Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß das aus dem Kanal zurückgestaute Niederschlagswasser nicht als "Witterungsniederschläge" im Sinne des Abschnittes B 5, Punkt 3, erster Absatz, der EHVB 1986 anzusehen sei (sodaß ein verschuldensunabhängiger Deckungsanspruch bestünde), und macht geltend, daß hinsichtlich der Frage, ob ihm ein Verschulden zur Last liege, das eine Ersatzpflicht den Mietern gegenüber bewirke, die Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB eintrete. Nach Art.1 der AHVB 1986, Punkt 1.1, ist Versicherungsfall ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Nach Punkt 2.1.1. dieses Artikels übernimmt der Versicherer im Versicherungsfall die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.Der Kläger wendet sich dagegen, daß das aus dem Kanal zurückgestaute Niederschlagswasser nicht als "Witterungsniederschläge" im Sinne des Abschnittes B 5, Punkt 3, erster Absatz, der EHVB 1986 anzusehen sei (sodaß ein verschuldensunabhängiger Deckungsanspruch bestünde), und macht geltend, daß hinsichtlich der Frage, ob ihm ein Verschulden zur Last liege, das eine Ersatzpflicht den Mietern gegenüber bewirke, die Beweislastumkehr im Sinne des Paragraph 1298, ABGB eintrete. Nach Artikel eins, der AHVB 1986, Punkt 1.1, ist Versicherungsfall ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Nach Punkt 2.1.1. dieses Artikels übernimmt der Versicherer im Versicherungsfall die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Nach Abschnitt B 5, Punkt 3, der EHVB 1986, leistet der
Versicherer bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten,
Zimmermalereien... und sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und
Türen der Außenseite des Gebäudes - abweichend von Art.1 der AHVB
Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem
Mieter nicht gegeben ist... (erster Absatz); entstehen die genannten
Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art.1 AHVB (zweiter Absatz).Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikel eins, AHVB (zweiter Absatz).
Der Kläger geht auch in der Revision davon aus, "daß es zum Schadenseintritt dadurch gekommen ist, daß im Gefolge der starken Niederschläge Niederschlagswasser über den Umweg der Kanalanlage in die von den Eheleuten Dr. Z*** benutzten Räumlichkeiten eingedrungen ist". Wasser aber (also auch Witterungsniederschläge im Sinne des Abschnittes B 5, Punkt 3, der EHVB 1986), das sich in einer Kanalanlage befunden hat, ist Abwasser. Es ist infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert und wird daher aus dem versicherten Grundstück oder Betrieb abgeleitet. Regenwasser ist (mangels relevanter Beeinflussung) kein Abwasser, solange es sich in der Regenrinne, im Fallrohr oder in einem gesonderten Abflußrohr befindet, wohl aber dann, wenn es in die Mischkanalisation eintritt (Prölss/Martin, VVG24 953). Wurden die Schäden durch "Abwasser" verursacht, kann von "Witterungsniederschlägen" nicht mehr gesprochen werden, auch wenn feststünde, daß der Schaden ebenso durch "gewöhnliches Wasser" herbeigeführt worden wäre (Prölss/Martin aaO, Wussow, AHB6 332). Die Unterlassung von Feststellungen über die durch das eingedrungene Wasser entstandene Verschmutzung vermag daher einen Feststellungsmangel nicht zu begründen.
Ein verschuldensunabhängiger Deckungsanspruch wurde von den Vorinstanzen aus diesen Erwägungen zu Recht verneint. Daß der behauptete Schaden nach den vorstehenden Ausführungen durch Abwasser verursacht wurde, hat allerdings anders als nach den deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nicht den Ausschluß vom Versicherungsschutz zur Folge (§ 4 I.5. der AHB). Ein verschuldensunabhängiger Deckungsanspruch wurde von den Vorinstanzen aus diesen Erwägungen zu Recht verneint. Daß der behauptete Schaden nach den vorstehenden Ausführungen durch Abwasser verursacht wurde, hat allerdings anders als nach den deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nicht den Ausschluß vom Versicherungsschutz zur Folge (Paragraph 4, römisch eins.5. der AHB).
Voraussetzung für einen Deckungsanspruch im Sinne des Art.1 Punkt 2.1.1. der AHVB 1986 ist das Vorliegen einer Schadenersatzverpflichtung, die dem Versicherungsnehmer... auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwächst.Voraussetzung für einen Deckungsanspruch im Sinne des Artikel eins, Punkt 2.1.1. der AHVB 1986 ist das Vorliegen einer Schadenersatzverpflichtung, die dem Versicherungsnehmer... auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwächst.
