Nach einer Überprüfung der Akten gelangt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine Aktenwidrigkeit vorliegen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Nach einer Überprüfung der Akten gelangt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine Aktenwidrigkeit vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich die Klägerin weitgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen. Nach diesen Feststellungen war Siegfried N*** nicht Vertreter der Beklagten, sondern ein von der Klägerin eingeschalteter selbständiger Versicherungsmakler. Weder eine Rückwärtsversicherung noch eine vorläufige Deckungszusage wurden festgestellt. Ferner wurde kein Umstand festgestellt, aus dem eine Verursachung der verspäteten Prämienzahlung durch die Beklagten abgeleitet werden könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, hat die Klägerin bereits am 13.3.1984 neben der Versicherungspolizze auch einen Erlagschein zur Einzahlung der Erstprämie erhalten. Demnach geht das Argument, der Klägerin sei eine frühere Einzahlung der Erstprämie mangels eines Erlagscheines nicht möglich gewesen, ins Leere. Im übrigen widersprechen die Ausführungen der Klägerin auch insoferne der Logik, als nicht einzusehen ist, wieso eine Einzahlung der Prämie am 19.3.1984 möglich gewesen wäre, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt angeblich noch immer über keinen Erlagschein der Beklagten verfügte. Geht man von den getroffenen Feststellungen, nämlich daß keine vorläufige Deckungszusage und keine Rückwärtsversicherung vorlagen, aus, erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen als richtig. Abgesehen davon, daß die Judikatur dem Versicherungsnehmer zur Bewirkung einer Leistung nur wenige Tage (7 Ob 23/80, 7 Ob 65/83 ua.) zugesteht und diesen Zeitraum in der Folge mit drei Tagen präzisierte (7 Ob 10/85 ua.), übersieht die Klägerin, daß gemäß § 38 Abs. 2 VersVG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist. Eine besondere Belehrung über die Notwendigkeit zur sofortigen Zahlung durch den Versicherer ist, im Gegensatz zum Fall der Rückwärtsversicherung, nicht erforderlich, weil der Versicherungsschutz von der Zahlung der Erstprämie abhängig ist (7 Ob 65/83). Jene Judikatur, die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung der Erstprämie eine mehrtätige Frist einräumte, hatte Fälle zum Gegenstand, die sich auf eine vorläufige Deckungszusage oder auf eine Rückwärtsversicherung bezogen. In diesen Fällen bestand bereits vor der Übermittlung der Versicherungspolizze Versicherungsschutz. Die Einräumung einer mehrtägigen Zahlungsfrist hatte den Sinn, diesen Versicherungsschutz nicht für den Zeitraum zwischen der Zustellung der Polizze und der Zahlung verloren gehen zu lassen. Liegt jedoch weder eine Rückwärtsversicherung noch eine vorläufige Deckungszusage vor, so tritt der Versicherungsschutz überhaupt erst mit der Zahlung der Erstprämie ein, es sei denn, es wäre ein früherer Haftungsbeginn vereinbart worden oder die Nichtzahlung beruht auf einem Umstand, der dem Versicherer zur Last fällt (VersR 1984, 1199 ua.). Derartiges wurde aber hier nicht festgestellt.Bei der Ausführung der Rechtsrüge entfernt sich die Klägerin weitgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen. Nach diesen Feststellungen war Siegfried N*** nicht Vertreter der Beklagten, sondern ein von der Klägerin eingeschalteter selbständiger Versicherungsmakler. Weder eine Rückwärtsversicherung noch eine vorläufige Deckungszusage wurden festgestellt. Ferner wurde kein Umstand festgestellt, aus dem eine Verursachung der verspäteten Prämienzahlung durch die Beklagten abgeleitet werden könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, hat die Klägerin bereits am 13.3.1984 neben der Versicherungspolizze auch einen Erlagschein zur Einzahlung der Erstprämie erhalten. Demnach geht das Argument, der Klägerin sei eine frühere Einzahlung der Erstprämie mangels eines Erlagscheines nicht möglich gewesen, ins Leere. Im übrigen widersprechen die Ausführungen der Klägerin auch insoferne der Logik, als nicht einzusehen ist, wieso eine Einzahlung der Prämie am 19.3.1984 möglich gewesen wäre, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt angeblich noch immer über keinen Erlagschein der Beklagten verfügte. Geht man von den getroffenen Feststellungen, nämlich daß keine vorläufige Deckungszusage und keine Rückwärtsversicherung vorlagen, aus, erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen als richtig. Abgesehen davon, daß die Judikatur dem Versicherungsnehmer zur Bewirkung einer Leistung nur wenige Tage (7 Ob 23/80, 7 Ob 65/83 ua.) zugesteht und diesen Zeitraum in der Folge mit drei Tagen präzisierte (7 Ob 10/85 ua.), übersieht die Klägerin, daß gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist. Eine besondere Belehrung über die Notwendigkeit zur sofortigen Zahlung durch den Versicherer ist, im Gegensatz zum Fall der Rückwärtsversicherung, nicht erforderlich, weil der Versicherungsschutz von der Zahlung der Erstprämie abhängig ist (7 Ob 65/83). Jene Judikatur, die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung der Erstprämie eine mehrtätige Frist einräumte, hatte Fälle zum Gegenstand, die sich auf eine vorläufige Deckungszusage oder auf eine Rückwärtsversicherung bezogen. In diesen Fällen bestand bereits vor der Übermittlung der Versicherungspolizze Versicherungsschutz. Die Einräumung einer mehrtägigen Zahlungsfrist hatte den Sinn, diesen Versicherungsschutz nicht für den Zeitraum zwischen der Zustellung der Polizze und der Zahlung verloren gehen zu lassen. Liegt jedoch weder eine Rückwärtsversicherung noch eine vorläufige Deckungszusage vor, so tritt der Versicherungsschutz überhaupt erst mit der Zahlung der Erstprämie ein, es sei denn, es wäre ein früherer Haftungsbeginn vereinbart worden oder die Nichtzahlung beruht auf einem Umstand, der dem Versicherer zur Last fällt (VersR 1984, 1199 ua.). Derartiges wurde aber hier nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.