Der Revision kommt keine Berechtigung zu. Eine Klage nach § 35 EO kann nur solange anhängig gemacht werden, als die Exekution im Zuge ist. Wird die Exekution vor Schluss der Verhandlung eingestellt oder auf andere Weise beendet, ist diese Voraussetzung der Klageführung weggefallen (E vom 9. 3. 1937, SZ XIX/196, E vom 13. 1. 1954, 2 Ob 631/53, E vom 11. 4. 1956, 1 Ob 194/56 ua, Neumann-Lichtblau, S 163, Pollak, S 891). Die Ansicht der Revisionswerberin, die Exekution sei solange nicht beendet, als nicht die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bestimmt wurden, ist unrichtig, wie sich aus der Vorschrift des § 74 Abs 2 EO ergibt. Unstichhältig ist auch das Argument der Revision, wenn schon der Zweck der Oppositionsklage durch Abweisung des Aufschiebungsantrages vereitelt werden könne, so bleibe doch der Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution auf jeden Fall bestehen; es hätte zwischen dem Begehren auf Exekutionseinstellung und dem auf Feststellung unterschieden werden müssen. Ein Feststellungsbegehren, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil im Kündigungsprozess sei erloschen, das die Revisionswerberin offenbar meint, ist formell gar nicht gestellt worden. Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, es sei vom Begehren zu 41 C 643/54 die Exekutionsführung für unzulässig zu erklären, mitumfasst worden, ist für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil jeder Anhaltspunkt für ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, die ohne Bezugnahme auf eine konkrete Exekutionsführung getroffen werden müsste, fehlt (§ 228 ZPO).Der Revision kommt keine Berechtigung zu. Eine Klage nach Paragraph 35, EO kann nur solange anhängig gemacht werden, als die Exekution im Zuge ist. Wird die Exekution vor Schluss der Verhandlung eingestellt oder auf andere Weise beendet, ist diese Voraussetzung der Klageführung weggefallen (E vom 9. 3. 1937, SZ XIX/196, E vom 13. 1. 1954, 2 Ob 631/53, E vom 11. 4. 1956, 1 Ob 194/56 ua, Neumann-Lichtblau, S 163, Pollak, S 891). Die Ansicht der Revisionswerberin, die Exekution sei solange nicht beendet, als nicht die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bestimmt wurden, ist unrichtig, wie sich aus der Vorschrift des Paragraph 74, Absatz 2, EO ergibt. Unstichhältig ist auch das Argument der Revision, wenn schon der Zweck der Oppositionsklage durch Abweisung des Aufschiebungsantrages vereitelt werden könne, so bleibe doch der Anspruch auf Unzulässigerklärung der Exekution auf jeden Fall bestehen; es hätte zwischen dem Begehren auf Exekutionseinstellung und dem auf Feststellung unterschieden werden müssen. Ein Feststellungsbegehren, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil im Kündigungsprozess sei erloschen, das die Revisionswerberin offenbar meint, ist formell gar nicht gestellt worden. Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, es sei vom Begehren zu 41 C 643/54 die Exekutionsführung für unzulässig zu erklären, mitumfasst worden, ist für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil jeder Anhaltspunkt für ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, die ohne Bezugnahme auf eine konkrete Exekutionsführung getroffen werden müsste, fehlt (Paragraph 228, ZPO).
Unter solchen Umständen war auf die Frage, ob die Klagsbehauptungen schlüssig sind, nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.