Zum Sachverhalt wird auf die Vorentscheidung 7 Ob 149/97f verwiesen.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Rekursgericht dem Rekurs der klagenden Partei gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht teilweise Folge und sprach aus, daß die Klagsänderung bis zu einem Klagebegehren von S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 1.9.1993 zugelassen wird, hinsichtlich des darüber hinausgehend begehrten Betrages jedoch nicht. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Änderung des Klagegrundes von der ursprünglich behaupteten Vereinbarung einer Abschlagszahlung auf das Begehren auf Zahlung einer Provision zufolge verdienstlicher Vermittlungstätigkeit zöge keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens mit sich. Sohin sei auch die Klagsausdehnung mangels Zustimmung der beklagten Partei bis zur bezirksgerichtlichen Wertgrenze, sohin auf S 100.000,-- zuzulassen gewesen.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist nur teilweise berechtigt.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Änderung des Klagegrundes von der ursprünglichen Behauptung einer vereinbarten Abschlagszahlung in Höhe des Klagebetrages auf die Behauptung, daß die klagende Partei durch ihre verdienstliche Vermittlungstätigkeit einen Provisionsanspruch habe, mit keiner erheblichen Erschwerung bzw Verzögerung des Verfahrens iS des § 235 Abs 3 ZPO verbunden ist. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Rechtsmittelantrag nur mehr eine Abänderung auf Zuspruch von S 93.720,-- sA begehrt und dazu in ihrer Rechtsrüge ausführt, daß das Erstgericht richtigerweise die Klagsausdehnung nicht zugelassen habe, weil die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten worden wäre und daß die Klagsforderung auch in der ursprünglich eingeklagten Höhe auf den Rechtsgrund des Provisionsanspruches gestützt werde. Aus diesen Ausführungen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, daß die klagende Partei nur einen zusätzlichen Klagegrund, nämlich ihre verdienstliche Vermittlungstätigkeit im Rahmen des ursprünglichen Klagebegehrens von S 93.720,-- sA geltend gemacht, von einer Ausdehnung ihres Klagebegehrens aber Abstand genommen hat. Dementsprechend war der Ausspruch des Rekursgerichtes auf Zulassung einer Ausdehnung bis zu S 100.000,-- sA zu beheben.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die Änderung des Klagegrundes von der ursprünglichen Behauptung einer vereinbarten Abschlagszahlung in Höhe des Klagebetrages auf die Behauptung, daß die klagende Partei durch ihre verdienstliche Vermittlungstätigkeit einen Provisionsanspruch habe, mit keiner erheblichen Erschwerung bzw Verzögerung des Verfahrens iS des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO verbunden ist. Das Rekursgericht hat jedoch übersehen, daß die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Rechtsmittelantrag nur mehr eine Abänderung auf Zuspruch von S 93.720,-- sA begehrt und dazu in ihrer Rechtsrüge ausführt, daß das Erstgericht richtigerweise die Klagsausdehnung nicht zugelassen habe, weil die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten worden wäre und daß die Klagsforderung auch in der ursprünglich eingeklagten Höhe auf den Rechtsgrund des Provisionsanspruches gestützt werde. Aus diesen Ausführungen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, daß die klagende Partei nur einen zusätzlichen Klagegrund, nämlich ihre verdienstliche Vermittlungstätigkeit im Rahmen des ursprünglichen Klagebegehrens von S 93.720,-- sA geltend gemacht, von einer Ausdehnung ihres Klagebegehrens aber Abstand genommen hat. Dementsprechend war der Ausspruch des Rekursgerichtes auf Zulassung einer Ausdehnung bis zu S 100.000,-- sA zu beheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.