Da auch bei durch "Überschwemmungen" (Abschnitt B 5, Punkt 3, zweiter Absatz der EHVB 1986) entstandenen Schäden der Versicherer nur nach Maßgabe des Art.1 der AHVB leistet, ist es an sich nicht wesentlich, wann eine solche anzunehmen ist. Doch kann von "Überschwemmungen" nur gesprochen werden, wenn das Wasser über die Ufer von (stehenden oder fließenden) Gewässern austritt. Wasser, das aus Rohrleitungen, einer Klärgrube oder ähnlichem austritt, verursacht keine Überschwemmungen im Sinne der Vertragsbestimmungen (Prölss/Martin aaO 954, Wussow aaO 338 und 340).Da auch bei durch "Überschwemmungen" (Abschnitt B 5, Punkt 3, zweiter Absatz der EHVB 1986) entstandenen Schäden der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikel eins, der AHVB leistet, ist es an sich nicht wesentlich, wann eine solche anzunehmen ist. Doch kann von "Überschwemmungen" nur gesprochen werden, wenn das Wasser über die Ufer von (stehenden oder fließenden) Gewässern austritt. Wasser, das aus Rohrleitungen, einer Klärgrube oder ähnlichem austritt, verursacht keine Überschwemmungen im Sinne der Vertragsbestimmungen (Prölss/Martin aaO 954, Wussow aaO 338 und 340).
Der von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung geltend gemachte Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Art.7 Z 11 der AHVB 1978 ("Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutung aus stehenden und fließenden Gewässern") wurde in der Tagsatzung vom 6.10.1988 (AS 39) auf einen solchen nach Art.7 Z 10 der AHVB 1986 abgeändert, weil diese Versicherungsbedingungen auf das Vertragsverhältnis der Streitteile anzuwenden seien. Nach der genannten Bestimmung erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlich ist und ebenso auch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, daß der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Aus welchem Grund allerdings die beklagte Partei zur Annahme eines derartigen Ausschlusses kommt, ist nicht verständlich. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß das Austreten von Wasser aus einem Hauskanal (einer Rohrleitung) nicht einer Überflutung (Überschwemmung) "aus stehenden oder fließenden Gewässern" gleichgesetzt werden kann. Der behauptete Schaden wurde aber auch nicht durch eine Anlage, Maßnahme oder Einbringung des Klägers verursacht, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlich ist. Nach § 32 Abs 4 WRG bedarf, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Anschluß ist in der Regel Sache des öffentlichen oder privaten Kanalisationsunernehmens. Nicht verständlich ist auch der Hinweis in der Klagebeantwortung auf § 3 WRG. Das aus dem Hauskanal ausgetretene Wasser ist weder ein "aus einem Grundstück zutage quellendes" (§ 3 Abs 1 lit a WRG), noch auch ein "in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitetes Wasser" (§ 3 Abs 1 lit c WRG).Der von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung geltend gemachte Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Artikel 7, Ziffer 11, der AHVB 1978 ("Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutung aus stehenden und fließenden Gewässern") wurde in der Tagsatzung vom 6.10.1988 (AS 39) auf einen solchen nach Artikel 7, Ziffer 10, der AHVB 1986 abgeändert, weil diese Versicherungsbedingungen auf das Vertragsverhältnis der Streitteile anzuwenden seien. Nach der genannten Bestimmung erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlich ist und ebenso auch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, daß der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Aus welchem Grund allerdings die beklagte Partei zur Annahme eines derartigen Ausschlusses kommt, ist nicht verständlich. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß das Austreten von Wasser aus einem Hauskanal (einer Rohrleitung) nicht einer Überflutung (Überschwemmung) "aus stehenden oder fließenden Gewässern" gleichgesetzt werden kann. Der behauptete Schaden wurde aber auch nicht durch eine Anlage, Maßnahme oder Einbringung des Klägers verursacht, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlich ist. Nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG bedarf, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Der Anschluß ist in der Regel Sache des öffentlichen oder privaten Kanalisationsunernehmens. Nicht verständlich ist auch der Hinweis in der Klagebeantwortung auf Paragraph 3, WRG. Das aus dem Hauskanal ausgetretene Wasser ist weder ein "aus einem Grundstück zutage quellendes" (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG), noch auch ein "in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitetes Wasser" (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, WRG).
Verfehlt ist die Behauptung einer Obliegenheitsverletzung nach Art.6 Punkt 4.3. der AHVB 1986. Art.6 der AHVB behandelt den Versicherungsschutz für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern. "Verunreinigung" ist nach Punkt 1 des Art.6 jede durch Eindringen (Einsickern) oder Einbringung von Stoffen verursachte Veränderung... des natürlichen Erdreichs... oder von Gewässern. Punkt 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz für Schadenereignisse besteht, die als Folge einer Verunreinigung in diesem Sinn eintreten. Um Schäden, die durch eine Verunreinigung von Erdreich oder Gewässern entstanden sind, geht es im vorliegenden Fall aber nicht.Verfehlt ist die Behauptung einer Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Punkt 4.3. der AHVB 1986. Artikel 6, der AHVB behandelt den Versicherungsschutz für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern. "Verunreinigung" ist nach Punkt 1 des Artikel 6, jede durch Eindringen (Einsickern) oder Einbringung von Stoffen verursachte Veränderung... des natürlichen Erdreichs... oder von Gewässern. Punkt 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz für Schadenereignisse besteht, die als Folge einer Verunreinigung in diesem Sinn eintreten. Um Schäden, die durch eine Verunreinigung von Erdreich oder Gewässern entstanden sind, geht es im vorliegenden Fall aber nicht.
