Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten erblicken eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß die Untergerichte den Begriff einer "überholten" Maschine, dem einer "generalüberholten" gleichgesetzt hätten. Unter ersterem Ausdruck werde nur verstanden, daß die Maschine überhaupt funktioniere, unter letzterem, daß sie einer neuwertigen praktisch gleich sei. Es hätte dem Kläger klar sein müssen, daß er mit dieser Maschine nicht alle Papiersorten bedrucken könne. Dem stehen aber die Feststellungen der Untergerichte entgegen, daß die Mißerfolge im Betrieb auf die Mängel der Maschine und nicht etwa darauf zurückzuführen sind, daß sie auch im einwandfreien Zustand den vom Kläger gestellten Anforderungen nicht gewachsen sei. Die Beklagten haben auch bei Zusicherung der Betriebsfähigkeit keine wie immer geartete Beschränkung vorgenommen. Der Kläger durfte damit rechnen, daß eine überholte Maschine noch für eine angemessene Zeit klaglos arbeiten werde.
Die Beklagten meinen, die festgestellten Mängel könnten darauf zurückzuführen sein, daß dritte Personen mit der Verbesserung beauftragt wurden. Sie übersehen jedoch, daß die Untergerichte genau festgestellt haben, welche Mängel bei Lieferung schon vorhanden waren, welche später aus Verschulden der Leute der Beklagten entstanden sind und bei welchen der Zeitpunkt ihrer Entstehung ungewiß ist. Die Beklagten können nicht behaupten, daß letztere es sind, die den ordentlichen Gebrauch verhindern und die den Mangel als rechtlich unbehebbar erscheinen lassen.
Mit Unrecht behaupten die Beklagten, sie seien stets bereit und in der Lage gewesen, die Mängel zu beheben. Sie haben allerdings solche Versuche wiederholt unternommen, doch haben diese, wie festgestellt, nicht nur zu keiner Verbesserung, sondern zu weiteren Schäden geführt. Im Prozeß haben die Beklagten zunächst keineswegs eine Bereitschaft erklärt, die Mängel zu beheben, vielmehr haben sie deren Vorhandensein bestritten, was auch noch der Standpunkt der Revision ist, derzufolge der Kläger nicht hätte erwarten dürfen, daß die Maschine mehr als in Wirklichkeit leistet. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm angeführte Lehre und Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] IV 1 532, SZ. XXII 145, Rspr. 1933 Nr. 292 u. a.) den Standpunkt vertreten, daß der Wandlungsanspruch besteht, weil die Beklagten sich weigern, eine Verbesserung durchzuführen. Daran kann die kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz abgegebene Parteiaussage des Zweitbeklagten, er wolle die Maschine nach Wien nehmen und reparieren, nichts ändern. Es handelt sich hier vor allem um keine Willenserklärung, die an den Kläger gerichtet wäre, auch fehlt es an einem in gesetzlicher Form erstatteten Prozeßvorbringen, daß die Beklagten bereit und in der Lage seien, die Maschine zu verbessern. Eine Parteiaussage kann ein solches namentlich bei Anwaltszwang nicht ersetzen (JBl. 1965 S. 93 u. a.).Mit Unrecht behaupten die Beklagten, sie seien stets bereit und in der Lage gewesen, die Mängel zu beheben. Sie haben allerdings solche Versuche wiederholt unternommen, doch haben diese, wie festgestellt, nicht nur zu keiner Verbesserung, sondern zu weiteren Schäden geführt. Im Prozeß haben die Beklagten zunächst keineswegs eine Bereitschaft erklärt, die Mängel zu beheben, vielmehr haben sie deren Vorhandensein bestritten, was auch noch der Standpunkt der Revision ist, derzufolge der Kläger nicht hätte erwarten dürfen, daß die Maschine mehr als in Wirklichkeit leistet. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm angeführte Lehre und Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 1 532, SZ. römisch 22 145, Rspr. 1933 Nr. 292 u. a.) den Standpunkt vertreten, daß der Wandlungsanspruch besteht, weil die Beklagten sich weigern, eine Verbesserung durchzuführen. Daran kann die kurz vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz abgegebene Parteiaussage des Zweitbeklagten, er wolle die Maschine nach Wien nehmen und reparieren, nichts ändern. Es handelt sich hier vor allem um keine Willenserklärung, die an den Kläger gerichtet wäre, auch fehlt es an einem in gesetzlicher Form erstatteten Prozeßvorbringen, daß die Beklagten bereit und in der Lage seien, die Maschine zu verbessern. Eine Parteiaussage kann ein solches namentlich bei Anwaltszwang nicht ersetzen (JBl. 1965 S. 93 u. a.).
Der Umstand, daß Verhandlungen über den Umtausch der Maschine die Verbesserung verzögert hätten, ist unzutreffend. Noch im Schreiben vom 6. März 1964 versprach die Zweitbeklagte wieder eine Maßnahme, die nach dem Gutachten des Sachverständigen ungeeignet war, nämlich die Anbringung eines Zubaues, nicht aber ein Abmontieren und Herrichten der Maschine in Wien. Die bloße Zusage von Verbesserungen durch ungeeignete Maßnahmen bedeutet aber in Wirklichkeit die Verweigerung einer solchen.