Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 1982, 7 b E Vr 2821/82, Hv 461/82-23, wurde die Beklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB verurteilt. In dem gemäß § 458 Abs2 StPO angefertigten Protokolls- und Urteilsvermerk wird in der Spalte "Sachverhalt" angeführt: "Wie schriftlicher Strafantrag ON 20". Nach dem Inhalt dieses Strafantrages wird der Beklagten zur Last gelegt, sie habe am 3. März 1982 im Gemeindegebiet von Schwadorf, NÖ, als Lenkerin des Kombi Citroen GS .... dadurch, daß sie mit dem infolge abgefahrener Reifen nicht verkehrs- und betriebssicheren Kraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Bundesstraße 10 in Richtung Bruck an der Leitha fuhr, wodurch ihr Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn auf die linke Fahrbahnseite geriet und mit dem von Friedrich L*** gelenkten, entgegenkommenden LKW ... zusammenstieß, fahrlässig den Tod des Reinhold K*** herbeigeführt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. November 1982, 7 b E römisch fünf r 2821/82, Hv 461/82-23, wurde die Beklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB verurteilt. In dem gemäß Paragraph 458, Abs2 StPO angefertigten Protokolls- und Urteilsvermerk wird in der Spalte "Sachverhalt" angeführt: "Wie schriftlicher Strafantrag ON 20". Nach dem Inhalt dieses Strafantrages wird der Beklagten zur Last gelegt, sie habe am 3. März 1982 im Gemeindegebiet von Schwadorf, NÖ, als Lenkerin des Kombi Citroen GS .... dadurch, daß sie mit dem infolge abgefahrener Reifen nicht verkehrs- und betriebssicheren Kraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Bundesstraße 10 in Richtung Bruck an der Leitha fuhr, wodurch ihr Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn auf die linke Fahrbahnseite geriet und mit dem von Friedrich L*** gelenkten, entgegenkommenden LKW ... zusammenstieß, fahrlässig den Tod des Reinhold K*** herbeigeführt.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 100.000,-- s.A. Sie bringt vor, die Beklagte sei am 3.März 1982 mit ihrem PKW bei ihr haftpflichtversichert gewesen. Die Klägerin habe auf Grund des Unfalls Leistungen von S 208.119,-- erbracht. Die Beklagte habe dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen, daß sie das Fahrzeug, das infolge abgefahrener Reifen nicht mehr betriebs- und verkehrssicher gewesen sei, in Betrieb genommen habe. Dieser Zustand habe schon längere Zeit bestanden und sei grob fahrlässig weiterbestehen geblieben. Die Klägerin sei daher gemäß Art.7 AKHB bis zu einem Betrag von S 100.000,-- leistungsfrei und nehme gemäß den §§ 158 c, 158 f VersVG in dieser Höhe Regreß gegen die Beklagte. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, es seien zwar zwei Reifen ihres PKWs abgefahren gewesen, doch sei dieser Umstand für den Unfall nicht kausal gewesen. Dies habe der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 22.November 1982 auch ausdrücklich festgehalten. Infolge mangelnder Erfahrung und auf Grund des Umstandes, daß sie das Fahrzeug erst kurz vor dem Unfall erworben habe, habe die Beklagte den schlechten Reifenzustand nicht bemerkt und auch nicht bemerken müssen. Sie habe daher eine Gefahrerhöhung nicht grob fahrlässig herbeigeführt (AS 28 f). Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende weitere Feststellungen:Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 100.000,-- s.A. Sie bringt vor, die Beklagte sei am 3.März 1982 mit ihrem PKW bei ihr haftpflichtversichert gewesen. Die Klägerin habe auf Grund des Unfalls Leistungen von S 208.119,-- erbracht. Die Beklagte habe dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen, daß sie das Fahrzeug, das infolge abgefahrener Reifen nicht mehr betriebs- und verkehrssicher gewesen sei, in Betrieb genommen habe. Dieser Zustand habe schon längere Zeit bestanden und sei grob fahrlässig weiterbestehen geblieben. Die Klägerin sei daher gemäß Artikel 7, AKHB bis zu einem Betrag von S 100.000,-- leistungsfrei und nehme gemäß den Paragraphen 158, c, 158 f VersVG in dieser Höhe Regreß gegen die Beklagte. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, es seien zwar zwei Reifen ihres PKWs abgefahren gewesen, doch sei dieser Umstand für den Unfall nicht kausal gewesen. Dies habe der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 22.November 1982 auch ausdrücklich festgehalten. Infolge mangelnder Erfahrung und auf Grund des Umstandes, daß sie das Fahrzeug erst kurz vor dem Unfall erworben habe, habe die Beklagte den schlechten Reifenzustand nicht bemerkt und auch nicht bemerken müssen. Sie habe daher eine Gefahrerhöhung nicht grob fahrlässig herbeigeführt (AS 28 f). Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende weitere Feststellungen:
Im Strafverfahren gab Dipl.Ing. Fritz Huber ein Gutachten ab und erhob hinsichtlich der Bereifung folgenden Befund: An allen Rädern Fabrikat Micheline ZX, Dim.145 SR 15 Sommer-Stahlgürtel. Links vorne 2,7 mm Profiltiefe, zufolge örtlicher Felgendeformation innen entlüftet. Rechts vorne Lauffläche innen total abgefahren, außen maximal 1,5 mm Profiltiefe, Gummi stark porös, rissig. Links hinten 3,2 mm Profiltiefe, in Ordnung. Rechts hinten: Maximal 1,5 mm Profiltiefe, stark porös, rissig, zum Zeitpunkt der Untersuchung entlüftet. Bereifung vor dem Unfall nicht verkehrs- und betriebssicher.