Zu Unrecht behauptet deshalb die beklagte Partei, der Kläger besitze keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall allein dadurch gegeben, daß ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz fordert, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (SZ 44/53, 7 Ob 27/80 ua; Art.5 Punkt 5.2 der AHVB 1986; Prölss/Martin aaO 620). Ob tatsächlich eine Schadenersatzverpflichtung des Klägers auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (Art.1 Punkt 2.1.1. der AHVB 1986) besteht, ist nicht im vorliegenden Deckungsverfahren, sondern im Haftpflichtverfahren (der Mieter gegen den Kläger) zu klären (Prölss/Martin, aaO 626). Nicht im Deckungsverfahren, sondern im Haftpflichtverfahren ist deshalb auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Kläger der Beweis eines mangelnden Verschuldens an dem den Mietern entstandenen Schaden gelungen ist (MietSlg.19.109, MietSlg.XXXVIII/51, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1298; Würth in Rummel2, ABGB, Rz 12 zu § 1096).Zu Unrecht behauptet deshalb die beklagte Partei, der Kläger besitze keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall allein dadurch gegeben, daß ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz fordert, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist, weil der Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (SZ 44/53, 7 Ob 27/80 ua; Artikel 5, Punkt 5.2 der AHVB 1986; Prölss/Martin aaO 620). Ob tatsächlich eine Schadenersatzverpflichtung des Klägers auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (Artikel eins, Punkt 2.1.1. der AHVB 1986) besteht, ist nicht im vorliegenden Deckungsverfahren, sondern im Haftpflichtverfahren (der Mieter gegen den Kläger) zu klären (Prölss/Martin, aaO 626). Nicht im Deckungsverfahren, sondern im Haftpflichtverfahren ist deshalb auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Kläger der Beweis eines mangelnden Verschuldens an dem den Mietern entstandenen Schaden gelungen ist (MietSlg.19.109, MietSlg.XXXVIII/51, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 1298,; Würth in Rummel2, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1096,).
Keine Frage ist allerdings, daß die Fälligkeit des geltend gemachten Leistungsbegehrens noch nicht eingetreten ist. Eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Schadenersatz an die Mieter Dr. Hans und Dr. Helga Z*** wurde bisher weder dem Grund, noch auch der Höhe nach festgestellt. Der Kläger hat den Mietern den von ihnen behaupteten Schaden bisher demgemäß auch nicht ersetzt. Ist die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig durch die Leistungsklage im vollen Umfang erfaßt, kann jedoch nach herrschender Rechtsprechung ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud", sondern ein "minus" vorliegt (SZ 60/91, SZ 46/81, 6 Ob 623/80). So beinhaltet ein Leistungsbegehren regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht (SZ 60/91, SZ 54/180). Das vom Kläger gestellte Leistungsbegehren beinhaltet jedenfalls das Begehren auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei bis zur Höhe des Klagsbetrages für den am 12.8.1986 eingetretenen Wasserschaden, weil es diese zur Voraussetzung hat. Es war deshalb dem Klagebegehren in diesem Umfang stattzugeben. Das Leistungsbegehren dagegen war mangels Fälligkeit abzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 43 Abs 1 bzw. nach den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Keine Frage ist allerdings, daß die Fälligkeit des geltend gemachten Leistungsbegehrens noch nicht eingetreten ist. Eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Schadenersatz an die Mieter Dr. Hans und Dr. Helga Z*** wurde bisher weder dem Grund, noch auch der Höhe nach festgestellt. Der Kläger hat den Mietern den von ihnen behaupteten Schaden bisher demgemäß auch nicht ersetzt. Ist die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig durch die Leistungsklage im vollen Umfang erfaßt, kann jedoch nach herrschender Rechtsprechung ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud", sondern ein "minus" vorliegt (SZ 60/91, SZ 46/81, 6 Ob 623/80). So beinhaltet ein Leistungsbegehren regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht (SZ 60/91, SZ 54/180). Das vom Kläger gestellte Leistungsbegehren beinhaltet jedenfalls das Begehren auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei bis zur Höhe des Klagsbetrages für den am 12.8.1986 eingetretenen Wasserschaden, weil es diese zur Voraussetzung hat. Es war deshalb dem Klagebegehren in diesem Umfang stattzugeben. Das Leistungsbegehren dagegen war mangels Fälligkeit abzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 43, Absatz eins, bzw. nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.