Partei, dann gilt die Formvorschrift für den abzuschließenden Vertrag auch für die Vollmachtserteilung zum Abschluss dieses Vertrags (Strasser in Rummel, Rdz 5 zu Paragraph 1005,; Stanzl in Klang2 IV/1, 806). Die Formvorschrift des Paragraph 159, Absatz 2, VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Partei. Demnach genügt für die Zustimmungserklärung des Versicherten im Sinne dieser Bestimmung nicht eine mündliche Vollmacht (Bruck-Möller-Wagner aaO, 523).
Die Klägerin beruft sich nunmehr in der Revision auf eine Unterschrift der Gattin des Beklagten in einem von ihr vorgelegten „großen ärztlichen Zeugnis“ (Beilage E). Es ist zwar richtig, dass grundätzlich die in § 159 Abs 2 VersVG geforderte Zustimmung nicht auf der Vertragsurkunde selbst aufscheinen muss, sondern auch eine eigene Urkunde hiezu genügt. Zutreffend verweist jedoch der Beklagte in der Revisionsbeantwortung darauf, dass die Klägerin im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet hat, dass seine Gattin schriftlich dem Abschluss der Versicherung zugestimmt habe. Die Beilage E wurde zum Beweis für ein anderes Vorbringen vorgelegt. Hiebei wurde auf die Unterschrift der Gattin des Beklagten nicht verwiesen, ja nicht einmal behauptet, dass es sich bei der auf der Urkunde befindlichen Unterschrift tatsächlich um eine solche der Gattin des Beklagten handelt. Eine Erklärung zu der Echtheit insbesondere in diesem Punkt wurde nicht abgegeben (S 24 d.A.). Erst in der Tagsatzung vom 27. 1. 1984 wendete der Beklagte ein, dass der Versicherungsvertrag infolge Verletzung der Bestimmung des § 159 Abs 2 VersVG ungültig sei (S 67 f d.A.). Die Klägerin stellte hiezu lediglich außer Streit, dass die Unterschrift auf dem Versicherungsantrag selbst vom Beklagten stamme und dass der Antrag mit Wissen und Zustimmung der Ehegattin des Beklagten gestellt worden sei. Eine schriftliche Zustimmung der Ehegattin des Beklagten zur Antragstellung wurde nie behauptet. Demnach handelt es sich bei der Berufung auf die Unterschrift der Ehegattin des Beklagten in der Revision um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, weil die Klägerin nie geltend gemacht hat, dass sowieso die schriftliche Zustimmung der Ehegattin des Beklagten vorliege. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Erörterung dieser Frage ist deshalb nicht möglich, weil der Komplex der Notwendigkeit der Zustimmung der Ehegattin des Beklagten zum Abschluss des Versicherungsvertrags sowieso hinreichend erörtert worden ist.Die Klägerin beruft sich nunmehr in der Revision auf eine Unterschrift der Gattin des Beklagten in einem von ihr vorgelegten „großen ärztlichen Zeugnis“ (Beilage E). Es ist zwar richtig, dass grundätzlich die in Paragraph 159, Absatz 2, VersVG geforderte Zustimmung nicht auf der Vertragsurkunde selbst aufscheinen muss, sondern auch eine eigene Urkunde hiezu genügt. Zutreffend verweist jedoch der Beklagte in der Revisionsbeantwortung darauf, dass die Klägerin im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet hat, dass seine Gattin schriftlich dem Abschluss der Versicherung zugestimmt habe. Die Beilage E wurde zum Beweis für ein anderes Vorbringen vorgelegt. Hiebei wurde auf die Unterschrift der Gattin des Beklagten nicht verwiesen, ja nicht einmal behauptet, dass es sich bei der auf der Urkunde befindlichen Unterschrift tatsächlich um eine solche der Gattin des Beklagten handelt. Eine Erklärung zu der Echtheit insbesondere in diesem Punkt wurde nicht abgegeben (S 24 d.A.). Erst in der Tagsatzung vom 27. 1. 1984 wendete der Beklagte ein, dass der Versicherungsvertrag infolge Verletzung der Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 2, VersVG ungültig sei (S 67 f d.A.). Die Klägerin stellte hiezu lediglich außer Streit, dass die Unterschrift auf dem Versicherungsantrag selbst vom Beklagten stamme und dass der Antrag mit Wissen und Zustimmung der Ehegattin des Beklagten gestellt worden sei. Eine schriftliche Zustimmung der Ehegattin des Beklagten zur Antragstellung wurde nie behauptet. Demnach handelt es sich bei der Berufung auf die Unterschrift der Ehegattin des Beklagten in der Revision um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung, weil die Klägerin nie geltend gemacht hat, dass sowieso die schriftliche Zustimmung der Ehegattin des Beklagten vorliege. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Erörterung dieser Frage ist deshalb nicht möglich, weil der Komplex der Notwendigkeit der Zustimmung der Ehegattin des Beklagten zum Abschluss des Versicherungsvertrags sowieso hinreichend erörtert worden ist.
Abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Vorbringens der Klägerin könnte auch die Beilage E für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bieten. Es wurde nicht einmal eine Erklärung des Beklagten bezüglich der Echtheit der auf der Beilage E aufscheinenden Unterschrift seiner Ehegattin eingeholt. Im Übrigen würde auch die in der Beilage E unterfertigte Erklärung nicht ausreichen. Die Möglichkeit, dass ein anderer als die Gefahrenperson aus dem Versicherungsvertrag berechtigt ist, ist gemäß § 159 Abs 2 VersVG davon abhängig, dass die Gefahrenperson dieser Rechtsgestaltung zustimmt. Diese Zustimmung muss in Kenntnis der tatsächlichen Gefährdung gegeben werden, die sich aus dem Umstand ergibt, dass für einen Dritten durch die Art des Vertragsabschlusses ein Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalles geschaffen wird (Bruck-Möller-Wagner, VVG8 VI/1, 122 f zu der in diesem Punkt gleichartigen Bestimmung des § 179 Abs 3 VersVG). Die Gefahrenperson muss also in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt, abzuwägen. Dies setzt die Kenntnis der Art der Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und der Höhe der Versicherungssumme voraus (Bruck-Möller-Wagner aaO 523). Auf diese Umstände enthält die Beilage E keinerlei Hinweis. Ihr kann nicht einmal die Art der beantragten Versicherung und schon gar nicht die Person des Begünstigten entnommen werden. Der von der Gattin des Beklagten unterfertigte Wortlaut brachte auch nicht annähernd das für die Unterzeichnerin mit dem durch den Abschluss des Versicherungsvertrags geschaffene Risiko zum Ausdruck. Demnach war diese Erklärung für sich allein keine geeignete Grundlage für eine Klagsstattgebung. Vielmehr hätte es hiezu allenfalls einer Erörterung bedurft, die jedoch ein Vorbringen der Klägerin vorausgesetzt hätte. An einem solchen Vobringen der Klägerin fehlt es. Demnach kann die Beilage E zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.Abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Vorbringens der Klägerin könnte auch die Beilage E für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bieten. Es wurde nicht einmal eine Erklärung des Beklagten bezüglich der Echtheit der auf der Beilage E aufscheinenden Unterschrift seiner Ehegattin eingeholt. Im Übrigen würde auch die in der Beilage E unterfertigte Erklärung nicht ausreichen. Die Möglichkeit, dass ein anderer als die Gefahrenperson aus dem Versicherungsvertrag berechtigt ist, ist gemäß Paragraph 159, Absatz 2, VersVG davon abhängig, dass die Gefahrenperson dieser Rechtsgestaltung zustimmt. Diese Zustimmung muss in Kenntnis der tatsächlichen Gefährdung gegeben werden, die sich aus dem Umstand ergibt, dass für einen Dritten durch die Art des Vertragsabschlusses ein Anreiz für die Herbeiführung des Versicherungsfalles geschaffen wird (Bruck-Möller-Wagner, VVG8 VI/1, 122 f zu der in diesem Punkt gleichartigen Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 3, VersVG). Die Gefahrenperson muss also in der Lage sein, das Risiko, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt, abzuwägen. Dies setzt die Kenntnis der Art der Versicherung, der Person des Versicherungsnehmers und der Höhe der Versicherungssumme voraus (Bruck-Möller-Wagner aaO 523). Auf diese Umstände enthält die Beilage E keinerlei Hinweis. Ihr kann nicht einmal die Art der beantragten Versicherung und schon gar nicht die Person des Begünstigten entnommen werden. Der von der Gattin des Beklagten unterfertigte Wortlaut brachte auch nicht annähernd das für die Unterzeichnerin mit dem durch den Abschluss des Versicherungsvertrags geschaffene Risiko zum Ausdruck. Demnach war diese Erklärung für sich allein keine geeignete Grundlage für eine Klagsstattgebung. Vielmehr hätte es hiezu allenfalls einer Erörterung bedurft, die jedoch ein Vorbringen der Klägerin vorausgesetzt hätte. An einem solchen Vobringen der Klägerin fehlt es. Demnach kann die Beilage E zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.