Gemäß § 8 Abs 3 AKHB 1988 ist die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheit, im Falle der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen (§ 8 Abs 1 Z 1 AKHB 1988) und nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (§ 8 Art 2 Z 2 AKHB 1988) mit S 100.000 begrenzt. Die AKHB wurden bis Ende 1993 vom BM für Finanzen durch Verordnung festgesetzt. Die Aufhebung der AKHB 1988 als Verordnung erfolgte durch BGBl 1994/62. Sie gelten nunmehr als schlichte AVB fort (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 418). Durch das KHVG 1994 wurde die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG (3. Richtlinie Schadenversicherung) im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Nach Art 30 Abs 1 der Richtlinie 92/49/EWG ist es nicht mehr zulässig, die Verwendung von Versicherungsbedingungen an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde zu binden; das erforderte eine genauere gesetzliche Umschreibung des Inhalts des Versicherungsvertrags (1681 BlgNR 18. GP 11). Gemäß § 7 KHVG 1994 beträgt nunmehr die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr höchstens je S 150.000 für jeden Versicherungsfall, insgesamt höchstens S 300.000. Damit wurden die bisherigen Regelungen über die Begrenzung der Leistungsfreiheit des Versicherers zusammengefaßt, die auf § 6 Abs 3, § 7 und § 8 Abs 3 AKHB 1988 verstreut waren. Der Betrag der Begrenzung der Leistungsfreiheit wurde von S 100.000 auf S 150.000 erhöht; eine Höchstgrenze je Versicherungsfall, wenn mehrere Leistungsfreiheit begründende Tatbestände erfüllt sind, wurde mit S 300.000 neu eingeführt; den Versicherungsunternehmen bleibt es unbenommen, die Leistungsfreiheit mit geringeren Beträgen zu begrenzen (1681 BlgNR 18. GP 12).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AKHB 1988 ist die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheit, im Falle der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB 1988) und nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Paragraph 8, Artikel 2, Ziffer 2, AKHB 1988) mit S 100.000 begrenzt. Die AKHB wurden bis Ende 1993 vom BM für Finanzen durch Verordnung festgesetzt. Die Aufhebung der AKHB 1988 als Verordnung erfolgte durch BGBl 1994/62. Sie gelten nunmehr als schlichte AVB fort (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 418). Durch das KHVG 1994 wurde die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG (3. Richtlinie Schadenversicherung) im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Nach Artikel 30, Absatz eins, der Richtlinie 92/49/EWG ist es nicht mehr zulässig, die Verwendung von Versicherungsbedingungen an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde zu binden; das erforderte eine genauere gesetzliche Umschreibung des Inhalts des Versicherungsvertrags (1681 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11). Gemäß Paragraph 7, KHVG 1994 beträgt nunmehr die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr höchstens je S 150.000 für jeden Versicherungsfall, insgesamt höchstens S 300.000. Damit wurden die bisherigen Regelungen über die Begrenzung der Leistungsfreiheit des Versicherers zusammengefaßt, die auf Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz 3, AKHB 1988 verstreut waren. Der Betrag der Begrenzung der Leistungsfreiheit wurde von S 100.000 auf S 150.000 erhöht; eine Höchstgrenze je Versicherungsfall, wenn mehrere Leistungsfreiheit begründende Tatbestände erfüllt sind, wurde mit S 300.000 neu eingeführt; den Versicherungsunternehmen bleibt es unbenommen, die Leistungsfreiheit mit geringeren Beträgen zu begrenzen (1681 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 12).
Gemäß § 36 Abs 1 KHVG 1994 ändern sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des zweiten Abschnitts nicht entsprechen; § 15 KHVG über die Anpassung der Prämie im Fall einer Änderung des Versicherungsvertrages aufgrund einer Änderung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes, ist anzuwenden, § 7 KHVG 1994 ist im 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes enthalten. Gemäß § 37 Abs 1 KHVG 1994 gelten die - im dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes enthaltenen - §§ 11 bis 17, sowie - die im vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes enthaltenen - §§ 23 und 24 KHVG 1994 auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsverträge. Gemäß § 37a KHVG 1994 ist § 14a KHVG 1994 (Fassung durch BG BGBl 1995/258) über das Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung ebenfalls auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Versicherungsverträge anzuwenden.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, KHVG 1994 ändern sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des zweiten Abschnitts nicht entsprechen; Paragraph 15, KHVG über die Anpassung der Prämie im Fall einer Änderung des Versicherungsvertrages aufgrund einer Änderung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes, ist anzuwenden, Paragraph 7, KHVG 1994 ist im 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes enthalten. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, KHVG 1994 gelten die - im dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes enthaltenen - Paragraphen 11 bis 17, sowie - die im vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes enthaltenen - Paragraphen 23 und 24 KHVG 1994 auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsverträge. Gemäß Paragraph 37 a, KHVG 1994 ist Paragraph 14 a, KHVG 1994 (Fassung durch BG BGBl 1995/258) über das Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung ebenfalls auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Versicherungsverträge anzuwenden.