Auf Grund des vom Sachverständigen im Strafverfahren erhobenen Befundes kann nicht festgestellt werden, ob die Reifen den Minimalanforderungen nicht mehr entsprochen haben.
Die Fahrbahn war am Unfallsort vereist und nicht gestreut. Bei einer derartigen Fahrbahn hätten vier Reifen mit durchwegs 1,6 mm Profiltiefe keine bessere Haftung erbracht als die im Befund beschriebene Bereifung. Aus technischer Sicht ist daher auszuschließen, daß der Unfall mit noch vorschriftsmäßiger Bereifung in der gleichen Weise abgelaufen wäre.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne wegen der Bindungswirkung des § 268 ZPO nicht darauf eingehen, daß sich der Unfall nach dem Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen bei einer vorschriftsmäßigen Bereifung in gleicher Weise ereignet hätte. Der kausale Zusammenhang zwischen abgefahrenen Reifen und Unfallsfolgen sei danach gegeben und das Zivilgericht sei daran gebunden. Dieses sei aber frei in der Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit. Infolge der mangelnden Feststellungen im Strafverfahren, hervorgerufen durch das dort abgegebene, unbrauchbare Sachverständigengutachten, habe das Gericht keine Feststellungen über den tatsächlichen Zustand der Reifen treffen können. Es sei daher die Frage offen geblieben, ob die Beklagte deren mangelnde Verkehrssicherheit habe erkennen können. Wenn auch das Zivilgericht an den vom Strafgericht angenommenen kausalen Zusammenhang gebunden sei, könnten doch die im Zivilverfahren getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege. Wenn schon ein Sachverständiger den Zustand der Reifen nicht recht beschreiben könne, so könne das Gericht der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten nicht anlasten. Der Klägerin sei daher der Beweis, daß die Beklagte den Unfall unter auffälliger Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt habe, nicht gelungen. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof erkenne zwar einem strafgerichtlichen Erkenntnis die in § 268 ZPO normierte Bindungswirkung auch zu, wenn seine Ausfertigung durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk erfolge. Das Höchstgericht beziehe jedoch diese Bindungswirkung nur auf jene Tatumstände, die sich aus der dort angeführten Sachverhaltsdarstellung ergeben. Der vorliegende Protokolls- und Urteilsvermerk beziehe sich in seiner Sachverhaltsdarstellung auf den schriftlichen Strafantrag ON 20 und damit letztlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Huber, ON 17 des Strafaktes. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dieses Gutachten jedoch so mangelhaft, daß aus ihm nicht einmal abgeleitet werden könne, ob die Reifen nicht wenigstens den gesetzlichen Minimalerfordernissen entsprochen hätten. Es sei sicherlich möglich, daß zusätzliche Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung vom 22. November 1982 einen Schuldspruch auch im Punkt "abgefahrene Reifen" gerechtfertigt hätten. Dies könne jedoch vom Zivilgericht im Hinblick auf den vorliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk nicht überprüft werden. Unter diesen Umständen aber könne eine Bindung des Zivilgerichtes an das Straferkenntnis nicht in einer Weise in Betracht kommen, daß damit auch schon das Vorliegen einer sinnfälligen Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG, Art.7 AKHB bindend feststünde. Deren Voraussetzungen seien daher zur Gänze von der klagenden Versicherungsgesellschaft darzutun und zu beweisen. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihre Obliegenheit nicht doch grob fahrlässig verletzt habe. Zwar werde die Sinnfälligkeit einer Gefahrerhöhung, auf Grund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten sei, regelmäßig schon dann zu verneinen sein, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung gegeben sei, erst weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfe oder diese Frage gar von verschiedenen Sachverständigen abweichend beurteilt werde. Dieser Fall liege aber hier nicht vor. Der Sachverständige im Zivilverfahren habe den Zustand der Reifen am Unfallsfahrzeug nicht anders beurteilt als der im Strafverfahren beigezogene, sondern lediglich angegeben, das Vorgutachten beschreibe den Zustand derart mangelhaft, daß er danach nicht beurteilen könne, ob die Reifen den gesetzlichen Minimalerfordernissen entsprochen haben oder nicht. Im Gegensatz zum Sachverständigen im Zivilverfahren habe aber die Beklagte diesen Zustand gekannt. Ein Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil der Umfang der Bindung bei Protokolls- und Urteilsvermerken gemäß § 458 Abs2 StPO zahlreiche Zweifelsfragen aufwerfe, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchwegs geklärt seien. Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, diesen dahin abzuändern, daß das Erstgericht "in seinem ergänzenden Verfahren" an den Protokolls- und Urteilsvermerk des Strafgerichtes gebunden sei.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne wegen der Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO nicht darauf eingehen, daß sich der Unfall nach dem Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen bei einer vorschriftsmäßigen Bereifung in gleicher Weise ereignet hätte. Der kausale Zusammenhang zwischen abgefahrenen Reifen und Unfallsfolgen sei danach gegeben und das Zivilgericht sei daran gebunden. Dieses sei aber frei in der Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit. Infolge der mangelnden Feststellungen im Strafverfahren, hervorgerufen durch das dort abgegebene, unbrauchbare Sachverständigengutachten, habe das Gericht keine Feststellungen über den tatsächlichen Zustand der Reifen treffen können. Es sei daher die Frage offen geblieben, ob die Beklagte deren mangelnde Verkehrssicherheit habe erkennen können. Wenn auch das Zivilgericht an den vom Strafgericht angenommenen kausalen Zusammenhang gebunden sei, könnten doch die im Zivilverfahren getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege. Wenn schon ein Sachverständiger den Zustand der Reifen nicht recht beschreiben könne, so könne das Gericht der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten nicht anlasten. Der Klägerin sei daher der Beweis, daß die Beklagte den Unfall unter auffälliger Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt habe, nicht gelungen. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof erkenne zwar einem strafgerichtlichen Erkenntnis die in Paragraph 268, ZPO normierte Bindungswirkung auch zu, wenn seine Ausfertigung durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk erfolge. Das Höchstgericht beziehe jedoch diese Bindungswirkung nur auf jene Tatumstände, die sich aus der dort angeführten Sachverhaltsdarstellung ergeben. Der vorliegende Protokolls- und Urteilsvermerk beziehe sich in seiner Sachverhaltsdarstellung auf den schriftlichen Strafantrag ON 20 und damit letztlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Huber, ON 17 des Strafaktes. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dieses Gutachten jedoch so mangelhaft, daß aus ihm nicht einmal abgeleitet werden könne, ob die Reifen nicht wenigstens den gesetzlichen Minimalerfordernissen entsprochen hätten. Es sei sicherlich möglich, daß zusätzliche Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung vom 22. November 1982 einen Schuldspruch auch im Punkt "abgefahrene Reifen" gerechtfertigt hätten. Dies könne jedoch vom Zivilgericht im Hinblick auf den vorliegenden Protokolls- und Urteilsvermerk nicht überprüft werden. Unter diesen Umständen aber könne eine Bindung des Zivilgerichtes an das Straferkenntnis nicht in einer Weise in Betracht kommen, daß damit auch schon das Vorliegen einer sinnfälligen Gefahrerhöhung im Sinne der Paragraphen 23, ff VersVG, Artikel 7, AKHB bindend feststünde. Deren Voraussetzungen seien daher zur Gänze von der klagenden Versicherungsgesellschaft darzutun und zu beweisen. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihre Obliegenheit nicht doch grob fahrlässig verletzt habe. Zwar werde die Sinnfälligkeit einer Gefahrerhöhung, auf Grund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten sei, regelmäßig schon dann zu verneinen sein, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung gegeben sei, erst weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfe oder diese Frage gar von verschiedenen Sachverständigen abweichend beurteilt werde. Dieser Fall liege aber hier nicht vor. Der Sachverständige im Zivilverfahren habe den Zustand der Reifen am Unfallsfahrzeug nicht anders beurteilt als der im Strafverfahren beigezogene, sondern lediglich angegeben, das Vorgutachten beschreibe den Zustand derart mangelhaft, daß er danach nicht beurteilen könne, ob die Reifen den gesetzlichen Minimalerfordernissen entsprochen haben oder nicht. Im Gegensatz zum Sachverständigen im Zivilverfahren habe aber die Beklagte diesen Zustand gekannt. Ein Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil der Umfang der Bindung bei Protokolls- und Urteilsvermerken gemäß Paragraph 458, Abs2 StPO zahlreiche Zweifelsfragen aufwerfe, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchwegs geklärt seien. Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, diesen dahin abzuändern, daß das Erstgericht "in seinem ergänzenden Verfahren" an den Protokolls- und Urteilsvermerk des Strafgerichtes gebunden sei.
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.