Die Bestimmung des zweiten Abschnitts des KHVG 1994 ändern demnach widersprechende Bestimmungen in bestehenden Versicherungsverträgen. Es trifft nicht zu, wie das Berufungsgericht meint, daß sich aus den §§ 37 und 37a KHVG 1994 ergebe, daß § 7 Abs 1 KHVG 1994 für Altverträge nicht gelten soll. § 36 Abs 1 KHVG 1994 verweist ausdrücklich auf den 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes, in dem § 7 Abs 1 KHVG enthalten ist. Daß nunmehr § 7 Abs 1 KHVG 1994 für die neuen Grenzen der Leistungsfreiheit Höchstbeträge festlegt und damit dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumt, die Leistungsfreiheit mit geringeren Beträgen festzulegen, besagt nicht, daß die in § 8 Abs 3 AKHB 1988 enthaltene niedrigere Grenze von S 100.000, die dem vorliegenden Versicherungsvertrag im Jahr 1993 zugrundegelegt wurde, der neuen Regelung nicht widerspreche. Denn das Gesetz legt die Höchstgrenze mit je S 150.000 (und für jeden Versicherungsfall insgesamt mit S 300.000) fest, sofern nicht niedrigere Grenzen der Leistungsfreiheit vereinbart wurden. Demgemäß enthalten auch die neuen unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (abgedruckt in Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, MGA 14b 217 ff) in Art 11 die Bestimmung, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je S 150.000 für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal S 300.000 beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist nichts anderes vereinbart, dann gelten die im Gesetz genannten Höchstgrenzen. Die Begrenzung der Leistungsfreiheit des Versicherers wurde seinerzeit eingeführt, weil das "Alles - oder Nichts - Prinzip" der Regelung des § 6 VersVG, also der gänzliche Verlust des Anspruchs im Fall der Verletzung einer Obliegenheit, in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung häufig als unbillige Härte empfunden wurde, vor allem, wenn dem Verhalten des Versicherungsnehmers nur ein geringer Unrechtsgehalt beigemessen werden kann (Grubmann, KHVG3, 124 FN 10 zu § 6 AKHB 1988). Ist dagegen der Unrechtsgehalt der Obliegenheitsverletzung - wie im vorliegenden Fall - hoch, dann ist es unbedenklich, die gesetzlichen Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers auch anzuwenden. Bei laufenden Verträgen kann der Versicherungsnehmer derartige Folgen einer Gesetzesänderung zwar nicht mehr durch Verhandlungen abwenden. Es bleibt ihm aber die Möglichkeit der Kündigung, sofern er anderswo insoweit günstigere Bedingungen zugestanden erhält.Die Bestimmung des zweiten Abschnitts des KHVG 1994 ändern demnach widersprechende Bestimmungen in bestehenden Versicherungsverträgen. Es trifft nicht zu, wie das Berufungsgericht meint, daß sich aus den Paragraphen 37 und 37 a KHVG 1994 ergebe, daß Paragraph 7, Absatz eins, KHVG 1994 für Altverträge nicht gelten soll. Paragraph 36, Absatz eins, KHVG 1994 verweist ausdrücklich auf den 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes, in dem Paragraph 7, Absatz eins, KHVG enthalten ist. Daß nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, KHVG 1994 für die neuen Grenzen der Leistungsfreiheit Höchstbeträge festlegt und damit dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumt, die Leistungsfreiheit mit geringeren Beträgen festzulegen, besagt nicht, daß die in Paragraph 8, Absatz 3, AKHB 1988 enthaltene niedrigere Grenze von S 100.000, die dem vorliegenden Versicherungsvertrag im Jahr 1993 zugrundegelegt wurde, der neuen Regelung nicht widerspreche. Denn das Gesetz legt die Höchstgrenze mit je S 150.000 (und für jeden Versicherungsfall insgesamt mit S 300.000) fest, sofern nicht niedrigere Grenzen der Leistungsfreiheit vereinbart wurden. Demgemäß enthalten auch die neuen unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (abgedruckt in Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, MGA 14b 217 ff) in Artikel 11, die Bestimmung, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je S 150.000 für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal S 300.000 beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist nichts anderes vereinbart, dann gelten die im Gesetz genannten Höchstgrenzen. Die Begrenzung der Leistungsfreiheit des Versicherers wurde seinerzeit eingeführt, weil das "Alles - oder Nichts - Prinzip" der Regelung des Paragraph 6, VersVG, also der gänzliche Verlust des Anspruchs im Fall der Verletzung einer Obliegenheit, in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung häufig als unbillige Härte empfunden wurde, vor allem, wenn dem Verhalten des Versicherungsnehmers nur ein geringer Unrechtsgehalt beigemessen werden kann (Grubmann, KHVG3, 124 FN 10 zu Paragraph 6, AKHB 1988). Ist dagegen der Unrechtsgehalt der Obliegenheitsverletzung - wie im vorliegenden Fall - hoch, dann ist es unbedenklich, die gesetzlichen Höchstbeträge für die Leistungsfreiheit des Versicherers auch anzuwenden. Bei laufenden Verträgen kann der Versicherungsnehmer derartige Folgen einer Gesetzesänderung zwar nicht mehr durch Verhandlungen abwenden. Es bleibt ihm aber die Möglichkeit der Kündigung, sofern er anderswo insoweit günstigere Bedingungen zugestanden erhält.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 36 Abs 1 KHVG 1994. Nach dem damals geltenden § 18 Abs 1 KHVG 1987 wirkten Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Tarife auch auf bestehende Verträge. Diese Vorschrift ist im Gesetz nun nicht mehr enthalten. Für bestehende Verträge mußte daher eine besondere Anpassungsmöglichkeit vorgesehen werden, um zu verhindern, daß Bestände notleidend werden oder Versicherungsunternehmen zu zahlreichen Kündigungen gezwungen sind (1681 BlgNR 18. GP 14). Mit der Einführung von - der Parteiendisposition unterliegenden - Höchstgrenzen wollte der Gesetzgeber aber nicht zum Ausdruck bringen, daß die niedrigeren Höchstgrenzen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung in Altverträgen weitergelten sollten.Dieses Ergebnis entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des Paragraph 36, Absatz eins, KHVG 1994. Nach dem damals geltenden Paragraph 18, Absatz eins, KHVG 1987 wirkten Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Tarife auch auf bestehende Verträge. Diese Vorschrift ist im Gesetz nun nicht mehr enthalten. Für bestehende Verträge mußte daher eine besondere Anpassungsmöglichkeit vorgesehen werden, um zu verhindern, daß Bestände notleidend werden oder Versicherungsunternehmen zu zahlreichen Kündigungen gezwungen sind (1681 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14). Mit der Einführung von - der Parteiendisposition unterliegenden - Höchstgrenzen wollte der Gesetzgeber aber nicht zum Ausdruck bringen, daß die niedrigeren Höchstgrenzen für die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung in Altverträgen weitergelten sollten.
Geht man aber davon aus, daß die in Art 8 Abs 3 AKHB 1988 genannten Höchstgrenzen dem § 7 Abs 1 KHVG 1994 widersprechen, dann wurden durch das Inkrafttreten des KHVG 1994 auch damals bestehende Verträge in Ansehung dieser Grenzen im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen unbeschadet des Umstandes geändert, daß die AKHB 1988 im Rahmen bestehender Verträge, soweit sie noch anwendbar bleiben, weitergelten.Geht man aber davon aus, daß die in Artikel 8, Absatz 3, AKHB 1988 genannten Höchstgrenzen dem Paragraph 7, Absatz eins, KHVG 1994 widersprechen, dann wurden durch das Inkrafttreten des KHVG 1994 auch damals bestehende Verträge in Ansehung dieser Grenzen im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen unbeschadet des Umstandes geändert, daß die AKHB 1988 im Rahmen bestehender Verträge, soweit sie noch anwendbar bleiben, weitergelten.
Die Höhe des geltend gemachten Regreßbetrages ist nicht mehr strittig. Daher war das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.